Hallo, ab wieviel Uhr kann oder darf man schneeschippen?

5 Antworten

Bist du denn verpflichtet zu räumen ?Steht etwas im Mietvertrag oder in der Hausordnung ?Falls nicht must du auch nichts tuen wenn du Mieter bist.Hier steht es wann geräumt sein muß.

http://www.gartenwelt.de/artikel/8237/schnee-raeumen-gesetze-zum-schippen-im-winter/

Das muss ich mal nachlesen. Es ist halt leider so, das die dominantesten Mänchen, Silberrücken draussen stehen und miteinander sprechen wenn ich nicht funktioniere. Die Schultern werden dann schnell kälter wie der gegenwärtige Winter .

Dankeschön ;)

Hmm ich meine man muss es bis 8 Uhr getann haben o.o obs nun 6 oder 7 uhr sind das sind eigentlich uhrzeiten wo normale Menschen aufstehn sollten a,so ist es keine Ruhrstörung o.o

Soweit mal ein dankeschön ;) Und einen guten Morgen dir

Das kommt auf die Vorschriften der Stadt oder Gemeinde an, denn dort wird festgelegt, bis wann die Gehwege /Radwege frei sein müssen. Meist ist das in der Zeit ab 07:00 und an den Wochenenden eine bis zwei Stunden später - das aber klärt die jeweilige Regelung der Stadt/Gemeinde. Eines ist aber sicher: In der Woche darfst Du ab 06:00 mit der Schneeschaufel deiner Pflicht nachkommen.

Die Verkehrssicherungspflicht gebietet zum ersten den Gemeinden oder Städten die Räumung der Straßen und Wege; die ihrerseits haben das auf die Hausbesitzer übertragen. da der Hausbesitzer nun verantwortlich ist, müßte er so gesehen auch den Schnee räumen, kann das aber auch auf die Mieter übertragen oder einen Räumdienst beauftragen. Die Mieter ihrerseits allerdings sind erst dann zur Räumung verpflichtet, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wird, das die Mieter zum Räumen verpflichtet wurden.

gehwege müssen vor 7 uhr frei gemacht werden Berufsverkehr!

Ja, dass hört sich logisch an, danke auch dir ;)

Das ist nicht richtig, denn Berufsverkehr beginnt schon wesentlich früher - oder zählen die nicht zum Berufsverkehr die um 03:00 zur Arbeit fahren?

Nein, nein, so einfach ist das nicht - es gelten die Vorgaben der Städte und Gemeinden, nichts anderes. Schon gar nicht solche Begründungen wie Berufsverkehr.

Du darfst auf jeden Fall schon um 6 Uhr, da hier die Nachtruhe endet. Bis wann Du aber geräumt haben MUSST, ist regional unterschiedlich geregelt.

Ok, dann hau ich gleich mal um 6.00 rein. Je früher,desto weniger guten morgen muss ich sagen, was konkurierende Schneschipper betrifft ;)

ist regional unterschiedlich geregelt.

So nicht ganz richtig... gesetzlich gilt: Es muss "umgehend" und dauerhaft (außer bei starken Schneefall) geräumt sein.

Das heißt wenn ich 5 nach 6 da lang gehe und er hat nicht geräumt und mir passiert was, dann haftet er. Er hat dann keine Ausrede!

Maximal er ist schon dabei und das Stück dauert länger als 5 Minuten... und vor 6 Uhr wäre es Ruhestörung... dann käme er da raus.

Also faktisch wenn alles dicht ist und nicht noch stark schneit muss man eigentlich immer Punkt 6 vor der Tür stehen und Anfangen... und das ganze gilt bis 22 Uhr wo die Nachtruhe wieder anfängt. Immer wenn die Wege wieder "zu" sind und es nicht noch stark am schneien ist, muss man direkt wieder ran.

"ich musste arbeiten" oder "war krank" oder "war im Urlaub" usw. gilt nicht... dann muss man dafür sorgen, dass jemand anderes den Dienst übernimmt.

@Scaver

Deine Aussage ist definitiv falsch!

Selbstverständlich ist es regional geregelt, denn jeder Stadt / Gemeinde handhabt das unterschiedlich was die Zeit angeht, ab denen Wege frei sein müssen. Umgehend würde ja bedeuten, das ich mitten in der Nacht raus müßte um zu räumen wenn ich denn mitbekommen habe, das es geschneit hat. Dauerhaft ist auf jeden Fall ziemlicher Unfug, denn man kann nicht dauerhaft räumen.

Das heißt wenn ich 5 nach 6 da lang gehe und er hat nicht geräumt und mir passiert was, dann haftet er. Er hat dann keine Ausrede!

Quatsch!

[...]und das ganze gilt bis 22 Uhr wo die Nachtruhe wieder anfängt

Das ist auch ziemlicher Unfug!

@Scaver

Nein, ich ein Räumen in der Nacht ist nicht Standard. Ließ mal deine örtliche Straßenreinigungssatzung durch.

Laut Rechtsprechung muss z. B., bei ANHALTENDEM Schneefall nicht geräumt werden, die aber unmittelbar nach dessen Ende.