Handy wurde am Arbeitsplatz geklaut, haftet der Arbeitgeber?

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Es gibt eine Arbeitsstättenverordnung, die in §3 besagt:

(3) Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen
a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet
werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie
Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in
denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann. 

Also muss es eine verschließbare Einrichtung geben. Ob sich da aber jetzt eine Schadenersatzpflicht deines Arbeitgebers ergibt, kann vermutlich nur ein Jurist beantworten.

Ich würde mal einen Termin zur Rechtsberatung, bei deiner zuständigen Gewerkschaft machen, bzw. den Betriebsrat darauf ansetzen.

LG :-)

seit wann sind für Schreibtischarbeitsplätze Umkleiden vorgesehen?

bei Bürotätigkeiten wirst du einen Spind seeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr lange suchen müßen ....

ich sehe in diesem Falle keinerlei Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Warum auch?

@wurzlsepp668

In der Frage wird nur erwähnt, dass am Empfang/Rezeption gearbeitet wird. Wenn dazu besondere Arbeitskleidung erforderlich ist, wie z.Bsp. in einem Hotel, findet §3 der Arbeitsstättenverordnung Anwendung.

@zippo1970

Es wurde hier nirgends erwähnt, dass es sich um ein Hotel handelt. Außerdem auch nicht, dass man für diese Tätigkeit eine spezielle Arbeitskleidung tragen muss.

Allerdings trägt die Dame auch öfters ein Kleid und daraus ist erkennbar, dass keine spezielle Arbeitskleidung vorgesehen ist.

Und entschuldige bitte aber als Frau trägt man auch mal ein kleid was keine Taschen hat !

Die Arbeitsstättenverordnung muss jeder Arbeitgeber beachten.

Wenn eine abschließbare Einrichtung für die Arbeitnehmer fehlt,  haftet der Arbeitgeber.

Als Arbeitgeber darf ich leider ein Lied davon singen. Ich habe mir von einem LAG vorhalten lassen müssen, dass abschließbare Behältnisse für Arbeitnehmer vorhanden sein müssen. Wenn nicht, haftet der AG selbst.

@Buerger41

richtig, Arbeitsstättenverordnung ist von jedem Arbeitgeber einzuhalten.

aber KEIN Arbeitgeber haftet für die technischen Spielereien seiner Mitarbeiter ...

ich arbeite in einem Büro ....

dort gibts keine abschließbaren Einrichtungen für die Arbeitnehmer ....

da es diese nicht braucht

Der AG haftet nicht.

Aber Du solltest mal das Thema mit Kollegen besprechen und dann mal den Chef um eine Lösung für das Problem bitten.

Irgenwie sollte es doch machbar sein.

Wieso hast du es nicht in den Spind für alle Mitarbeiter gemacht? Dort ist es zumindest sicherer als unter dem Schreibtisch und der Kreis der Verdächtigen ist auch deutlich geringer. Davon abgesehen, dass der evtl. überwacht ist ...

Außerdem, brauchst du dein Handy auf der Arbeit?

Und wieso trägst du es nicht in deiner Kleidung, keine Taschen o.ä.?

es gibt keinen Spint für alle Mitarbeiter, so was haben wir hier nicht. nur die pflege und die sind privat zugeteilt.

Ja welcher Mensch geht denn heute ohne Handy raus, zumal man ja nicht immer gleich heim fährt um sein Handy zu holen.

nein. das übernimmt der Arbeitgeber nicht.

zunächst müsste abgesehen davon eh erstmal nachgewiesen werden, dass man das Handy überhaupt dabei hatte.

idR sind Rezeptionen/Empfangsbereiche mit Kameras ausgestattet. es dürfte dann ein leichtes sein, die Kameraaufnahme zu prüfen und zumindest den Dieb zu zeigen.

aber trotzdem ist hier der Arbeitgeber nicht haftbar zu machen.

Nö.

Egal wie üblich das ist, Handy etc mitzunehmen - es liegt nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers darauf zu achten.

Dementsprechend auch keine Haftung.