Halbgeschwister, von Vater & Mutter, muss ich meine Halbgeschwister auszahlen?

3 Antworten

das wird darauf hinaus laufen, dein vater soll dir das haus jetzt schon zu lebzeiten überschreiben (schenken) dann gibt es nichts mehr zu erben und du brauchst niemanden auszuzahlen.

Puh. Das beruhigt mich grad etwas.

Da ich die einzige bin, die sich jetzt und in Zukunft, um "unseren" Vater kümmert, finde ich es mehr als gerecht, wenn ich dann nicht auch noch Geld ( das ich nicht habe ) an meine Brüder zahlen muss.

Vielen Dank!

@franzibilgett

Sei dir nicht so sicher! Nur weil du dich als einziges Kind um deinen Vater kümmerst, bedeutet das noch lange nicht, dass du auch Alles erbst. Es gibt ein Pflichtteil, welches 25 % beträgt. Und das kann man einem Kind, auch wenn es sich nicht um den Vater (Eltern) kümmert, nicht einfach so wegnehmen.

Also, wenn dein Vater dich als Alleinerben einsetzt, bekommt dein väterlicher Halbbruder trotzdem ein Viertel des Nachlasses.

Über die Halbgeschwister mütterlicher Seits unterhalte ich mich jetzt erstmal gar nicht.

Der Halbbruder deines Vaters ist genauso erbberechtigt wie du. Dein Vater sollte also ein Testament schreiben, indem er diesem Bruder nur den Pflichtteil von 25 % Zuspricht, falls er dich jetzt bevorzugen will.

Die Söhne deiner Mutter erben aber unter Umständen auch, nämlich den Teil des Hauses, den deine Mutter "finanziert" hat.

Danke. Für die schnelle Antwort.

Die bisherigen Antworten scheinen mir etwas oberflächlich. Richtig dürfte folgendes sein:

1.Gesetzliche Erben Ihres Vaters zu je 1/2-Anteil sind Sie und der Sohn Ihres Vaters aus erster Ehe. Die Söhne aus der ersten Ehe Ihrer Mutter gehören nicht zu den gesetzlichen Erben Ihres Vaters und hätten somit bei dessen Tod keine Ansprüche.

2.Ich gehe dabei davon aus, dass es kein Testament Ihrer vor 10 Jahren verstorbenen Mutter bzw ein gemeinschaftliches Testament Ihrer Eltern gibt, in dem die beiden Söhne der Mutter etwa zu Nach- oder Schlusserben beim Tod Ihres Vaters eingesetzt worden sind. Wenn das allerdings der Fall wäre, würde sich die Sache sehr viel komplizierter zeigen. Sie sollten sich dann der Hilfe eines Anwalts bedienen, der von Erbrecht genügend versteht.

3.Wenn es kein Testament Ihrer Mutter oder Eltern gibt, sollte Ihr Vater jetzt ein Testament abfassen, in dem er Sie - wenn er das denn so will - als Alleinerbin einsetzt. Nur dann gehen sein Haus und sein weiteres Vermögen bei seinem Tod auf Sie über. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass er ersteheliche Sohn des Vaters seinen Pflichtteil von Ihnen verlangt. Das liefe praktisch darauf hinaus, dass er einen Geldbetrag in Höhe von 1/4 des Wertes des Nachlasses von Ihnen beanspruchen könnte. Gegen diesen Anspruch gibt es in aller Regel und unter normalen Verhältnissen keine Einwendungs-möglichkeiten.

4.Ihr Vater könnte Ihnen allerdings z.B. sein Haus schenkweise übertragen. Wenn er die Schenkung um 10 Jahre überleben würde, würde der Wert des Hauses nicht dem für die Berechnung des Pflicht-teils maßgeblichen Nachlass zugerechnet werden. Würde Ihr Vater vorher versterben, würde ein Anteil des Hauswertes zugerechnet werden, der sich wie folgt ergibt: Tod des Vaters innerhalb eines Jahres nach der Schenkung 100%, innerhalb des zweiten Jahres 90%, des dritten Jahres 80% usf., bis es nach 10 Jahren eben zu 0 % Anrechnung kommt (Juristisch ist das die "Pflichtteilsergänzung")