Händler akzeptiert Rückgabe nicht

3 Antworten

Wenn Du von Deinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hast, gelten die Regeln des Widerufsrechtes.

Die Widerrufsfrist ist mit Absendung der Ware eingehalten. Die Rückgabepflicht nach § 357 Abs. 1 BGB ist nicht eingehalten worden, das hat jedoch auf die Wirksamkeit des Widerrufs keinen Einfluss. Wenn der Händler sich weigert, den Beitrag zurückzuzahlen, ist auf anwaltliche Beratung und auf ein Mahnverfahren oder eine Klage verwiesen, die Kosten dafür können vom Schuldner ja wieder reingeholt werden.