Hallo zusammen! Ich würde gern wissen, ob es Sinn macht, wenn der Rang einer eingetragenen Grunddienstbarkeit nach hinten verschoben würde.?

6 Antworten

Hallo,

ich frage mich, wie diese Grunddienstbarkeit überhaupt ins Grundbuch eingetragen werden konnte?

Normalerweise schaut der Notar unmittelbar vor der Beurkundung des Kaufvertrages ins Grundbuch. Zu dieser Zeit war ja wohl noch keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, sonst hätte sie im Kaufvertrag erscheinen müssen.

Nach der Beurkundung des Kaufvertrages wird eine Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen. Diese bewirkt, dass danach keine weiteren Rechte (für wen auch immer) ins Grundbuch eingetragen werden können.

Es kommen für mich also nur 2 Schlussfolgerungen in Betracht:

1. Der Verkäufer hat vor dem Kaufvertrag die Grunddienstbarkeit bei einem anderen Notar beurkundet. Dann würde ich vom Tatbestand des Betruges ausgehen (Anzeige bei der Polizei!).

2. Es wurde keine Auflassungsvormerkung im Kaufvertrag vorgesehen. Dann hätte der Notar Dich auf die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Ist das wiederum nicht erfolgt, würde ich ihn zur Rechenschaft ziehen.

Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiter helfen.

Stefan Schulze

Vielen Dank! Du spricht  aus meiner Seele. Mir ist auch klar, dass das ein Betrug war. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dies absichtlich oder nicht auch nicht. Die Verkäufer haben (sicher gezwungenermaßen) sich dafür entschuldigt und gesagt mir, es tue ihnen sehr leid, mir und dem Notarbüro keinen Bescheid gesagt zu haben. So etwas wäre vielleicht ausnahmsweise möglich. Das Notarbüro hat mir ihrerseits auch gesagt, sie habe nichts davon gewusst. Das finde ich aber wenigstens genauso unglaubwürdig. Sie sagte mir, dass die amtliche Bearbeitung auch mal sehr schlampig sein könnte, so dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit doch geklappt hat. Es stimmt, dass der Kaufvertrag und die Grunddienstbarkeit über zwei Notaren durchgeführt worden sind. Auch das könnte ein Zufall sein. So etwas ist aber wirklich im normalen gesellschaftlichen Verkehr nicht üblich, dass man es mit besten Willen nicht ohne weiteres akzeptieren kann . Es ist nur so, mein Ziel ist das Haus zu kaufen und nicht unbedingt jemanden zu bestrafen. Das momentane Problem ist, dass die Nachbarn ihre gerade bekommene Grunddienstbarkeit nicht löschen lassen möchten - selbst wenn dies geschehen würde, wäre ja die Belastung auf meinem Grundstück auch nicht weg. Ich bevorzuge deswegen einen Kompromiss, indem ich versuchen würde, diese Grunddienstbarkeit zum NachRang verschieben zu  lassen. Ja, das würde mir vielleicht auch nichts bringen, aber für meine Erben wäre es vielleicht weniger ungünstiger.....so habe ich mir gedacht.  Ich werde nachforschen lassen, ob tatsächlich keine Auflassungsvormerkung im Kaufvertrag vorgesehen wurde. Wenn das der Fall wäre, so glaube ich, wäre eine Auseinandersetzung für mich leichter. Einen Anwalt habe ich mir ja schon reserviert, ich muss nur noch das wichtigste tun, ihm klare Aufgaben zu geben.  Vielen Dank erstmal. Ramstein 

Du warst also nicht erfolgreich. Du benötigst dringend diese Eintragungsbewilligung! Denn nur dort sind die Pflichten des herrschenden Grundstücks geregelt. Üblich gibt es nicht, es zählt nur was mit der Eintragung der Dienstbarkeit beurkundet wurde und nicht gegen geltende Bauordnung verstößt . Deine Notarin darf dir die für meinen Geschmack gerne auf ihre Kosten besorgen. 

