Haftpflichtversicherung Zahlt ja oder nein
Hallo, habe mal eine Frage zur Haftpflichtversicherung. Habe gestern Nacht im Suff eine Glastür in einer Spilothek kaputt gemacht, indem ich anstatt gezogen gedrückt habe. beide Scharniere sind rausgebrochen.
Zahlt die Haftpflicht so einen Schaden?
11 Antworten

im Suff
Das könnte problematisch werden. Der Rausch, welcher ja ursächlich für Dein Fehlverhalten war, stellt einen Vorsatz oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit dar. Schließlich hast Du freiwillig getrunken und die Folgen übermäßigen Alkoholgenusses sind auch Dir bekannt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

Doch ist so. Alkohol trinken ist Vorsatz. Und eine Straftat oder eine Sachbeschädigung unter Alkohol ist eine vorsätzliche Handlung.

Wenn man sich so zu säuft, dass man anschließend Sachbeschädigung begeht, gehört man in eine Klinik.
Wer garantiert denn, dass er beim nächsten Mal nicht auf seine Freundin losgeht?

Wer garantiert denn, dass er beim nächsten Mal nicht auf seine Freundin losgeht?
Was soll diese verunglimpfende Schlußfolgerung ohne jede sachliche Grundlage?
Jeder, der sich betrinkt, ist ein potentieller Schläger.
Ich würde mir auch wünschen, dass es keine Probleme rund um das Thema "Alkohol" gäbe und ich finde auch, dass eben diese Probleme allgemein in unserer Gesellschaft allzu schnell bagatellisiert werden.
Aber jemanden, der hier eine Frage zu einer fahrlässigen Sachbeschädigung stellt, gleich in den Bereich eines Verbrechenstatbestandes zu rücken, ist ein arg starkes Stück und zeugt von einem unausgegorenen, unzulässig vereinfachendem Weltbild!

Um Missverständnissen vorzubeugen: Der zweite Satz: "Jeder, der sich betrinkt, ist ein potentieller Schläger." war als - rhetorische - Frage gemeint. Ich bedauere, dass es das Fragezeichen nicht in den Text geschafft hat.

In den Versicherungsbedingungen steht meist keine Leistungspflicht bei Vorsatz. Alkohol trinken ist Vorsatz.

Im Suff was kaputtzumachen ist aber i.d.R. kein Vorsatz. Möglicherweise grobe Fahrlässigkeit. Aber auch das sehe ich hier nicht.
Glastüren machen auch nüchternen Leuten Schwierigkeiten. ;-))

Doch Alkohol trinken ist Vorsatz.
Steht ja oben genauso in der Antwort

Ja, der TO mag absichtlich (vorsätzlich) Alkohol getrunken haben.
Nein, die Versicherung ist nicht aus der Leistungspflicht, weil der Schaden NICHT absichtlich (= NICHT vorsätzlich) angerichtet wurde.

Im Suff was kaputtzumachen ist aber i.d.R. kein Vorsatz.
Der Vorsatz wird auch nicht das Problem, sondern der Suff. Denn viele Versicherungen haben den Passus: Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgenden Fällen: [...] Sie haben den Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel herbeigeführt
Aber auch das sehe ich hier nicht.
Ich sehe hier deutlich grobe Fahrlässigkeit. Jemand betrinkt sich unter dem Bewußtsein, dass er betrunken Dinge anstellen könnte, aber es wird schon gutgehen...
Glastüren machen auch nüchternen Leuten Schwierigkeiten. ;-))
Ich hatte in den letzten fast 38 Jahren eigentlich nicht die geringsten Probleme mit Glastüren. Ich hab Augen, die Türen haben Klinken...

