Grundstuck tiefer als Strassenverlauf . Nebenpflichtverletzung?

4 Antworten

Was meint Ihr, ist das eine Nebenpflichtverletzung auf Seite des Verkäufers?

Nein, wenn dies in den Bauunterlagen so ausgewiesen ist, nicht. Ein Hausbau ist kompliziert, die am Bau Beteiligten sind nicht verpflichtet, alle Informationen für den Laien verständlich aufzubereiten, wenn dieser nicht konkret und explizit nachfragt. Wenn man selbst nicht zur Prüfung in der Lage ist, muss man eben selbst einen Fachmann hinzu ziehen. Mal abgesehen davon habt Ihr doch das Haus nicht selbst bauen lassen, sondern bereits schlüsselfertig gekauft, also war das doch bereits bei Besichtigung offensichtlich...

Haben wir rechtlich gesehen Möglichkeit den Verkaufpreis neu zu verhandeln oder Entschädigung zu verlangen??

Aufgrund Eurer Unkenntnis/Nachlässigkeit??? Wohl kaum...

Ich sehe hierbei keine Chance. Ich gehe mal davon aus, dass ihr auf jeden Fall zumindest das Baugesuch als Vertragsgrundlage habt. Irgendwo im Schnitt und in den Ansichten ist die Lage (auch für Laien) ersichtlich. Weiterhin gibt es möglicherweise einen Bebauungsplan, nach den sich der Bauherr, bzw. der Unternehmer zu richten hat. Auch für Laien ist es eigentlich ersichtlich, wenn auf dem Schnitt und den Ansichten das Grundstück tiefer liegt als die Strasse Da jetzt Kapital rausschlagen zu wollen, halte ich nur für sehr schwer durchsetzbar. Regenwasser gelangt eh an die Aussenisolierung des Hauses und sollte von der Dränage entwässert werden - auch hier sehe ich kein Problem. Evt. zu klären wäre die Tiefe des Kanales und wo die Rückstauebene liegt. Entschädigung verlangen? Wofür? Welcher Schaden ist denn entstanden?

Privatrechtlich wohl kaum, es sei denn, aus den Kaufunterlagen geht eindeutig eine konkrete Höhenlage des Gebäudes hervor und auch dann nur, wenn wenn objektive Beeinträchtigungen oder Nachteile nachgewiesen werden.

Vom "Träger der Straßenbaulast", also im vorliegenden Fall wohl von der Gemeinde, kann aber verlangt werden, dass bauliche Maßnahmen getroffen werden, die den Übertritt von Oberflächenwasser auf das Privatgrundstück zu verhindern (z .B. Einlaufrinnen, Randsteine etc.).

Sie sollten bei der örtlich zuständigen Baubehörde prüfen lassen, ob das Maß der OBERKANNTE Kellerdecke oder der Fundamentenplatte vorgegeben war oder ist. Nur dann, wenn es nicht den Vorgaben entspricht, werden Sie Regressansprüche geltend machen können. Andernfalls werden Sie es so hinnehmen müssen.