Hartz IV - wie nicht als "Bedarfsgemeinschaft" gelten?

4 Antworten

Die Einjahresfrist hast du ja bereits selbst erwähnt. Vor Ablauf des Jahres wäre das JobCenter in der Beweislast, dass ihr eine BG bildet. Nach Ablauf eines Jahres gilt die Beweisumkehr. Dann müsstet ihr beweisen, dass ihr KEINE BG seid. Die Jahresfrist beginnt natürlich mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bzw. mit Abschluss des Untermietvertrages.

Wer wo schläft, ist NICHT das Kriterium für das Bestehen einer BG.

Gelten wir als BG, nur weil mein Freund, der natürlich NICHT für alles aufkommen möchte, recht gut verdient und uns beide über die Runden bringen könnte?

Ihr SEID eine Bedarfsgemeinschaft.

Jeder Versuch, das anders dar zu stellen, ist vorsätzlicher Betrug und wird zu Recht schwer geahndet.

Entweder du gehst arbeiten und verdienst Dein eigenes Geld oder aber Dein Freund hat für Dich aufzukommen, was er scheinbar ja auch ohne Probleme kann.

Aber warum muss mein Freund für mich aufkommen? Davon kann man doch nicht einfach ausgehen. Wir sind ja nicht verheiratet.

@Elenator

Das sieht der Gesetzgeber bedauerlicherweise anders und hat dahermit § 7 Abs. 3 und 3a SGB II (und latürnich § 9 SB II) ein Bedarfsgemeinschaftsrecht ins Leben gerufen, das am bisher geltenden Unterhalts- und Familienrecht vollkommen vorbeigeht und sich ans alte Sozilahilferecht (SGB XII) anlehnt, wobei das SGB II noch mal einen Tacken weiter gefasst ist.
Wirst dich darauf einstellen müssen, gegen das JC zu klagen, denn dein Freund ist in der Tat nicht unterhaltspflichtig nach BGB-/Unterhalts-/Familienrecht.

Und du nennst uns auch sicher noch den Paragraphen der in diesem Fall den Freund dazu verplfichtet finanziell für die Fragestellerin aufzukommen, oder? ;)

Schau mal:

"Hartz IV & Wohngemeinschaften Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!

Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind."

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.html

Offiziell ziehst du nicht zu "deinem" sondern zu "einem" Freund hab ich gehört... Hast du keine Oma bei der du dich offiziell melden könntest? Wo du dann inoffiziell wohnst ist doch egal... das wäre die einfachste Lösung.

Hm, das wäre leichter, aber leider kann ich das nicht durchziehen. Ich möchte beim Amt nicht lügen.