Denn viele Versicherungen haben den Passus: Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgenden Fällen: [...] Sie haben den Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel herbeigeführt
Diese Textpassage kommt im Bereich der Kaskoversicherungen zur Anwendung.
Ich kenne keinen PHV-Versicherer, der diesen Ausschluss in seinen Bedingungen hat. Ebensowenig ist der Passus in den Musterbedingungen des GDV zu finden...
Auch wenn´s langsam zur Gebetmühle wird: Alkoholgenuss ist in der PHV i.a.R. KEIN Ausschlusskriterium.
Ich sehe hier deutlich grobe Fahrlässigkeit.
"Grobe Fahrlässigkeit" liegt vor, wenn der Schädiger die allgemeine Sorgfaltspflicht in besonders schweren Maße vernachlässigt.
Aber selbst wenn (!!) man zu dem Schluss kommt, dass dies im vorliegenden Fall so ist: So what? Auch grobe Fahrlässigkeit ist in der PHV sehr wohl mitversichert. (Übrigens auch in Alt-Verträgen: Bitte nicht mit Versicherungen aus dem Bereich der Sachverträge (Hausrat, Gebäude, etc.) verwechseln. Hier gab es i.d.T. früher den (Komplett-)Ausschluss wegen grober Fahrlässigkeit...)

Die Alkoholklausel muss ich zurückziehen. Die habe ich bei Bedingungen gefunden, dort standen sie aber im Spezialbereich "Dienstfahrzeug und Regresshaftpflicht". Allerdings würde mich das auch nicht jucken. Jeder weiß, wie Alkohol wirkt und sollte mit den Folgen klarkommen...
Beim zulöten sehe ich persönlich grobe Fahrlässigkeit, auch wenn der Gesetzgeber immer wieder Alkoholisierte als besonders schützenswert darstellt und teilweise für schuldunfähig erklärt. Ich erlebe ab und an beinalte Tarife bei Kunden, wo das Thema gF noch nicht aktuell geregelt ist.

Jeder weiß, wie Alkohol wirkt und sollte mit den Folgen klarkommen...
Dem stimme ich ohne Einschränkung zu. Leider ist das Thema "Alkohol" aber sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich legitimiert und deshalb wird es auch meist schulterzuckend akzeptiert, wenn die Alten sich zudröhnen und die Jungen komasaufen... (was eine allgemeine Feststellung und damit OT ist und mit dem eigentlichen Fall hier nix zu tun hat!!!)
auch wenn der Gesetzgeber immer wieder Alkoholisierte als besonders schützenswert darstellt und teilweise für schuldunfähig erklärt.
Ja, allerdings vornehmlich im Strafrecht. Hier ist es i.d.T. so, dass der Zustand der Trunkenheit zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen kann.
Wer jetzt aber vielleicht denkt: "Prima, dann sauf ich mich ordentlich weg, dann kann ich ja dem ungeliebten Nachbarn ungestraft vor die Haustür pinkeln.", der irrt: Wer die "Benebelung" mit Absicht herbeiführt, der geht eben nicht straffrei aus...

Nein, Vadalismus bezahlt sie nicht.

Lass in der Schadensmeldung den Alkohol weg und gut ist.
Und lass vielleicht besser allgemein den Alk weg.

Wer bei einer Schadensmeldung nicht bei der Wahrheit bleibt, verliert sowieso den Versicherungsschutz.
Da keine Mensch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten einfach so eine Tür kaputt macht, geht man wohl von verminderter Zurechnungsfähigkeit aus.

Lass in der Schadensmeldung den Alkohol weg und gut ist.
Ganz blöder Tipp, informiere Dich mal über die Folgen...
Und lass vielleicht besser allgemein den Alk weg.
Super Tipp ! Wer seine Grenzen nicht kennt, sollte es lassen.

Euch beiden ist anscheinend langweilig.

Habe gestern Nacht im Suff eine Glastür... kaputt gemacht.
Problem Nr. 1: viele Versicherungen bieten bei Schadensfällen unter Alkohol und anderen berauschenden Mitteln keinen Versicherungsschutz.
ich anstatt gezogen gedrückt habe. beide Scharniere sind rausgebrochen.
Ich habe schon des Öfteren gedrückt statt gezogen. Sämtliche dieser Türen sind noch heil und haben noch alle Scharniere. Da ist also mehr passiert und das wird die Versicherung auch fragen...
Der Vorsatz des Alkoholtrinkens hat nichts mit dem Vorsatz zur Beschädigung einer Tür zu tun.