Hartz 4: Strafbefehl wegen Betrug, weil Bausparvertrag vergessen wurde.

7 Antworten

"Es war wirklich keine böse Absicht und er arbeitet auch seit langer Zeit wieder... :("

Keine böse Absicht schützt nicht vor Strafe. Und einfach so vergessen kann er den auch nicht haben denn allein wegen den Zinserträgen hat er damals Anfangs 2013 Post erhalten und DANN hätte er spätestens reagieren müssen.

Bezweifel das ihn das vor der Strafe geschützt hätte, weil er ja verpflichtet ist das gleich beim Antrag auf Harzt IV mit anzugeben. Die lassen nicht mit sich reden. Er liegt ja sogar im Freibetrag, aber selbst das ist anscheinend egal. Denen ist ja auch egal, dass das Geld sofort zurück gezahlt wurde, die Anzeige wurde nicht rückgängig gemacht.

Keine böse Absicht schützt nicht vor Strafe.

Darf ich deine gehirnamputierte Antwort mit einem wörtlichen Zitat aus § 263 StGB kommentieren?

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Absicht ist in der deutschen Sprache ein anderes Wort für Vorsatz. Womit dein Beitrag sinnfrei wäre...

Lohnt es sich dagegen Einspruch zu erheben oder ist das ausweglos?

Ohne die Akte zu kennen schwer zu sagen. Der Staatsanwalt muss den Vorsatz nachweisen können. Ansonsten ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

Der Vorsatz war ja angeblich um sich Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Frage ist wohl eher wie kann er in so einer fast ausweglosen Situation nachweisen, das es NICHT vorsätzlich war. :/ Rein theoretisch liegt er ja sogar im Freibetrag, oder nicht?

@Enoxy
Der Vorsatz war ja angeblich um sich Vermögensvorteile zu verschaffen.

Den Wortlaut des § 263 StGB kenne ich.

Nochmal: Es gibt keinen fahrlässigen Betrug. Man kann nicht aus Versehen betrügen. Etwas zu vergessen, weil es einem wirklich aufgrund der zeitlichen Distanz nicht einfällt ist eben gerade kein Vorsatz.

Und nach meiner Rechtsauffassung kann der Staatsanwalt dies nicht ohne weiteres belegen womit der Richter eigentlich auf Freispruch entscheiden müsste.

Also Akteneinsicht verlangen und am besten einen Strafverteidiger konsultieren.

Dein Freund nimmt am besten sofort Montag Kontakt mit seinem Anwalt auf - der kennt ja den Vorgang.

Die Berufung muss ja innerhalb einer Woche erfolgen, deshalb eilt es. - Ich hoffe sehr für ihn, dass sein Anwalt fit ist.

Der Tagessatz von 50 Euro bezieht sich ja nicht auf seine damalige Situation, sondern auf sein gegenwärtiges Einkommen. - Mit 30 Tagessätzen kommt er eigentlich noch recht gut weg, denn die sind weit unter denen, die im Führungszeugnis erscheinen (über 90 Tagessätze erscheinen im Führungszeugnis, was ja äußerst unangenehm ist, wenn er das mal irgendwo vorlegen muss).

Es ging bei diesem Verfahren wohl auch weniger um die Höhe der verschwiegenen Einnahmen (= die Zinserträge), sondern mehr darum, dass die überhaupt verschwiegen wurden - wenn auch aus Schusseligkeit, weil er diese Sache einfach nicht auf dem Plan hatte. Schusseligkeit schützt nicht vor Strafe ...

Möglicherweise rät ihm sein Anwalt, die Sache auf sich beruhen zu lassen, die Geldstrafe zu zahlen und die Sache dann abzuhaken. - Geht die Sache in Berufung und wird neu verhandelt, und wenn dann ein schärferer Staatsanwalt die Sache bearbeitet und auch ein schärferer Richter das beurteilt, könnte die Strafe ja sogar unangenehmer werden (weiß man's? ...) Berufung heißt ja nicht automatisch, dass bei Neuverhandlung die Sache milder entschieden wird.

Dann hätte er ja nicht nur die schärfere Strafe, sondern zusätzlich die aus der Berufung entstehenden weiteren Kosten für Anwalt und Gericht ...

hier kann doch sicher keine eine qualifizierte Auskunft geben. Aber auch, wenn es vergessen wurde, schützt diese Vergesslichkeit sicher nicht vor Strafe.

Ich würde auf jeden Fall einen schriftlichen Widerspruch einlegen und das ganze noch einmal darlegen,ob es allerdings etwas bringen wird,bezweifel ich stark,dann wird ggf.der Tagessatz gesenkt,aber dafür die Strafe der Tagessätze angehoben,so das es im Endeffekt auf das selber rauskommen würde,aber ein Versuch ist es wert !

Du darfst hier nicht das Schonvermögen mit einmaligem Einkommen verwechseln,was die Zinserträge aber nun einmal sind.

Denn bei damals angenommenen 33 Jahren,hätte ihm 150 € mal 33 Jahre = 4950 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen = 5700 € zugestanden,also völlig im Rahmen und da läge auch kein versuchter bzw.laut Gesetz begangener Sozialbetrug vor.

Da er aber einen Gewinn aus diesem Vermögen erzielt hat ( Zinserträge ) ist das nun mal als einmaliges Einkommen anzusehen und auf den Bedarf bzw.Leistungen anzurechen,ggf.hätte er davon seine 30 € Versicherungspauschale absetzen können,wenn er keine Freibeträge auf Erwerbseinkommen geltend gemacht hätte.