Mit dem Rangrücktritt, der auch wieder der Zustimmung der Berechtigten benötigt, erreichst du eigentlich nichts und kostet dich unnötige Gebühren (Notar und Gericht). Ein Rangrücktritt von einer Dienstbarkeit könnte zB eine Bank verlangen. Hier geht es aber nur darum, wer im Falle einer Zwangsversteigerung als erster und lautester nach der Befriedigung seiner Ansprüche schreien  darf. Als Eigentümer hast du hiervon ziemlich wenig. Die Aussagen deiner Notarin und deines Verkäufers  würde mich aber interessieren:) Hier hast du vielleicht eher Chancen, wenn du den Verkäufer auf Zahlung einer Überbaurente verklagst, je nachdem was zwischen deiner ersten Frage und jetzt alles so an Informationen raus gekommen ist. Dein "Herrscher" ist hier fein raus. 

Vielen Dank  für die Erläuterung! Nein, es war bisher nicht erfolgreich - ich wusste auch, dass eine mögliche Löschung vom Grundbuch nur von den Veräußern und den herrschenden Eigentümern möglich ist. Deswegen habe ich es den Veräußern überlassen, dass die Beiden sich unter sich einigen sollten. Aber die Veräußere sagten mir eine Weile später, dass ich mit den herrschenden Eigentümern in Kontakt kommen sollte. In dem Moment wusste ich, dass es mit dem Löschungsversuch nicht geklappt hat. Die Verkäufer sind bereit, etwas Unkosten zu begleichen, wenn ich nicht vom Kaufvertrag zurücktreten würde. Ich habe ja bisher schon viel Geld bezahlt. Ich würde nicht gern vom Kaufvertrag zurücktreten. Nur diese hinterhältige Eintragung von der Grunddienstbarkeit stört mich irgendwie, ich kriegte das Gefühl nicht weg, gegängelt zu werden. Ja, ich habe mir jetzt einen Anwalt reserviert, muss aber noch genau wissen, von welchem Punkt ich ihn beauftragen sollte - Rangrücktritt oder etwas anderes z.B. ggf. Kontakt zu den Behörden wegen ggf. die Kosten im Laufe der Jahre - die Grunddienstbarkeit bleibt ja ewig, auch ein Punkt, der mich irgendwie stört. Deswegen die Frage hier in der Runde nach Lösungsmöglichkeit. Hier mein Dank erstmal an dich und an die Runde.

 

@Ramstein

Dein Verkäufer hat ganz klar unsauber gespielt! Die Eintragung der Dienstbarkeit zeugt entweder von absoluter Naivität oder bodenloser Unverschämtheit, dann wäre es schon arglistige Täuschung. Je nach Örtlichkeit  könntest du versuchen eine Teilungsmessung zu erreichen, so dass der Überbau ins Eigentum des " Herrschers" kommt, die Fläche kannst du eh nicht nutzen und hättest evtl die Option neu über die Dienstbarkeit zu verhandeln . Um die Kosten dürfen sich Verkäufer und Herrscher kümmern. Nur verärgere deinen Herrscher nicht, egal welche Lösung es gibt -> du benötigst immer seine Unterschrift und wohnst neben ihm. 

Man müßte für eine solide Antwort die Vereinbarung inhaltlich kennen, welche die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundbesitzes miteinander eindrnehmlich in der dieser Eigntragung zugrundeliegenden ursprünglichen Eintragungsbewillgigung miteinaner getroffen haben.

Da hat ihr Notar sie nicht richtig behandelt ; das soll der Käufer vor der Unterschrift wissen ; was das mir den Grunddienstbarkeiten  Sache ist .

Der soll ihnen das verklickern .

Das Problem war, dass auch der Notar nichts davon wusste. Jedenfalls hat er mir so gesagt. Die Löschung vom Grundbuch muss nur mit Zustimmung der herrschenden Eigentümern gehen. Die wollten das natürlich nicht. Der Ärger ist seither auch nicht mehr weg......

Ich verstehe nicht so ganz im was es geht, aber mal soviel: der Berechtigte müsste einem Rangrücktritt der Grunddienstbarkeit zustimmen und das wird er wohl kaum tun