Handwerker Gewährleistung, wer zahlt die Folgeschäden?

6 Antworten

Einen Vertrag oder etwas ähnliches gibt es nicht. Ich habe die Leistung des Einbaus der Rolladenmotoren damals über MyHammer vergeben. Also kann auch mangels Vertrages nichts aus der Gewährleistung ausgeschlossen sein. Die Rechnung und meine Beschreibung bei Myhammer sind die einzigen schriftlichen Vereinbarungen die vorliegen.

Wäre auch egal. Bei Verträgen die solche Überraschungsklauseln enthalten würde - ein Laie weiß ja im Moment des Vertragsschlusses nicht, was ein Rolloband sein soll- dieser Passus durch geltendes Recht ersetzt. Und das ist auf deiner Seite. Keinen Vertrag zu haben ist bei Bauverträgen sogar oft besser als die vom Handwerker zusammen geschusterten zu unterschreiben. In so einem Fall gilt BGB.

Der Rollladen muss kostenlos repariert werden, aber das Renovieren kannst Du dem Handwerker nicht überhelfen. Denn eine Revisionsöffnung darf nicht übermalert werden. Da hättest Du dich besser über die verschiedenen Arten von Rollladenkästen Informieren sollen.

Die Rolladen werden auf jeden fall bezahlt werden, das tapezieren denke ich nicht, kann aus eigener erfahrung sagen das man auf so Kosten immer sitzen bleibt obwohl man ja eh schon der Geschädigte ist, mit urlaub nehmen, sauber machen, etc. gerecht ist was anderes

dann lese dein vertrag mal genau durch, meistens sind sind die rollobänder ausgeschlossen, von der garantiezeit, oder gemindert, weil nicht im vor raus zu erkennen ist, wie viel diese genutzt werden, nichts neues

Selbstverständlich sind auch die Folgeschäden und Kosten Gegenstand der Gewährleistungszusage. Der Handwerker muss auch diese Kosten übernehmen., In der Regel ist er (muss er) sogar genau dafür versichert. Diese Versicherung trtt für alle vom Handwerker verursachte Schäden ein, für deren Beseitigung der Handwerksbetrieb nicht selbst eingerichtet ist. Nicht abwimmeln lassen. Im Zweifelsfall die Schiedsstelle der zuständigen Handwerkskammer benachrichtigen. Im Übrigen ist es nicht generell so, dass 5 Jahre Gewährleistung bestehen. Das kommt auch auf die Vertragsform an. Es gibt bei Bauleistungen BGB und VOB-Verträge. Die Unterschiede im Bereich der Gewährleistung zu erläutern würde den Rahmen sprengen. Bei 14 Monaten dürfte das aber eindeutig noch ein Gewährleistungsmangel sein. Irgendwo versteckt gibt es noche ien Passus, dass für drehende Teile nur eine 6-monatige Gewähleistungzeit gilt. Würde ich aber hier nicht sehen, da es ja um ein Befestigungsband geht, und nicht um die Welle oder den Motor selbst.

DAS IST FALSCH! da haftet kein handwerker!