Handyüberwachung/Hausdurchsuchung

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo chakajg,

die Hausdurchsuchung richtet sich nach folgenden Paragraphen:


§ 102 StPO - (Durchsuchung beim Verdächtigen)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.


Das bedeutet, es müssen keine Beweise vorliegen, dass bei Dir Beweise für eine Straftat gefunden werden, sondern es langt,, wenn der Verdacht vorliegt.

Die Durchsuchung ist außer bei Gefahr im Verzug von einem Richter angeordnet werden. Wenn die Polizei also Deine Wohnung durchsuchen will, muss sie dem Richter begründen, warum der verdacht gegen Dich besteht, dass Du Straftäter bist  und das zumindest zu vermuten ist, dass Beweise gefunden werden können.

Ob Bilder oder Messages als Grund langen muss der Richter dann im Einzelfall entscheiden.

Bei der Handyüberwachung sind die Grenzen allerdings höher gesteckt. Die Voraussetzungen hierfür sind aber zu lang um sie hier anzuführen. Lies Dir den § 100a der Strafprozessordnung unter folgendem Link durch:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html

Dort sind die Voraussetzungen alle angeführt.

Schöne Grüße

TheGrow

Vielen Dank für deine Antwort, wirklich sehr ausführlich :)

die brauchen keine Indizien (die wären später für einen Prozess relevant). Die Polizei meldet "Gefahr im Verzug" und "Verdunklungsgefahr" an, und braucht dann nichtmal einen richterlichen Beschluss.

Gibt es da Unterschiede in der schwere der Straftat?

Also ist das bei allen Straftaten möglich?

@chakajg

es braucht keine Straftat. Die Polizei ermittelt nur. Die Strafe verhängt das Gericht.

@freejack75

Aber die Polizei kann ja nicht einfach so eine Hausdurchsuchung durchführen oder? Die brauchen dafür doch einen Verdacht auf die Straftat, müssen diesen dann einem Richter vorlegen, der ihnen einen richterlichen Beschluss ausstellt, oder nicht.

Stimmt das?

@chakajg

Nein, siehe mein erster Post oben. Wenn die Polizei will, dann kommt die sofort und ohne Beschluss.

Völlig wirre und vor allem falsche Antwort

  1.  Muss natürlich eine Straftat vorliegen
  2. müssen Gründe vorliegen, die vermuten lassen, dass Beweisgegenstände bei der Durchsuchung gefunden werden
  3. Muss selbstverständlich ein Richter die Maßnahme Anordnen. Ausnahme es liegt Gefahr im Verzug vor. Gefahr im Verzug bedeutet aber, dass die Einholung der richterlichen Anordnung so viel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde.  Das ist aber nur in den aller seltensten Fällen der Fall, denn die Polizei  kann notfalls auch die richterliche Anordnung per Telefon einholen und die schriftliche Anordnung nachfordern. So ein Telefonat mit dem Richter dauert maximal wenige Minuten, wenn nicht sogar nur wenige Sekunden.

Und was die Telefonüberwachung angeht sind noch schärfere Kriterien für  Anordnung gesetzlich vorgeschrieben.

@TheGrow

Was du schreibst ist die geltende Rechtslage.

Was ich beschreibe ist die gelebte Praxis. Der Misbrauch von "Gefahr im Verzug" hat eben keinerlei Konsequenzen, darum ist der an der Tagesordnung.

Außerdem sieht man bei dem ganzen Abgemahne, dass der Richtervorbehalt quasi wertlos ist -- die Richter winken eh alles am Fließband durch. Egal ob berechtigt oder nicht, das haben sich die Redtube-Trickbetrugsabmahner ja zu Nutze gemacht.

@freejack75

Was du schreibst ist die geltende Rechtslage.

Genauso ist es

Was ich beschreibe ist die gelebte Praxis

Das ist mit Sicherheit keine gängige Praxis

Der Misbrauch von "Gefahr im Verzug" hat eben keinerlei Konsequenzen

Genau der Gegenteil ist der Fall. Ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig. Danach legt sich doch jeder Rechtsanwalt die Finger. Zum Beispiel bei der illegalen Hausdurchsuchung kann das bedeuten, dass:

  1. es ein Verwertungsverbot der gefundenen Beweise gibt
  2. die Polizeibeamten mit einem Strafverfahren wegen
  3. Hausfriedenbruch nach § 240 StGB und
  4. evtl. Nötigung und
  5. evtl. bei Ausübung angewendeter körperlicher Zwang als Körperverletzung rechnen müssen

Im Falle einer Verurteilung drohen hier den Polizeibeamten empfindliche Geld.- oder gar Freiheitsstrafen und disziplinarrechtliche Maßnahmen bis zur Entlassung aus dem Dienst.

Hier davon zu sprechen, dass illegale polizeiliche Maßnahmen keine Konsequenten haben ist schlichtweg falsch. 

...das haben sich die Redtube-Trickbetrugsabmahner ...

Gutes Beispiel was Du da angeführt hast zu Deinem Satz, dass das ganze keine Folgen hat. Lies Dir mal eine der zahlreichen Zeitungsartikel zu dem Thema durch Beispielsweise unter:

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Redtube-Skandal-Regensburger-Amtsgericht-verurteilt-Ex-Anwalt-Urmann-zu-Schadensersatz;art1172,299922

Dort kannst Du nachlesen, dass so illegale Maßnahmen sogar weitreichende Konsequenten hat. Der Rechtsanwalt:

  1. wurde deshalb wegen Betruges verurteil und
  2. ist seine Zulassung als Rechtsanwalt los
@TheGrow

Du scheinst dich wirklich aus zu kennen, vielen Dank für all die Infos :D

Die Telefonüberwachung muß schon von einem Richter genehmigt werden. Dazu braucht es schon einen Verbrechenstatbestand. Wen sich dann Hinweise auf sicherzustellende Sachen in der Wohnung ergeben, reicht ein Anruf beim Gericht, so dass die Polizei noch nicht einmal den Joker "Gerfahr im. Verzug" ziehen muß.

Danke für die Antwort :)