Haftbefehl verjährt nicht aber Straftaten schon? Was hat das für einen Sinn?

6 Antworten

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Wie skyfly schon schrieb: Fällt der Haftgrund weg, passiert das mit einem Haftbefehl ebenfalls.

Deine Frage richtet sich an strafrechtliche Vorschriften, Haftbefehle werden auch aus zivilrechtlichen Gründen ausgestellt.

Da du aus den bisherigen Antworten noch nicht informiert sein kannst, gehe ich kurz auf das StGB ein. Im Strafrecht wird zwischen der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden. Die Verfolgung einer Straftat verjährt nach den Vorgaben des § 78 StGB (weitere, ggf. ergänzende Vorschriften in 78a/b/c).

Die Vollstreckung verjährt nach den Vorschriften in § 79, bei einer Freiheitsstrafe von (bis zu) 5 Jahren, ist das Ding also in 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils erledigt. Diese Verjährung kann zwar verlängert werden, ggf. auch zum Ruhen kommen, aber dazu sind die Voraussetzungen nach § 79a und/oder b zu erfüllen.

In 79a, 1. steht z.B., dass die Verjährung ruhe, "solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann…", das geht aber nicht um eine mögliche Flucht, die am Gesetz ja nichts ändert. Gemeint ist damit z.B. eine schwere Krankheit, die temporär Haftunfähigkeit verursacht und sonstige, gesetzliche Vorschriften, welche den Haftantritt, bzw. die Strafvollstreckung verhindern.

Haftbefehle und die Vollstreckung verjährt (von lebenslangen Freiheitsstrafen abgesehen) also durchaus.

Wenn man jetzt auf Bewährung ist und man baut mist und der Richtiger entzieht die Bewährung und stellt den Haftbefehl raus dann wird es trotzdem verjährt? Also die Strafen der Haftbefehl alles?

@NokyRed10

In dem Augenblick, in welchem der Haftbefehl ausgestellt wird, ist in der Regel, nach dem Gesetz die Vollstreckung möglich, die Fristen beginnen mit Datum des HB's. Entzieht sich der Verurteilte durch Flucht, verjährt die Vollstreckung (je nach Strafhöhe) nach den Regeln hier:

http://dejure.org/gesetze/StGB/79.html

@Peterthb

Naja ich verstehe manche hochdeutsche Sätze nicht lach aber würde mich freuen wenn du etwas normaler antworten würdest :D weil manche die hier auf diese Frage antworten sagen Haftbefehl verjährt nicht.

@NokyRed10

Manche habe leider auch gar keine Ahnung von dem, was sie hier oft als Tatsachen verbreiten. Das Wort "Verjährung" ist natürlich für den Haftbefehl falsch, aber wenn der Anlass (Grund) dafür weg ist, hat der Haftbefehl keine Auswirkung mehr.

Ein Beispiel (weil es ja von der Länge der Strafe - Strafhöhe abhängt, wann nicht mehr vollstreckt werden kann):

Paul (oder Emil) erhält eine Strafe von 6 Monaten Haft, die zu (3 Jahren) Bewährung ausgesetzt wird. Am Tag, an dem das Urteil rechtskräftig ist, gibt es keine Verjährung mehr für die VERFOLGUNG (der Straftat).

Die Verjährung des Vollzugs (Vollstreckung) ruht vorläufig. Nach 2,5 Jahren baut Paul Unsinn und die Bewährung wird widerrufen. Immer noch ruht die Vollstreckungsverjährung. Dann erhält Paul eine Ladung zum Strafantritt. Immer noch ruht die Vollstreckungsverjährung.

Paul kommt nicht zum Strafantritt, ist untergetaucht. UND IMMER noch ruht die Vollstreckungsverjährung (ruhen = die Verjährung beginnt erst dann, wenn sie nicht mehr ruht). Er muss nämlich nicht zum Strafantritt kommen, also ist nach dem Gesetz die Vollstreckung noch nicht möglich.

Die JVA teilt den Verzug mit, der Verurteilte ist nicht erschienen. Dann erlässt ein Richter Haftbefehl.

Am gleichen Tag ist die Vollstreckung nach dem Gesetz möglich, deshalb beginnt auch die Verjährungsfrist. Ist der Verurteilte nun 5 Jahre lang untergetaucht, kann die Strafe nicht mehr vollstreckt werden, der Haftgrund (rechtskräftiges Urteil) entfällt und der Haftbefehl ist für die Tonne.

