Habe ich auch nach der Kündigung ein Recht auf Nachzahlung?
Ich war letztes Jahr über eine Zeitarbeitfirma beschäftigt, wurde jedoch recht schnell wegen mangelnder Aufträge des Arbeitsunternehmen wieder gekündigt. Beim Abschluss des Vertrages wurde nach meiner Steuer-ID gefragt, zu diesem Zeitpunkt hatte ich jedoch noch keine. Es hieß, ich könne diese auch nachreichen, doch die Kündigung kam so plötzlich, dass ich letztendlich kaum dazu kam, diese einzureichen. Nun habe ich letztens meine Lohnabrechnung erhalten und wurde mit Steuerklasse 6 abgerechnet, obwohl ich Steuerklasse 1 bin. Am Telefon hieß es zu mir eine Nachzahlung wäre nicht möglich, da ich ja nicht mehr dort arbeite. Schwachsinn oder stimmt das? Es sind immerhin fast 100 Euro, die fehlen und mir zustehen!
4 Antworten
Die kannst du dir doch über die Steuererklärung wieder holen
leider kein Schwachsinn, sondern vollkommen in Ordnung.
Wenn der Arbeitgeber über die Steuer-ID keine Daten abrufen kann, da die ID fehlt, MUSS der Lohn nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden.
Die Teilnahme am Elstam-Verfahren ist ja (leider) mittlerweile Pflicht für den Arbeitgeber.
wenn du keine ID vorgelegt hast, dann muessen sie mit der schlechtesten Steuerklasse abrechnen. Du haettest die ID vor der Abrechnung nachreichen koennen, hast du aber versaeumt, ist also dein Verschulden. Der Arbeitgeber kann das jetzt nicht mehr korrigieren. Du musst dir das Geld ueber den Lohnsteuerjahresaufgleich fuer letztes Jahr wieder holen. Wenn es fuer letztes Jahr war, kannst du den Einkommenssteuerausgleich auch sofort beantragen, dann hast du bald dein Geld.
ich vermute mal, dass du kein Recht darauf hast (bin mir aber nicht sicher)- du kannst dir das Geld aber auf jeden Fall über die Einkommenssteuererklärung wiederholen.
genauso ist es..... DH
Ergänzung:
eine Nachzahlung wäre nicht möglich, da ich ja nicht mehr dort arbeite.
Diese Aussage des Arbeitgeber ist selbstverständlich Unsinn - unabhängig von der konkreten Sachlage!
Das ist richtig!
Ein Nachzahlungsanspruch bestünde lediglich bei vom Arbeitgeber zu viel oder unberechtigt einbehaltenen Sozialabgaben.