Güteverhandlung Termin kann nicht eingehalten werden?

4 Antworten

Wenn er einen Mietvertrag für die neue Wohnung hat und er die Wohnung nicht zu Mietbeginn beziehen kann weil die Wohnung unbewohnbar  oder noch nicht fertig ist, macht sich der neue Vermieter Schadenersatzpflichtig.

Das bedeutet, er muss z.B. die Kosten für Umzugshelfer, Lagerung für Möbel und Hotelkosten bezahlen.

Jetzt meine Frage was kann er tun das er und seine Familie nicht gleich am Montag Zwangs geräumt werden habe bei Google etwas gefunden das heißt Vollstreckungsschutz dabei stand aber dass es schon vor zwei Wochen beim Gericht gestellt hätte müssen, was kann er noch tun?

Es steht doch da, eine Frist von zwei Wochen ist einzuhalten, das ist jetzt zu spät.

Eine Möglichkeit:

Versuchen mit dem Vermieter persönlich zu sprechen, die Situation schildern und hoffen das man sich einigt; falls es hoffentlich noch keinen Nachmieter gibt.

Bleibt der Onkel einfach drin, wird der Vermieter bzw. dessen Anwalt die Vollstreckung erwirken, was dann mit erhebliche Mehrkosten verbunden ist.

Er kann sich für ein paar Tage im Hotel einquartieren und seine Habe solange irgendwo unterstellen.

Kommt der Gerichtsvollzieher, werden die Mieter zwangsweise aus der Wohnung geholt, geliches gilt für deren Habe, die dann vom Gereihtsvollzieher eingelagert wird.

Das alles dürfte für die Mieter ungelich teurer werden als der zu Beginn formulierte Vorschlag.

Gleich am Montag früh sämtliche Umzugsunternehmen der Umgebung anrufen, ob es noch Kapazitäten gibt zum Ausräumen der Wohnung und Einlagern des Umzugsguts.

Der Onkel selbst kann sich ein Hotelzimmer nehmen, bis seine neue Wohnung fertig ist.

Es ist ein Antrag nach § 765a ZPO unter Darlegung der Umstände beim zuständigen Amtsgericht (Rechtspfleger) zu stellen. Ich bin sicher, das eine Fristverlängerung gewährt wird, weil 2 Umzüge innerhalb einer derart kurzen Frist eine besondere Härte darstellen würden. Der neue Mietvertrag ist dabei vorzulegen.

In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

§ 765 a ZPO.