Hagelschaden in einem Mehrfamilienhaus?

10 Antworten

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Die fiktive Schadensabrechung aus dem Haftpflichtrecht ist quasi Standard.

Jedoch handelt es sich bei der Wohngebäudeversicherung um eine sog. Kostenversicherung. Zwar gilt hier eigentlich auch § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes, jedoch gibt es bereits zwei Urteile (Az. 11 C 31/05 AG Recklinghausen; Az. 24 S 36/04 LG Köln), die eine fiktive Abrechnung bei einer Kostenversicherung eindeutig ablehnten.

Auch wenn es dabei um Hausratversicherungen ging, muss auch eine Anwendung auf die Wohngebäudeversicherung als gesichert gelten. Beides sind Kostenversicherungen und der jeweilige Wortlaut in den Bedingungen ist fast identisch. Somit muss man eine fiktive Abrechnung ausschließen.

Nein, kannst du nicht. Die Wohngebäude kennt nur den Wiederaufbau. Brennt dein Haus ab, bekommst du auch nur Geld für den Wiederaufbau. Egal wo in Deutschland. Geld gibt es erst, wenn Hausteile stehen.

Es gibt kein Geld. Die Gebäudeversicherung dient dazu, den Schaden zu beseitigen.

da Du nicht Versicherungsnrehmer bist sondern die Eigentümergemeinschaft hast Du darauf nur Einfluss wenn das in einer Eigentümerversammlung geklärt wird. Schließlich wird durch einen beschädigten Rolladen die gesamte Optik des Hauses beeinträchtigt. Die andere Frage ist die Höhe des Schadensersatzes, da bei Reparatur von größeren Schäden ganz andere Kondiotionen verhandelbar sind als bei Kleinschäden und deshalb dürfte die finanzielle Entschädigung gering sein (sofern die Versicherung dem überhaupt zustimmt), ganz abgesehen davon, dass der Arbeitsaufwand für den Schaden für Dich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar ist.

Dein Problem ist folgendes: Der Rolladen dürfte Gemeinschaftseigentum sein. Du kannst doch nicht Zahlung an Dich verlangen für etwas, was Dir nur anteilig gehört.