Hartz IV- Emprfänger. Erbengemeinschaft. Erbschein?!
Hallo,
folgender Sachverhalt, den ich für einen Freund erfragen möchte, damit er sich hier nicht extra anmelden "muss":
Er ist seit einigen Jahren schon Hartz IV - Empfänger. Nun ist sein Onkel gestorben und er Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Er weiß, dass er was erbt, was weiß er allerdings noch nicht. Anscheinend gibt es da ein Haus, aber so ganz klar ist das noch nicht (ob es abbezahlt war usw.), und auch ist noch nicht ganz klar, wer alles Mitglied der Erbengemeinschaft ist.
Nichtsdestotrotz verlangt das Jobcenter nun die Vorlage eines Erbscheins innerhalb einer bestimmten Frist unter Androhung der Beitragskürzung.
Ist das rechtens? Welche Pflichten hat er? Und vor allem: Welche Rechte?
Vielen Dank für eure Antworten!
4 Antworten
Es reicht, wenn du nachweislich den Erbschein beantragst. Damit hast du deiner Mitwirkungspflich Genüge getan und es darf nicht sgekürzt werden.
Das Jobcenter kann dann dein Alg2 erstmal darlehensweise gewähren; ist mit Ablauf dieses Bewilligungszeitraums noch kein Erbe zugheflossen (und in deinem Fall ist zugeflosse gleichbedeutend mit verfügbar, was bei einer Erbengemeinschaft problematisch ist)., muss das Alg2 für den vergangenen Bewilligungszeitraum nachträglich in Beihilfe umgewandelt werden und das Darlehen bezieht sich dann auf den neuen Zeitraum. Das kann/muss so lange so gehen, bist du endgültig ausgezahlt wurdest.
Da soll der Mitarbeiter - war es der Hausmeister, war es eine Tresen-Trulla oder ein CallCenter-Hanswurst? - mal in seine Fachlichen Hinweise zu §§ 11 SGB II ff. schauen.
ab RZ 11.80
... und zu § 12 SGB II
ab. RZ 12.9
Und für wegen der notwendigen endgültigen Änderung des vorläufigen Bescheides, soll er nochmal in der Rechstelle nachfragen und sich §§ 39 SGB X ff. erklären lassen,. Da besteht möglicherweise noch Schulungsbedarf.
Wow, danke. Das nenne ich mal ausführlich.
Aber mal so rein interessehalber: Bist du Sozialrechtler? Oder selbst beim Amt angestellt und einer der ''Guten''? Und darf ich überhaupt Du sagen? :-D
Wenn der Erbschein noch nicht vorliegt, kann er ihn nicht beibringen. Das wird ihm auch bescheinigt. Allerdings wird die weitere Leistung unter Vorbehalt gezahlt. Das ist auch vollkommen korrekt. Wieso soll der Staat zahlen, wenn eine Erbschaft ins Haus steht?
Er soll den Erbschein beantragen, das geht auch vor der Testamentseröffnung. Er bekomtm dann etwas schriftliches, das das Testament noch nicht eröffnet wurde und es deswegen keinen Erbschein gibt. Das gibt er beim JC ab und die sollten dann ruhe geben. Tun sie das nicht einfach nen Anwalt einschalten, spätestens dann st ruhe.
Er hat die Pflicht alle Einkünfte und Vermögen an zu geben. Wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt kann ihm die Leistung gekürzt werden. Wenn sein Vermögen den Freibetrag überschreitet muß er davon seinen Unterhalt bestreiten.
Danke VirtualSelf. Steht das denn auch so irgendwo im Gesetz? Bzw in welchem SGB könnte es stehen? Der Mitarbeiter am JC meinte wohl, dass das so ja Quatsch sei...