Handwerker stellt Arbeit trotz Abschlagszahlung nicht fertig, was tun?
Hallo,
Ich habe folgendes Probem: Ich habe einem Handwerker über MyHammer einen Auftrag zur Reparatur einer Terasse einer vermieteten Immobilie erteilt. Der erste Bauabschnitt wurde durchgeführt, nachdem die Temperaturen dies erlaubt haben (die Auftragsvergabe erfolgte im März). Die beschädigten Teile der Terasse wurden entfernt und die notwendigen Arbeiten am Unterbau durchgeführt. Der Handwerker informierte mich, dass der zweite (abschließende) Bauabschnitt erst nach ein oder besser zwei Wochen durchgeführt werden sollte. Ich habe dem zugestimmt und ihn gebeten, wieder mit den Mieter einen Termin zu vereinbaren, da sie den Handwerkern ja den Zugang zur Terasse ermöglichen mussten. Nach dem ersten Bauabschnitt erhielt ich eine Rechnung über eine Abschlagszahlung von 500€ (Gesamtkosten ca. 700€), was mir in Anbetracht der Tatsache, dass die restlichen Arbeiten deutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen sollten, noch vertretbar erschien; die Rechnung wurde sofort beglichen. Aufgrund schlechten Wetters hat der Fliesenleger zwei Termine abgesagt und sich danach nicht wieder gemeldet. Darüber haben mich die Mieter erst heute informiert, gut 3 Monate nach dem ersten Bauabschnitt.
Wie soll ich in diesem Fall weiter vorgehen? Ich habe bereits mehrfach erfolglos versucht, den Handwerker zu erreichen. Ich kann mir vom aktuellen Zustand der Terasse leider kein Bild machen, aber es wäre zumindest denkbar, dass durch die vom Handwerker verursachte Verzögerung weitere Schäden aufgetreten sind. Könnte ich den Handwerker dafür haftbar machen? Es wurde aufgrund der Wetterabhängigkeit leider keine feste Frist zur Fertigstellung der Arbeiten vereinbart, jedoch hatte er mir zugesichert, die Arbeiten schnellstmöglich zu erledigen, sobald das Wetter es zulassen würde - und zumindest an diese Abrede hat er sich nicht gehalten. Gibt es ohne ausdrücklich vereinbarte Frist, in dem Handwerkeraufträge erledigt werden müssen, oder muss ich jede Verzögerung hinnehmen?Nicht behobene Schäden an einer Terasse sind schließlich auch Grund genug zur Mietminderung, weshalb ich auf die kurzfristige Erledigung eines Auftrags angewiesen bin.
Schonmal im Voraus vielen Dank für die Antworten!
1 Antwort
Du bist die Bauherrin also auch verantwortlich für die Durchführung der Handwerksarbeiten. Dass es zum Verzug gekommen ist, ist deine Schuld. Du hast dich jetzt 3 Monate nicht um deine Baustelle gekümmert. Terminabsprachen zwischen dem Handwerker und deinen Mietern sind wahrscheinlich ein paar mal gescheitert. Der Handwerker muss dann zusehen, wie er sein Geld verdient und andere Baustellen erledigen.
Setz dich mit deinen Handwerkern in Verbindung, entschuldige dich, dass es zu Verzögerungen gekommen ist und bitte sie, die noch ausstehenden Arbeiten zu beenden. Bleib dann aber am Ball und sieh zu, dass du immer auf dem Laufenden bist. Du bist die Chefin. Du hast die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Baustelle.
Wenn du ein Schreiben hast in dem explizit steht, dass die Arbeiten bis zum gesetzten Termin fertig gestellt sein müssen, kannst du dich darauf berufen und Wochenfristen setzen. So wie ich die Sache aber einschätze, habt ihr keine belegbare Vereinbarung getroffen. Es wurde kein Fertigstellungstermin gesetzt und belegt auf den man sich berufen könnte. Ihr müsst euch nun zusammen raufen und zusehen, dass ihr die Kuh vom Eis kriegt.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Natürlich habe ich dem Mieter gegenüber die Pflicht, die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, das steht außer Frage. Aber der Handwerker hat auch den verbindlichen Auftrag, die Arbeiten durchzuführen, worauf ich mich als Auftraggeber auch verlassen können muss - insbesondere wenn ich die Leistungen schon zum größten Teil bezahlt habe. Laut Auskunft der Mieter ist der Handwerker bei zwei vereinbarten Terminen aufgrund der ungünstigen Wetterverhältnisse nicht gekommen, hat aber entgegen der Absprache keinen Ersatztermin vereinbart. Der Handwerker haftet für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten, und das ist unabhängig davon ob die Wohnung vermietet ist. Es bleibt die Frage, welchen Zeitraum man zur Fertigstellung von nicht ausdrücklich terminierten Handwerksarbeiten dulden muss.