Hartz 4: Hausbesuch abgelehnt, kein Geld mehr!

9 Antworten

du hättest keinen Umzug ohne Genehmigung vom Amt machen dürfen. Das ist ein Grund die Leistungen zu versagen und auch die Miete nicht zu übernehmen.

Ich bin nicht zu ihm gezogen als ich Hart4 bekommen habe sonden schon 1 Jahr davor weil ich mir die eigene Wohnung nicht mehr leisten konnte, während meiner Ausbildung.

Vielleicht findest du hier Hinweise.

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/leitfaden__aussendienst__pdf_1_.pdf

Ansonsten scheint in deinem Jobcenter so viel schief zu laufen bzw. man scheint so grenzwertig zu arbeiten, dass du schleunigst einen Anwalt aufsuchen solltest.

Artikel 13 Grundgesetz

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Habe auch eine Stellungnahme eingereicht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

entgegen Ihrer Vermutung bilden Herr xx und ich eine Wohngemeinschaft und keine Bedarfsgemeinschaft mit eheähnlichem Verhältnis. Herr xx ist 41 Jahre alt, hat ganz andere Interessen und einen anderen Freundeskreis. Mein Alter ist Ihnen ja bekannt.

Herrn xx lernte ich über einen Bekanten kennen. Ich zog zum 01.01.2011 bei Herrn xx ein, zu einer Zeit, in der es mir finanziell wie seelisch schlecht ging. In meiner damaligen 1-Zimmerwohnung lagen mehrere Mietmängel vor, gegen die ich mich mangels finanzieller Mittel rechtlich nicht zur Wehr setzen konnte. Die Wohnung hatte nur alten PVC Boden und meine Einrichtung bestand aus einer Matratze und einem kleinen Beistelltisch. Des Weiteren besaß ich neben meiner Kleidung nur einen alten Computer, das war`s.

Ich bin sehr froh, bei Herrn xx wohnen zu dürfen, auch wenn das Schlafsofa mein Schlafplatz ist. Ich respektiere auch Herrn xx Wunsch, keine Fremden in die Wohnung zu lassen, schon gar nicht unangemeldet.

Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass ich seit 04.04.2011 einen festen Freund habe und dieser heißt nicht xx sondern xx. Mein Schatz ist 28. Er lebt wieder im Elternhaus, und eine gemeinsame Wohnung kommt aktuell noch nicht in Frage, da die Beziehung unseres Erachtens auch noch zu jung ist um diesen Schritt zu gehen.

Mein Ziel war es, nach der Ausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis zu gelangen, mir Geld anzusparen, um dann auszuziehen ohne Schulden zu machen. Herr Meyer hat kein Problem damit, dass ich hier noch eine Weile wohne, denn er spart ja durch mich auch Geld.

Ich denke auch nicht daran, mir die jetzige Situation zu verscherzen, da ich während der schulischen Ausbildung bereits eine Außenseiterin war und mir keine Freizeitaktivitäten mit anderen Auszubildenden leisten konnte.

Die jetzige Situation ist wie gesagt besser als die damalige, zufrieden bin ich in dieser Doppelabhängigkeit aber nicht. Auf der einen Seite Sie als Agentur für Arbeit, auf der anderen Seite Herrn xx.

Herr xx, mein Arbeitsvermittler, wird Ihnen bestätigen, dass ich mir Mühe gebe einen Job zu finden. Auch bewarb ich mich bei Ihnen im Haus, erhielt bis heute jedoch keine Antwort. Ich denke, dass ein Handicap die mangelnde Berufserfahrung ist und man mit einer rein schulischen Ausbildung schlechtere Karten hat.

Ohne Ihre Unterstützung bin ich mittellos. Ich kann Herrn xx nicht zusätzlich noch auf der Tasche liegen. Mir ist es peinlich genug, dass er nun auf seine Miete warten muss.

Wie gesagt, ich möchte die ohnehin angespannte Situation nicht noch verschlimmern und bitte Sie daher, mir die Möglichkeit zu geben, einen Job zu finden, indem ich weiter Leistungen beziehen darf. Ich habe eine fertige Ausbildung als Bürokauffrau vorzuweisen und würde gerne in meinem Beruf arbeiten, aber was soll ich Ihrer Meinung nach tun mit diesem „Handycap“ und der aktuellen Arbeitsmarktsituation?

Sollten Sie mit meiner jetzigen Wohnsituation ein Problem haben, stellen Sie mir eine eigene Wohnung. Zusätzlich den Umzug und die Einrichtung!

In Erwartung Ihrer positiven Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Sollten Sie mit meiner jetzigen Wohnsituation ein Problem haben, stellen Sie mir eine eigene Wohnung. Zusätzlich den Umzug und die Einrichtung!

Das ist echt frech! Was hat das "Amt" denn geantwortet?

@Bause2404

Was würdest du den machen? Ist doch so! Das ist nicht frech, das ist einfach nur, damit sie sehen dass sie jetzt Geld sparen.Eine eigene Wohnung wäre deutlich teurer! Ich bin auch keine Schmarotzerin, ich habe keine Schulden, ich bemühe mich um Arbeit, ich tue alles.

Die Vorgesetzte meinte dass ich die Tage nen neuen Termin bekomme für den Hausbesuch, aber muss ich darauf warten bis die dann was entschieden haben?

@XLuniX

Quatsch. Was meinst du wieviele Leute sich vom Amt ihre Beziehung finanzieren lassen. Da müssen die das doch kontrollieren. Du hättest sie reinlassen sollen. Es geht doch um dein Geld, da sind Absprachen mit dem Mitbewohner doch wohl eher zweitrangig. Zumal da nicht irgend so´n Spakko vor der Tür steht und rein will. Stell dir mal vor das macht jeder so. Das geht nicht! Natürlich musst du warten bis die was entschieden haben, du hast doch garkeine Alternative. Der Kosten-/Nutzenfaktor ist denen völlig egal. Die kontrollieren nur ob du sie verscheissern willst.

Nein, sie dürfen die Zahlungen nicht einstellen. Sie dürfen allenfalls den Satz um 33% kürzen um dich so zur Koorperation zu bewegen. Dannach, wenn du immer noch nicht kooperierst ist eine Kürzung um 66% zulässig, erst dann die Zahlungsverweigerung beim 3, Versäumnis.

Alles andere stellt "Willkür im Amt" oder "verbotene Eigenmacht" des zuständigen Sachbearbeiters dar. Verlange ein Gespräch mit dem Vorgesetzten, Lass dich nicht abwimmeln schliesslich muss man Essen Trinken und Miete zahlen.

Nein, sie dürfen die Zahlungen nicht einstellen. Sie dürfen allenfalls den Satz um 33% kürzen um dich so zur Koorperation zu bewegen. Dannach, wenn du immer noch nicht kooperierst ist eine Kürzung um 66% zulässig, erst dann die Zahlungsverweigerung beim 3, Versäumnis.

Sorry, aber das ist vollkommener Nonsens; eine solche Regelung existier im SGB II-Recht nirgends

Nicht mal die Polizei darf sich einfach so in der Wohnung umsehen, wenn kein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt oder jemand in Gefahr ist.. Dann kann das wohl auch kein Amt verlangen ohne Termin! Im schlimmsten Fall einen Anwalt nehmen..