Grundstück mit fremder Garage

5 Antworten

Solange die Nutzungsmöglichkeit nicht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, dürfte diese Vereinbarung des Großvaters eigentlich nichtig sein (Ausnahme siehe unten).

Grundsätzlich ist es so, dass alles, was fest mit dem Grundstück verbunden ist, in das Eigentum des Grundstückseigentümers über geht (Vgl. § 94 BGB). Folglich ist diese Garage Dein Eigentum und kann demnach auch veräußert werden.

Wie sieht denn die Vereinbarung mit dem Nachbarn aus? Gibt es einen Pachtvertrag? Aus der bloßen Genehmigung zum Bau einer Garage ergibt sich längst kein Nutzungsanspruch des Grundstücks. Ist es ein Pachtvertrag, muss dieser erst gekündigt werden. Die Frist beträgt laut § 584 BGB ein halbes Jahr, es sei denn , im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Vielen Dank für die Antwort!

Es gibt keinen Pachtvertrag und keine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit der Garage Es gibt nur eine Dienstbarkeit für Geh- und Fahrrecht.

Die Garage wurde erst später errichtet.

Ich bin aus Österreich. Macht das einen Unterschied zum deutschen Recht?

@JuergenKlausG
Ich bin aus Österreich. Macht das einen Unterschied zum deutschen Recht?

Möglicherweise. das BGB gilt ja nur für Deutschland.

Frag das Grundbuchamt und den Notar. Die wissen das.

Wenn die das wissen sollten geben die aber keine Antwort!! Antworten kann man nur von Rechtsanwälten erhalten, die kosten aber was.

Du hast keine Ahnung, wie hatten auch grad viele Probleme mit dem Erbe.

Also keine Probleme aber Erfahrung.

Sofern die Garage über ein festes Fundament mit dem Grudnstück verbunden ist, wurde sie wesentlicher Bestandteil Ihres geerbten Grundstückes und gehört Ihnen. Sofern in dem Gestattungsvertrag eine Entchädigungsregelung oder ein Nutzungsentgelt vorgesehen sind, müssen die Beteiliten dies beachten.

Grundstück und darauf errichtete Gebäude gehören grundsätzlich dem Grundstückseigentümer, es sei denn, dass im Grundbuch ein Erbbaurecht oder ein WEG eingetragen ist.

Aufgrund der schriftlichen Vereinbarung hat der Nachbar also höchstens einen Rechtsanspruch auf Entschädigung für sein Bauwerk; du kannst aber auch seine Beseitigung verlangen.

Einen Rechtsanwalt einschalten...denn ohne den läuft da gar nichts!

Ach, tatsächlich!?! Ist der Anwalt in irgendeiner Form an der Garage beteiligt?