Habe ich das Recht das Elternhaus zu betreten oder dort zu wohnen?
Hallo ; ich bilde mit meiner Stiefmutter , der Stiefschwester und meiner leiblichen Schwester eine Erbengemeinschaft . In der Erbsache befindet sich auch mein Elternhaus (zweifamilienhaus) . Die Stiefmutter bekommt laut Testament 1/2 der Erbmasse , die Kinder je 1/6 . Kann ich bis zum Verkauf im Elternhaus wohnen , einziehen , einen Schlüssel verlangen ? Die Stiefmutter hat sich selber zum Erbschaftsverwalter ernannt, ist das rechtens so?
Danke Euch !!!!!!
2 Antworten
Die Stiefmutter hat sich selber zum Erbschaftsverwalter ernannt, ist das rechtens so?
Nein, zunächstmal sind alle Erben bis auf den Anteil gleichberechtig und können nur gemeinsam über das Erbe entscheiden. D.h. a priori bedarf es für Beschlüsse der Einstimmigkeit. Die notwendige Verwaltungen können aber auch von einzelnen Erben vorgenommen werden. Ein Verkauf von Grundstück gehört selbstverständlich nicht zur notwendigen Verwaltung und Bedarf der notariellen Zustimmung aller Erben.
Kann ich bis zum Verkauf im Elternhaus wohnen , einziehen , einen Schlüssel verlangen ?
Das kommt darauf an, wer in dem Haus wohnt. Grundsätzlich steht den die Nutzung des Erbes den Erben gemeinschaftlich zu. Als Besonderheit gibt es gegenüber der Ehefrau den 30. .d.h. die Ehefrau hat für 30 Tage nach dem Tod des Erblassers das recht die eheliche Wohnung weiter zu nutzen.
Sofern ein Erbe Teile des Erbes unter Ausschluß der anderen Erben nutzen will hätte er den anderen Erben entsprechend eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Hallo,
hier steht was zu dem Problem:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/immobilie.html
Solange die anderen Miterben einverstanden sind, steht einer Nutzung nichts im Wege.
Vielleicht kann man sich ja auf eine (anteilige) Nutzungsentschädigung einigen ...
Gruß
K.