Haftung der Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes?
Sehr geehrte Damen und Herren, Hallo,
ich führte ein Gewerbe von 1997 - 2010, ging dann in die Insolvenz. Der Antrag wurde im Dezember 2010 gestellt, das Gewerbe geschlossen und abgemeldet, die Insolvenz im Jahr 2011 eröffnet.
Bis einschließlich für das Kalenderjahr 2010 gab meine Frau ihre Steuererklärung als getrennte Veranlagung ab. Meine wurde bis einschließlich dem Kalenderjahr 2008, ebenso als getrennte Veranlagung, abgegeben. Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 war ich so am Boden, daß ich weder Gewerbe-, Umsatz-, noch Einkommensteuererklärung gefertigt hatte.
Für das Kalenderjahr 2011 gaben wir erstmals die Steuererklärung zusammenveranlagt ab.
Im Jahre 2012 erging der Veranlagungsbescheid für 2011, und im Jahre 2014 erging der Veranlagungsbescheid für 2012. In beiden Fällen wurde die Steuer festgesetzt, und in einem weiteren Verwendungsschreiben, das Guthaben für meinen Steueranteil an die Insolvenzmasse gegeben, und der Guthabenanteil meiner Frau an sie ausgezahlt.
Nunmehr jedoch erging ein Verwendungsschreiben, in dem das Guthaben meiner Frau aus der Steuererstattung für 2014 mit meinen Steuerschulden aus dem Jahr 2009 verrechnet werden soll.
Ich habe zunächst in einem einfachen Brief darauf hingewiesen, daß das Kalenderjahr 2009 getrennt veranlagt war, so daß meines Erachtens eine Verrechnung nicht möglich sei, da keine Gesamtschuld mangels Zusammenveranlagung entstanden ist.
Das FA reagiert hierauf jedoch nicht.
Muß ich in einem solchen Fall einen Einspruch einlegen? Frist dafür hätte ich noch bis Montag... .
vielen Dank im voraus
3 Antworten
Warum habt Ihr die Form verändert?
Nimm alle relevanten Papiere und geh persönlich zum Finanzamt, wenn möglich bis zu Deinem Sachbearbeiter.
Die Menschen da sind kompetent und auch freundlich. Ich gehe bei dem kleinsten Problem, zumindest zu Mitarbeitern im Eingangsbereich, die bei allgemeinen Problemen immer weiter helfen können.
Nun, wir arbeiten beide auf LSt-Klasse 4, und so wählen wir seit 2011 die Zusammenveranlagung, um eine angenehme Steuererstattung zu erhalten.
Liegt da vielleicht der Fehler, obwohl wir die Zusammenveranlagung erstmals für das Kalenderjahr 2011 durchgeführt haben...?
Ich bin kein Steuerberater, würde dir aber unbedingt einen solchen empfehlen. Um die Frist zu verlängern kannst du Einspruch einlegen mit dem Hinweis: Begründung folgt. Damit versäumst du dann wenigstens keine Fristen.
Einspruch einlegen, auf die getrennt SteuerSteuerfestsetzung hinweisen und Aufhebung der Verrechnung beantragen.
Lt. Sachverhalt geht es hier aber um 2014.
Nunmehr jedoch erging ein Verwendungsschreiben, in dem das Guthaben meiner Frau aus der Steuererstattung für 2014
Ja, so ungefähr dachte ich auch. Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 hatte ich allerdings keine Steuererklärung abgegeben, nur meine Frau für sich selbst.
Das Finanzamt hat dann im Jahre 2011 die Steuern (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatztsteuer) für 2009 und 2010 im Insolvenzverfahren gegen mich geschätzt.
Ist das schädlich für den Einspruch, da ja nur ein Teil, nämlich meine Frau, eine Steuerklärung abgab?