Grundsteuer und Gebäudeversicherung dem Hausverkäufer erstatten?
Hauskauf:
April 2020 beim Notar Kaufvertrag unterschrieben. Mai Schlüsselübergabe. Mai 2020 Grundbucheintrag.
Ehemaliger Eigentümer / Verkäufer verlangt nun Privat von mir Grundsteuer für Mai 2020 bis Jan 2020 sowie die Wohngebäudeversicherung Mai 2020 bis märz 2021, die er schon bezahlt hat.
Ummeldung von Versicherung und Wasser- Strom- Gas war seine Aufgabe, stand im Übergabeprotokoll. Hat erst aber ende Februar 2021 gemacht. Stadtwerke hat mir alles von datum der Übergabe berechnet und als Rechnung gestellt, trotzdem will alter Eigentümer von mir Geld. Er sagte, er geht zur Stadtwerke und dann muss ich noch 1000 Euro bezahlen.
Insgesamt will er ca. 2000 Euro von mir.
Muss ich ihm das Geld überweisen? Wenn ich nachweisen kann, dass ich mehrmals ihn angeschrieben habe, dass es ummelden soll? Ich habe auch Versicherung angerufen, kam Antwort, kann nur ER machen, da eine Gebäude darf nur 1x versichert sein.
Kann auch nachweisen, dass Stadtwerke ihm alle Geld er bisher bezahlt hat, zurückgeschickt hat...
4 Antworten
Grundsteuer- wann war laut Kaufvertrag der Übergang der Lasten vereinbart? Grundsteuer wird zu festen Terminen an die Gemeinde bezahlt bis von der Gemeinde der Änderungsbescheid kommt - von daher kann es sein, dass er diese - natürlich gegen Nachweis, dass er sie auch bezahlt hat - von dir erstattet bekommt. Ggfls selbst bei der Gemeinde einen aktuellen Status des Kassenstandes einfordern.
Gebäudeversicherung- geht ebenfalls mit den Lasten über. Egal was im Übergabeprotokoll steht - hier kann er überhaupt nicht für dich handeln. Die Versicherung geht auf dich über und du hast ab Eigentumsumschreibung ein Sonderkündigungsrecht. Sofern Übergang der Lasten mit Besitzübergang vereinbart war - kann er auch die anteilige Versicherung ab Besitzübergang von dir verlangen
Ausser hier habt die Abrechnung im KV explizit ausgeschlossen.
Die Stadtwerke? Ihr habt doch bei Übergabe die Zählerstände notiert - diese sind für die Abrechnung massgebend,. Nur wie man diese Dinge in die Hand des Verkäufer legt - die Logik erschließt sich mir nicht. Ob der Versorger hier Zwischenrechnung erstellt, kommt auf den Versorger an. Kann mir auch nicht vorstellen, dass der Versorger sich in euren Streit einmischt. Den Punkt würde ich entspannt abwarten- bis Verkäufer einen Mahnbescheid erwirkt- dann solltest du zum Anwalt.
Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten gehen einschließlich
aller Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen auf den Käufer über mit
dem Tage der Übergabe, die mit vollständiger Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat.
dem Tage der Übergabe, die mit vollständiger Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat.
Grundsteuer wirst du als Wort im Kaufvertrag nicht finden.
Tag der Kaufpreiszahlung - mit dem Datum hast du auch die Lasten und damit die Grundsteuer übernommen.
Versicherung- die Pflicht den Beitrag zu bezahlen = gleiches Datum.
Hier musst du den jeweiligen Jahresbeitrag über Dreisatz auf Monat umlegen- von dort evtl weiter auf den Tag.
Verkäufer soll dir pro Position (Steuer/Versicherung) eine Aufstellung seiner Forderungen machen, dir die entsprechenden Kontoauszügen über seine Bezahlung beifügen- wenn du die Unterlagen hast- kannst du beim Notar fragen, ob dies laut Kaufvertrag richtig sein könnte- danach kannst du immer noch entscheiden, ob du zum Anwalt gehst- Könnte theoretisch sein, dass der Notar dich abweist - er darf keine Rechtsberatung machen.
ich habe des gefunden im Vertrag, bin aber nicht 100% sicher dass ich es richtig verstehe. Ich sehe nichts über sowas wie Grundsteuer etc..
