Gültigkeit der Testamente nach gemeinschlaftlichen Ehe-Testament

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Wenn es zutrifft, dass das gemeinschaftliche Testament nur die Erbfolge beim Tod des erstversterbenden Ehepartners regelt, also der Überlebende zum Erben eingesetzt wurde, und keine weitere Bestimmung über die Erbfolge nach dem Tod des Letztversterbenden enthält, kann der Überlebende selbstverständlich seine Erbfolge selbst frei bestimmen. Somit wäre das zeitlich letzte Testament Ihres Vaters wirksam. Ich fürchte aber, dass Sie uns vorenthalten haben, dass in dem gemeinschaftlichen mTestament doch eine Regelung über die Erbfolge des Überlebenden enthalten ist. Denn wenn das nicht der Fall wäre, hätte Ihnen das Nachlassgericht eine falsche Auskunft gegeben. Wenn Sie wollen, stellen Sie den Wortlaut des Testaments ungekürzt hier ins Netz zur Beurteilung.

Hallo sergius,

vielen Dank für Ihre Antwort. Diese ist sehr hilfreich.

Zitat von sergius > Ich fürchte aber, dass Sie uns vorenthalten haben, dass in dem gemeinschaftlichen mTestament doch eine Regelung über die Erbfolge des Überlebenden enthalten ist.>

Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass ich nichts verschwiegen habe. Da ich auf eine hilfreiche und wahrheitsgetreue Antwort aus war, wäre es nicht klug gewesen, eine falsche oder unvollständige Frage zu stellen.

Wie gesagt, es enthält nur, dass sofern einer der Beiden (Mutter und Vater) wegfällt, der Überlebende das komplette Vermögen, Haus + Inventar sowie Grund und Boden erhält und dieser zudem ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus erhält. Keine Weiteren Inhalte über weitere Erben.

Liebe Grüße

Heljar

@Heljar

Weisen Sie das Nachlassgericht auf seine falsche Auskunft hin. Wenn es gleichwohl bei seiner Meinung bleibt, hilft nur, im Erbscheinsverfahren bis vor das OLG zu ziehen. Bei dem geschilderten Sachverhalt kann ich mir aber ganz und gar nicht vorstellen, dass es dazu kommen muss

Eigentlich müsste man den genauen Wortlaut des Ehegattentestaments kennen, aber ich möchte mal mutmaßen, dass es sich um das sogenannte "Berliner Testament" handelt. Das heißt, die Ehegatten beerben sich, die Kinder werden "gebeten", auf ihre Pflichtteile zu verzichten. Dadurch sind sie aber automatisch die Erben zu gleichen Teilen, wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt.

Lt. Erbrecht müssten aber für ein Berliner Testament die Nacherben mit benannt werden. Was hier aber nicht der Fall ist. Nach meiner Logik müsst es sozusagen möglich sein, dass die nachfolgenden Testamente ihre Gültigkeit behalten?

@Heljar

Das wäre mir neu, muss ich sagen. Möchte mal eher vermuten, wenn nicht eindeutig verfügt wurde, dass der überlebende Ehegatte vollständig neu über den Nachlass verfügen kann, ist das auch nicht mehr möglich. So verstehe ich das jedenfalls, schau doch selbst mal: "...Die Kinder und die weiteren Erben erhalten im Regelfall beim Berliner Testament vorerst nichts. Das Berliner Testament setzt dabei voraus, dass diese berechtigten Erben auf den Pflichtanteil verzichten. Sie werden zu Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils und beerben diesen... Das Berliner Testament hat noch einen gravierenden Nachteil, den man beachten sollte, nach dem Ableben eines Partners kann man es allein nicht mehr ändern..." http://www.erbrecht-heute.de/Berliner-Testament.html

Und mal bei Lichte betrachtet ist das ja auch ganz vernünftig so. Denn mutmaßlich ist das ja der Wille des zuerst verstorbenen Ehegatten gewesen, dass die Kinder später zu gleichen Teilen erben - sonst wäre es ja schon damals anders verfügt worden.

Grundsätzlich gelten nur handschriftlich verfasste Testamente von nicht besachwalteten Personen. * Früher waren das Personen mit Vormund usw.

Testamente können derart viele Formfehler haben, dass Auskünfte hier schwer zu geben sind. Bei einem fehlt die Unterschrift, beim anderen das Datum, beim anderen wurde die gesetzliche Erbfolge übergangen usw. usw.

Ohne Anwalt kaum eine Chance. Sondieren ob sich das auf Grund des Erbgutes auch auszahlt.

Da dein Vater der Erbberechtige beim Tode deiner mutter war, ist das letzte von ihm geschriebene Testament, meines Erachtens nach, das gültige. Es sei denn, dass Formfehler oder andere Gründe vorliegen würden. Aber du solltest auf jeden Fall (müßte es auch beim Nachlaßgericht geben) eine Beratungsstelle oder einen Anwalt aufsuchen.