Händler nimmt Auto nicht zurück!

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es gibt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist. Ein Ausschluss in den AGB ist nicht möglich. Ein Auschluss ist nur für kongret vereinbarte oder sichtbare Mängel möglich. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Gewährleistung bedeutet, der Mangel muß bei der Übergabe vorhanden gewesen sein (wenn auch verdeckt). Aber innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Händler.

"Der Händler wird bei einem Rechtsstreit darlegen, dass die Zylinderkopfdichtung bei Übergabe mängelfrei war und ihr Defekt vermutlich erst durch deinen rasenten Fahrstil entstand."

Genau das "vermultich" nützt ihn nix, weil der BGH das anders sieht:

BGB §§ 434, 437, 474, 476
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Un-
ternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den
Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und
können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des
Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen
Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch be-
reits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet
§ 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden
war.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 - LG Halle
AG Halle

"vermutlich" reicht für den Händler also nicht. Er muß schon beweisen das es an der Fahrweise lag. Lustig, das es in dem Urteil auch um eine Zylinderkopfdichtung ging :)

 

Dichtungen sind wie Reifen, irgendwann sind die alle und zerbröselt. Dazu gehöhrt auch eine ZKD. Je nach Fahrzeug, verwendeten Materialien und Pflege (Kühlmittel) geht es schneller oder dauert es länger. Eine undichte Dichtung ist beim Kauf auch leicht feststellbar durch Heizkraftverlust, Öl im Wasser, übermäßige Rauchentwicklung oder Überhitzung des Systems. Dies würde sich auch spätestens bei einer Probefahrt bemerkbar machen. Wenn das Fahrzeug eine gewisse Strecke gefahren ist und keine Probleme hatte, ist der Endverschleiß erreicht, wenn in der folgezeit man das daraus resultierende Problem bemerkt hat. Da könnte man sicherlich noch detailliertter betrachten, aber im Prinzip ist es so. Viele Fahrer machen alleine schon beim überprüfen der Flüssigkeit so gravierende Fehler, das daraus auch solche Endverschleißzustände erreicht werden, obwohl die eigentlich noch nicht am Ende war. Bsp. - Ein Reifen mit 3 mm Profil bekommt bei einem Nagel mit ca. 5 mm Länge ein Loch und ist hinüber, bei einem neuen Reifen bleibt das erstmal folgenlos. Nach Käufer Ansicht sollte also der Verkäufer haften ? - also - ich hoffe, das ich verständlich rüberbringen konnte, um was es im Prinzip geht. Als letztes, wenn eine Störung am Fahrzeug vorliegt, bleibt es stehen und gut ist - und nicht noch nach Hause oder in die Werkstatt fahren. Wer das tut, ist sich der Risiken doch genau bewusst, das das böse enden kann oder den zehnfachen Preis der Reperatur erfordert.

Ich würde zu einem Anwalt für Vertragsrecht gehen , der kennt sich da aus ! Falls Du kein Geld für einen Anwalt hast , weil Du z.B. arbeitslos bist , hast Du die möglichkeit Dir zumindest einen Beratungsschein für einen Anwalt beim Amtsgericht zu besorgen , mit dem Du einen Anwalt Deiner Wahl aufsuchen kannst !

Du hast mindestens 1 Jahr Garantie, ist gesetzlich vorgeschrieben. 

Aber nicht auf Verschleißteile!

er muss es zurücknehmen