Hab REntenantrag für volle Erwerbsminderungsrente gestellt wie lange dauert die Bearbeitung?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Naja, es kann schnell gehen - oder eben auch dauern. Ich kann nur von meinen Erfahrungen sprechen: 5 Jahre hat es gedauert - von der Antragstellung über die REHA, dann Widerspruch und schliesslich Klage vor dem Sozialgericht, zwischendrin Gutachtertermine, Arzttermine etc. etc.

Also das volle Programm. Ich wünsche Dir das nicht  und hoffe, dass es bei Dir schnell geht - und Angst machen will ich Dir auch nicht. Nur muss man eben auch Realist bleiben.

Klausi111111 

So lange bekommst du Krankengeld, bzw wenn die 18 Monate schon um sind musst du beim Arbeitsamt die Nathlosigkeitsregelung  beantragen. Die Bearbeitung des Antrages dauert etwa 6 Monate.

es kann schnell gehen und es kommt nach 6-8 Wochen eine Bewilligung, oder es kann sich noch hinziehen, wenn man von der Rentenversicherung vorher noch zu einem Gutachter muss, der die Erwerbsminderung feststellt. die Beurteilung der Rehaklinik stellt idR nur eine Empfehlung bzw. Richtung dar.

Hallo kabatee,

Sie schreiben:

Hab REntenantrag für volle Erwerbsminderungsrente gestellt wie lange dauert die Bearbeitung?

Antwort:

Niemand außer Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrer für Sie zuständigen DRV-Rentenanstalt kann Ihnen eine zeitnahere Auskunft erteilen!

http://www.behindertenbeauftragte.de/SharedDocs/FAQs/DE/FAQ_Soziales.html

Auszug:

Alle Behörden sind gleichermaßen gehalten, Anträge schnellstmöglich abschließend zu bearbeiten. 

Nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX müssen sie innerhalb der dort genannten Fristen die Zuständigkeit für die Bearbeitung klären und ggf. den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten. 

Hinsichtlich der regulären Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen oder Widersprüchen gibt es allein schon im Hinblick darauf, dass jeder Einzelfall einer individuellen Prüfung und oftmals zeitaufwändiger Ermittlungen bedarf, keinen Richtwert. 

Dennoch dürfen Behörden ein Verwaltungsverfahren nicht willkürlich verzögern. 

Wenn nach Ablauf von sechs Monaten nicht über Ihren Leistungsantrag oder nach drei Monaten über Ihren Widerspruch ohne erkennbaren Grund nicht entschieden wurde, haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialgericht eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ nach § 88 Sozialgerichtsgesetz einzureichen.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

wie immer sehr zuverläßig und kompitent!