Handy bereits 2 mal in reparatur?

2 Antworten

Grundsätzlich gelten 2 Versuche, es können aber auch mehr sein.

§440 BGB
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

2 Versuche sollten allerdings auch vorliegend gelten.

"Mein Anwalt hat gesagt":
Daher kann man vom Kaufvertrag gemäss §437 Nr. 2 BGB iVm §434 BGB und §440 BGB zurücktreten.

Bekannten von mir sage ich das auch immer. "Mein Anwalt hat gesagt" und dann ein paar Pargrafengelabere etc.. Bisher war es immer erfolgreich ausser, wenn man sich zB. mit ebay Mitarbeitern unterhalten muss, die nicht die geringste rechtliche Ahnung haben.

Und den Kaufpreis müssen die dann zurückzahlen.

Was Dein Anwalt Dir noch nicht gesagt hat, dass die Rückabwicklung gemäss §346 BGB erfolgt.

§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.


Ich weiss jetzt nicht wie die letzte Rechtssprechung aussieht aber normalerweise ist es so, dass man einen Betrag für die Nutzungsdauer abgezogen bekommt, der sich an der AfA-Tabelle des Finanzamts orientiert.
https://www.lexoffice.de/service/abschreibungstabelle/handy/

So hast Du das Handy 15 Monate minus die Zeit wo es in Reparatur war genutzt = ca. 13 Monate.
5 Jahre ist die ND und so müssten Dir etwa  20% vom Kaufpreis abgezogen werden dürfen.
zB. https://www.lecturio.de/magazin/ruecktritt-gem-%C2%A7%C2%A7-346-ff-bgb/

Danke für die ausführliche antwort! :)

Also muss ich das 3. Mal einschicken nicht hinnehmen, sondern kann direkt mein geld zurück verlangen?

@schokimausi1

Ja.
Die dürfen Dir aber wahrscheinlich etwa 20% abziehen, wie geschrieben.


Eine gleiche Rechtsfrage stellt sich, wenn der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Hier liegt nunmehr eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08 vor.

Danach steht einem Anspruch des Verkäufers auf
Nutzungswertersatz gem. § 346 Abs. 1 BGB bei Rückabwicklung eines
Verbrauchsgüterkaufs europäisches Recht nicht entgegen


http://shopbetreiber-blog.de/2010/03/23/bgh-nutzungsersatz-ruecktritt-kaufvertrag/

@privatfoerster

Aber wie auch beschrieben ist das nicht 100% sicher, weil es auch mehr sein kann:

§440 BGB
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Aber ich habe keine anderen Infos, dass es in einem solchen Fall so sein dürfte und 2 Versuche müssten genug sein.
Recht ist dehnbar wie ein Gummiband.

Meines Wissens nach solltest du von dem Vertrag unter Berufung des Paragraphs 440 zurücktreten können.

Bitte nenne den Paragraphen auch dem Unternehmen, da viele die Unwissenheit der Kunden ausnutzen und du damit beweist, dass du dich informiert hast. (war bei mir auch schon des Öfteren so). Einer weiteren Bearbeitung musst du meines Wissens nach nicht zustimmen, da du einer Nachbesserung bereits 2 mal zugestimmt hast.

Soweit ich weiß darf der Käufer auch keine Gutschrift aushändigen, da es dein Geld ist und die Ware nicht in Ordnung war. Mit einem Gutschein wärst du ja gezwungen irgendwann einmal erneut bei medimax einkaufen zu gehen.