Handy in der Schule abgenommen, Lehrer gibt es nicht raus

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Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen dem Erziehungsberechtigten ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Quelle? Selbst geschrieben?

@ DrDralle

Angabe der Quelle wäre hilfreich ;-)

@DrDralle

Es gab im Fernsehen mal einen Bericht darüber und daher wäre meine Antwort inhaltlich dieselbe wie die von DrDralle. Es ist ganz richtig, was er schreibt.

@DrDralle

Diese Antwort ist völliger Unsinn. Das steht in keinem Schulgesetz geschrieben! Welche Quelle soll das denn sein???

@stef1205

das schulgesetz braucht das nicht zu regeln, da es dafür genügend andere gesetze gibt siehe antwort von oldjan.

OldJan: Eine Unterschlagung gem. § 246 StGB kommt hier nicht in Betracht, da scheitert es an der "Zueignungsabsicht". Die ist klar definiert. Mann muß das Gerät dauerhaft so gebrauchen wollen, wei es dem Eigentümer zusteht. Das ist hier nicht der Fall. Das Strafgesetzbuch gibt hier gar nichts Passendes her, nur das BGB.

Habe gerade den gleichen Fall mit einem MP-3-Player. Und egal, welche Gesetzesvorschrift hier auch greift - es greift eine, und die ist in jedem Falle höherwertig als eine Schulordnung!

Fordere den Lehrer vor Zeugen nochmals auf, Dir das Handy unverzüglich auszuhändigen (versichere, dass Du es im Unterricht nicht mehr benutzen wirst). Lehnt er ab, gehe zum Schulleiter. Hilft auch das nicht, schalte Deine Eltern ein, die auch auf mögliche rechtliche Schritte verweisen sollten. Sollte man auch ihnen die Herausgabe verweigern, ist meines Erachtens eine Klage auf Herausgabe des Handys fällig (§ 985 Bürgerliches Gesetzbuch: » Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. «) Eigentümer: Deine Eltern, Besitzer: Lehrer / Schule .. Eine Strafanzeige gegen die Schule wegen Unterschlagung käme zudem in Betracht ( § 246 Strafgesetzbuch: » (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (...) (3) Der Versuch ist strafbar. «). Viel Glück!

Da das Einbehalten fremden Eigentums eine "unerlaubte Handlung" darstellt, kann man für einen hierdurch entstandenen Schaden zudem Schadenersatz verlangen.

Man sollte daher den Lehrer / Schulleiter darauf aufmerksam machen, dass man sich ggf. ein Leih- / Mietgerät als Ersatz beschaffen müsse und zudem die anteiligen Netzkosten für die Zurückhaltungszeit in Rechnung stellen werde. Natürlich haftet der Lehrer auch für alle Schäden, die am Gerät entstehen.

Zusätzlich sollte man vorsorglich darauf hinweisen, dass jeder Versuch, das Gerät in Betrieb zu nehmen, eine verbotene Datenausspähung darstellen würde und strafrechtlich zur Anzeige gebracht wird.

Rechtlich ist zudem bereits anzuzweifeln, ob ein "Lehrer" überhaupt Gegenstände beschlagnahmen / in Besitz nehmen darf. Im Grunde wäre hierfür ein richterlicher Beschluss notwendig. Selbst die Polizei darf Entsprechendes nur bei Gefahr im Verzug.

Er darf es sicher nicht über die ganzen Ferien hinweg behalten.

So viel Unsinn, wie hier teilweise geschrieben wird, ist unerträglich.

Grundsätzlich, wie hier Einige schreiben, darf ein Lehrer das Handy nicht über den Unterricht hinaus wegnehmen. Weder ein Hausrecht noch andere "konstruierte" Massnahmen wie Erziehungseffekt o. ä. brechen Bundesrecht. Auch die Schulordnung eines Landes könnte hier nicht einschlägig wirksam werden.

Trotzdem werden Handy's massenweise "beschlagnahmt", ohne dass dies tatsächliche Folgen für die Rechtsbrecher hat. Meist steht der Schulleiter und dann auch die vorgesetzte Behörde, das staatl. Schulamt und das zustängige Regierungspräsidium hinter solch rechtswidrigen Massnahmen, so dass nur auf dem teuren Weg einer Zivilklage, bspw. im Rahmen einer Unterlassungsklage, dem Lehrer/Schulleiter wenigstens der Effekt einer Bestrafung durch die entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zuteil wird. BW hat hier noch mit ein paar spektakulären Fällen aufzuwarten, wie bspw. den Fall an einer Schule, als die Polizei ohne richterl. Anordnung mehr als 200 Handy's beschlagnahmte und die Daten ausforschen liess. Dies hat der faschistoide Regierungsclan aus Schwarz/braun und Gelb unter dem damaligen Justizminister Goll, der ausgerechnet für das Amt als Richter am Bundesverfassungsgericht kandidieren wollte, sanktionslos zugelassen und wohl, kennt man die Generalstaatsanwaltschaften in BW und die OLG'S, auch forciert.

Die vorrübergehende Wegnahme kann auch nur für den Fall, dass der Unterricht tatsächlich gestört wird, greifen. Eine Rückgabe ist in jedem Fall nach der Unterrichtsstunde, spätestens aber nach Schulschluss an den Schüler vorzunehmen, pädagogische Massnahmen, wie die Aushändigung nur an die Eltern sind rechtswidrige Willkür und sollten von den Betroffenen zivilrechtlich verfolgt werden.

Nur so ist der Problematik beizukommen.