Ich weiß nicht ob ich jetzt falsch informiert bin ...

du bist falsch informiert. Ein Haftbefehl hat immer einen Zweck. Ist der Zweck weggefallen, fällt auch der HB weg. Das gilt für jeden HB, sei es wegen einer Straftat (U- oder Vollstreckungshaft), nach der ZPO, nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und letztlich auch für den HB wegen einer Zwangshaft nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht... und auch alle anderen evtl.möglichen Haftbefehle.

Bei einer Straftat wurde die schuld nicht geklärt und es gab keine Verurteilung. Bei einem Haftbefehl ist die Schuldfrage geklärt und das Urteil gesprochen , daher ist es unumgänglich

Wenn jemand auf Bewährung ist und dann kommt ein Bewährungswiederruf und die Person muss z.B. 5 Jahre ins Gefängnis wird es nie verjährt wenn er mal abhaut bevor er seine Strafe antreten kann?

@NokyRed10

Nein. Also man kann abhauen, es ist auch nicht Strafbar sich abzusetzten. Aber man kann halt dann nie wieder nach Deutschland

@Verdell

Jeder sagt was anderes. xd

@Verdell

@ Verdell: Es ist schlichtweg falsch, was du von dir gibst. Die einzige Strafe, welche nicht verjährt, ist die lebenslange Freiheitsstrafe. Alle anderen verjähren irgendwann.

Bei einer fünfjährigen Haftstrafe, ist der Haftbefehl 10 Jahre nach seiner Ausstellung hinfällig. Die Strafe kann nicht mehr vollstreckt werden.

Warum informierst du dich nicht, bevor du falsche Angaben in Tatsachenform äußerst? http://dejure.org/gesetze/StGB/79.html

Es macht überhaupt nichts aus, was nicht zu wissen, oder unsicher zu sein, aber eine Tatsachenbehauptung sollte einfach stimmen.

Bei einem Haftbefehl ist die Schuldfrage geklärt und das Urteil gesprochen, daher ist es unumgänglich

Wieder eine Tatsachenbehauptung, die einfach nur falsch ist.

Weshalb bitte, kann man sowas behaupten, obwohl man ganz offensichtlich nicht die geringste Ahnung hat?

Wenn der Grund für den Haftbefehl wegfällt, dann fällt logischerweise auch der Haftbefehl weg. Weil es denn ja keinen Grund mehr gibt, jemanden zu inhaftieren.

Ich dachte der Haftbefehl wird nie wiederrufen auch nicht nach 100 Jahren?

@NokyRed10

Das wäre doch völlig sinnfrei. Da wird dann jemand verhaftet und dann? Tat verjährt, Strafe verjährt, warum soll man ihn festhalten?

@skyfly71

@ skyfly, hier war noch nichts, das auf die Verjährung der Vollstreckung hinwies, wie leider oft, gibt es zu viele "Ratgeber", die ihr Viertelwissen als Tatsache verkaufen wollen.

Dass Strafverfolgung verjährt, ist manchem bekannt, ab und an ist auch bekannt, dass die Verfolgungsverjährung unterbrochen werden kann. Da hört es aber allzu oft schon auf.

@ NokyRed10: Wenn der Grund zum Haftbefehl entfällt, ist dieser hinfällig, da muss man nix widerrufen.

@Peterthb

gelten diese verjaehrungregeln auch dann wenn zb die bewaehrung wiederrufen wurde und haftbefehl erlassen worden ist?

@NokyRed10

Vielleicht solltest Du mal die ganze Geschichte schildern, damit man mal eine belastbare Antwort geben kann.

lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung verjähren nicht, Freiheitsstrafen über zehn Jahren verjähren innerhalb von 25 Jahren, Freiheitsstrafen über fünf Jahren verjähren innerhalb von 20 Jahren, Freiheitsstrafen über einem Jahr verjähren innerhalb von 10 Jahren, alle übrigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen über dreißig Tagessätze verjähren innerhalb von 5 Jahren, bei Geldstrafen unter dreißig Tagessätzen ist die Verjährungsdauer drei Jahre, bei den Maßnahmen nach § 11 StGB gilt grundsätzlich eine Verjährungsdauer von 10 Jahren, die Anordnung von Führungsaufsicht und die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verjährt innerhalb von 5 Jahren, Geldbußen von mehr als 1000 Euro verjähren in 5 Jahren, alle anderen Geldbußen verjähren innerhalb von 3 Jahren.

Aus Wikipedia

DH für die Mühe und Ausführlichkeit. Du hast dich informiert - vor der Antwort.

Das ist bemerkenswert für diese Plattform, obwohl eigentlich schade, dass andere es zu oft anders halten.

@Peterthb

Danke für dein Lob!