Hallo, ich habe als Erbe den Nachlass ausgeschlagen. Darf ich die letzte Rente die der Verstorbene nach seinem Tod erhielt, für die Bestattungskosten nehmen?
Der Verstorbene war überschuldet und ich weiß nicht ob jemand das Erbe angetreten hat, weil er die 6 Wochen Frist nicht eingehalten hat, um das Erbe auszuschlagen.
6 Antworten

Innerhalb von 6 Wochen ist man automatisch Erbe, wenn es nicht ausdrücklich am Amtsgericht oder Notar ausgeschlagen wurde. Die Angehörigen sind auch im Falle einer Ausschlagung für die Beerdigungskosten zuständig.

Nein. Mit Erbausschlagung gilt die Annahme n. § 1922 BGB als nicht erfolgt und du hast rückwirkend keinerlei Verfügungsberechtigung über Nachlassvermögen :-O
Die abgehobene Rentenzahlung wäre zurückzugeben oder als Unterschlagung strafverfolgbar. Denn irgend jemandem fällt der Nachlass immer an und sei es der Landesfiskus :-)
Und der verlangt zurecht, dass du als Angehöriger die beauftragte Bestattung allein bezahlst, wenn der Nachlass die nicht hergibt und sich kein kein weiterer kostentragungsfähiger Angehöriger des Verstorbenen fände :-O
G imager761

Nein - ausgeschlagen ist ausgeschlagen. Du darfst nicht mal was aus der Wohnung nehmen.

Ausgeschlagen ist ausgeschlagen... Es kommt darauf an wie du mit dem Verstorbenen verwandt bist mußt du die Beerdigungskosten übernehmen.

Wenn die Rente nach dem Tod gezahlt wurde, dann wird der Monat von der Rentenversicherung wieder zurück gebucht. Wenn nichts mehr auf dem Konto ist, wird das Geld von demjenigen zurückgefordert, der über das Konto verfügen durfte. Also lass die Finger von dem Geld. (außer die Rente wurde am Ende des Monats für den Todesmonat gezahlt...einfach auf die Kontoauszüge sehen, für welchen Monat die Rente ist)

Dann steht die Rente am Ende des Todesmonats noch zu. Für den nächsten Monat nicht mehr.

Dann steht die Rente am Ende des Todesmonats noch zu.
Stimmt, als höchstpersönliches Recht des Rentenversicherten fällt die Rentenzahlung nicht in dessen Nachlass und kann von der Witwe gegen die Erben herausbeansprucht werden, sofern die Rechtsnachfolge nach allseitiger Erbausschlagung nicht dem Landesfiskus zufällt.
Nur darf sie eben nach Erbaussschlgung nicht mehr über das Konto des Verstorbenen verfügen, auf dem die grds. beanspruchbare Rentenzahlung bereits eingegangen ist. Das wäre starfbestandsbewehrte Unterschlagung.
Sie darf Antrag auf Sterbevierteljahrrente stellen, um die Beerdigung zu finanzieren, an die Erben oder nach deren allseitiger Ausschlagung an weitere Angehörige des Verstorbenen herantreten, soweit sie unterhaltsfähig wären, um sie aus Rechtsgrund Totenfürsorge zu Kostenmittragung anteilig deren Einkünften zu verpflichten.
Im Ergebnis darf sie nur eben die April-Rente nach Erbausschlagung nicht mehr für die Bestatterrechnungung abbuchen oder abheben, und genau das war die Frage :-O
G imager761
Ja, die Rente wurde immer am Ende des laufenden Monats bezahlt (also für z.b. April am 30.April)