Handyvertrag und Verkaufsgespräch mit Zeuge, welche Rechte hat der Kunde bei falschen Angaben des Verkäufers?

2 Antworten

Mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich möglich und entgegen landläufiger Meinung auch rechtlich voll gültig.

Problematisch an mündlichen Vereinbarungen ist regelmäßig die Beweisführung, da der Kunde die genaue Verenbarung im Streitfall beweisen müsste, was in der überwiegenden Zahl der Fälle schlicht nicht möglich ist.

Sollte der Verkäufer bei der Vertragsverhandlung seine Kompetenzen Überschriften haben, kann das nicht zum Nachteil des Kunden führen. Dies wäre zwischen Arbeitgeber und Angestelltem zu klären.

Also ich hab das jetzt nicht ganz verstanden. Aber es gilt nurbdas was unterschrieben wurde und schriftlich da steht. Was gesprochen wurde also mündlich gesagt wurde zählt nicht.
Du hast dir den Vertrag gründlich durch gelesen ja?

Den Vertrag haben wir beide durchgelesen und beide haben wir auf die fehlende SMS-Flat hingewiesen und abgesehen davon, dass der Verkäufer 3 mal den Vertrag korrigieren musste hat er uns beiden jedes mal versichert dass die da drin ist. Ich frag mich ob der Vertrag überhaupt rechtskräftig zu Stande gekommen ist wenn wesentliche Teile wie die Preisbilder fehlen.

hmm also wenn da noch was korrigiert werden musste stimmt da was nicht. aber es gilt eben das was du unterschrieben hast. egal was gesagt wurde. das ist leider so.

um welchen Anbieter handelt es denn?

@KleineLady

aetk. telemedia.enter aus Limb.rg an der L.hn

Das stimmt so nicht. Auch mündliche Abmachungen sind voll gültig. Schwierig ist lediglich die Beweisführung.

@Interesierter

Oh, das kann ich sehr gut beweisen, denn 1. kann die Zeugin das eben falls bekunden & 2. habe ich während der Verhandlung die Angebotsdaten mitgeschrieben.

aber das wird man nie beweisen können. am Ende gilt das was man unterschrieben hat.

und außerdem wurde ja nicht mündlich sondern schriftlich der Vertrag abgeschlossen. was einen da erzählt wird gilt nicht. nur bei mündlichen Vertragsabschluss. das war hier nicht der Fall. so mein stand.

@KleineLady

Dann liegt du eben falsch. Ein schriftlicher Vertrag schließt mündliche Zusatzvereinbarungen nicht generell aus.

Wobei das Problem der Beweisführung tatsächlich besteht.

nagut dann ist das so. dann viel Glück