Hallo, ich arbeite im Hotel an der Rezeption im Nachtdienst (22:30Uhr - 6:30Uhr) Mo-Do, sprich 32h pro Woche. Auf wie viel Urlaub habe ich Anspruch?
Hallo, ich arbeite im Hotel an der Rezeption im Nachtdienst (22:30Uhr - 6:30Uhr) Mo-Do, sprich 32h pro Woche. Auf wie viel Urlaub habe ich Anspruch? Man sagte mir, es seien wie bei allen anderen 5 Wochen (also auf meine 4-Tage-Woche bezogen 20 Tage). Ich persönlich dachte, dass ich aufgrund der Mehrbelastung im Nachtdienst etwas mehr hätte, würde das aber gerne genau wissen. Vielen lieben Dank im Voraus.
Jehoram
2 Antworten
Wieso solltest du mehr Tage Anspruch haben, nur weil du in der Nacht arbeitest?
Du bekommst dein Geld in der Urlaubszeit weiter. Ich hoffe, du wirst wenigstens anständig bezahlt.
Von einer ordentlichen Bezahlung kann leider nicht die Rede sein, aber das ist hier nicht das Thema. Naja, der Urlaub dient der Regeneration und da die Arbeit im Nachtdienst physiologisch und psychologisch gesehen belastender ist, ging ich von einem Zuschlag an Urlaubstagen aus. Nachtzuschläge bei Gehältern ist ja genauso gesetzlich geregelt...
Mehr Anspruch in Tagen auf Urlaub ist nicht drin, wie der Familiengerd sehr trefflich bemerkt.
Es gibt Krankenschwestern im Dauernachtdienst, die sind fein raus.
Die Krankenschwester, die aus dem Nachtdienst kommt, den Tag ab 6 Uhr morgens als freien Tag berechnet bekommt, die am nächsten Morgen in den Frühdienst geht, die hat die A-Karte.
Dauernachtdienst ist ein Witz zu den unmöglichen, gesundheitsgefährdenden und belastenden Schichtdiensten, die Krankenschwestern, Polizisten, Feuerwehrleute, Ärzte, etc. zu leisten haben.
Grundsätzlich gilt das Bundesurlaubsgesetz, Abweichungen werden ´nur über einen gültigen Tarifvertrag geregelt. viele Grüße
Denkbar wäre es, weil Nachtarbeit anstrengender ist als Tagesarbeit??
Aber: Es gibt zwar nicht Anspruch auf mehr Urlaub, aber Anspruch auf einen "angemessenen" Ausgleich in Geld oder Zeit nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5:
Es gibt also keine "präzise" gesetzliche Regelung zu möglichen Zuschlägen in Geld oder Freizeit; die Rechtsprechung geht im Allgemeinen von 25 % aus.
Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 2, 4 und 5 liegt hier Nachtarbeit vor und es besteht Anspruch auf den entsprechenden Ausgleich für die Zeit von 23 bis 6 Uhr (ohne Pausenzeiten).