Es gilt das, was im notariellen Kaufvertrag hinsichtlich Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahren und Lasten vereinbart ist.
Da gibt es nichts zu deuteln, sondern klar abzugrenzen!
Hi, Macsi !
Schau dir deinen Kaufvertrag genau an.
Solltest du nicht klar kommen, dann gebe einem zuständigen RA den Vertrag, der sagt dir in 5 Minuten, wo es lang geht, und das ist bei diesem Betrag nicht teuer.
Wenn ich mich an deine Angaben halte, musst du nichts mehr bezahlen.
Mit lieben Grüßen, Renate.
ich habe nichts im Vertrag gefunden.. Egal wie ich lese :) Suche Anwalt lieber.
Ja, das ist okay.
Er muss die Versicherung kontaktieren wenn er die Gebühren von dem Versicherer zurück will. Du übernimmst zwar die Versicherung, hast aber sonder Kündigungsrecht wegen Eigentümer Wechsel. Wenn du kündigst bekommst nicht du die Erstattung sondern er.
Grundsteuer
Tut mir leid für blöde nachfrage, bin Ausländer und will nichts falsch verstehen.
Wer also unterjährig verkauft, das heißt an irgendeinem anderen Datum als dem 1. Januar, muss trotzdem für das laufende Kalenderjahr die Grundsteuer bezahlen, auch wenn der neue Eigentümer schon einige Monate das Haus oder die Eigentumswohnung besitzt.
Das bedeutet, im Mai wurde verkauft, muss er denn für 2020 bezahlen, egal dass ich der neue Eigentümer bin?
Sofern nichts anderes im Kaufvertrag geregelt wurde ist er für die Grundsteuer zuständig.
Der Kaufpreis ist zinslos fällig und zahlbar innerhalb von zehn Werktagen, nachdem der
Käufer vom Notar eine durch einfachen Brief versandte Mitteilung mit dem Inhalt erhalten hat, dass die unten aufgeführten Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben sind:
• Sicherstellung der rangrichtigen Eintragung der Erwerbsvormerkung gemäß gestelltem Antrag.
• Sicherung der rangrichtigen Eintragung der Finanzierungsgrundpfandrechte des Käufers, sofern diese spätestens innerhalb von 4 Wochen ab heute bestellt werden.
• Vorliegen der erforderlichen Unterlagen zur Lastenfreistellung für vor- und gleichrangig zur Vormerkung eingetragene und nicht vom Käufer übernommene Belastungen in grundbuchtauglicher Form mit der Maßgabe, dass etwaige Treuhandauflagen für deren
Verwendung insgesamt aus dem Kaufpreis erfüllt werden können; der Käufer ist berechtigt und bei Kaufpreisfälligkeit auch verpflichtet, die zur Ablösung verlangten Beträge direkt an die Gläubiger in Anrechnung auf den Kaufpreis zu zahlen. Der Notar wird beauftragt, die erforderlichen Lastenfreistellungsunterlagen bei den Gläubigern einzuholen.
Der Notar und der Käufer sind nicht verpflichtet, den ihnen von den Ablösegläubigern
jeweils mitgeteilten Ablösebetrag auf seine Richtigkeit zu überprüfen oder ihn vor der Überweisung dem Verkäufer zur Prüfung mitzuteilen. Der Verkäufer erklärt hiermit, den von den Ablösegläubigern jeweils mitgeteilten Ablösebetrag mit den Ablösegläubigern vor Mitteilung auf seine Richtigkeit geprüft zu haben.
• Vollzugsreifes Vorliegen der nach diesem Vertrag etwaig erforderlichen Genehmigungen.
• Vorliegen der Negativbescheinigung bzw. des Vorkaufsrechtsverzichts des Berechtigten.
Weitere Fälligkeitsvoraussetzung, die jedoch nicht von dem Notar, sondern von den Beteiligten selbst zu überwachen ist, ist die vollständige Räumung des Grundbesitzes.