Grundsicherung/Hartz 4 - Kann ich die Strom-/Heizungsrückzahlung beim Anbieter als Guthaben lassen?

4 Antworten

Du musst es auszahlen lassen, alles andere wäre Sozialbetrug.

die antwort ist falsch. das solltest du zukünftig unterlassen.

bekommst du deine heizung über strom?

die heizungsgutschrift geht komplett an das jobcenter zurück. sollte strom für die heizung benötigt werden, geht auch diese gutschrift ans jc zurück. ansonsten kannst du das guthaben vom strom für dich behalten.

1. Das ist von Stromanbieter zu Stromanbieter unterschiedlich.

2. Das Jobcenter überprüft nach der Bewilligung keine Kontoumsätze, das macht die Finanzaufsichtsbehörde und die weis das so oder so und du als kleiner Fisch kommst nicht unter die Lupe...ist ja nicht so das die sonst nichts zu tun haben...haha

3. lass es auf das Konto deiner Eltern überweisen und bar von den Eltern auszahlen.

4. Barauszahlung beim Stromanbieter möglich?

Vielen Dank für deine schnelle Antwort! Aber mir gehts nicht darum, das Geld an denen vorbei zu bekommen, sondern um die rechtliche Frage, ob ich es "bequemerweise" fürs nächste Jahr gleich beim Anbieter lassen kann. Hab ich wohl nicht richtig ausgedrückt, sorry!

@Mashiara

da die antworten komplett von 1-4 falsch sind: nein du kannst die rückzahlung nicht auf dem konto des anbieters lassen. es handelt sich um eine rückzahlung heizkosten. dies wird von dir zurückgefordert und der betrag wird dir nicht gezahlt werden vom jc nächsten oder übernächsten monat. wie also gleichst du 300 euro weniger zahlung aus?

Wie gesagt: Punkt 1

1. ist irrelevant und falsch.

2. das jobcenter prüft die kontoumsätze in der regel zur bewilligung immer. es werden dazu auch anforderungen gestellt um die konten zu durchleuchten.

3.ist eine aufforderung zu einer straftat.

4. selbst wenn der stromanbieter bar auszahlt, gibt es dazu einen belegt.

es ändert nichts daran das der he hier die abrechnung beim jc vorlegen muss aufgrund heizkostenabrechnung, das gehört zu den betriebskosten. das jc weiß wann die kommen.

Absolut falsch was du überheblicher ... Hier schreibst!

Lies erstmal genau meine Antwort und verstehe sie, dann können wir weiter reden du ...

Ich hab geschrieben nach der Bewilligung werden die Kontoauszüge nicht mehr geprüft.

Keine Ahnung aber einfach mal ein auf oberspezialist machen.

Punkt 1 ist nicht irrelevant!

Den Stuss hättest du dir sparen können!

@Jahreskalender

nach der Bewilligung werden die Kontoauszüge nicht mehr geprüft.

Ich weiß nicht, wie du das mit der Sicherheit behaupten kannst.

Natürlich werden sie direkt nach einer Bewilligung nicht wieder geprüft, aber wenn der FS ausgerechnet in ein oder zwei Monaten die Leistungen weiterbewilligen lassen muss und 4 Wochen vorher kommt die Rückzahlung auf das Konto, dann "erwischt" das JC diese Zahlung ja doch, da man bei einer Weiterbewilligung eben auch die letzen drei Monate Kontoauszüge vorlegen muss. 

Du siehst, so pauschal kann eine Aussage im Einzelfall schon malö falsch sein.

@EstherNele

was mischt du dich jetzt den hier ein?! Dein Kommentar lese ich nicht, hab ja sonst nix zu tun als leute alles zu erklären...wenn du dikustieren willst dann geh in ein chat

@Jahreskalender

die kontoauszüge werden in der regel zu jeder weiterbewilligung angefordert. wenn du aufstockende leistungen bekommst, bist du verpflichtet monatlich deinen aktuellen kontoauszug nachzuweisen über den geldeingang und deine lohnbescheinigung einzureichen. in dem fall ergibt sich die ausnahme von oben benannter regel, da sb die auszüge gesehen hat.

bei jedem einkommensrelevanten geldeingang ist der kontoauszug ohne aufforderung vorzulegen. und natürlich ist punkt 1 völlig irrelevant. wenn ein guthaben vorliegt für heizkosten, in dem fall ca. 300 euro, dann fehlen die im nächsten monat. liegen die beim anbieter und er zahlt die nicht aus, dann hat der he ein erhebliches problem seine kosten zu decken für den monat wo es 300 euro geringer geld gäbe. also ist es irrelevant.

du hast das problem nicht erkannt und stuss gechrieben, daher noch einmal, deine antwort ist falsch, dein kommentar macht es noch bemerkenswerter falsch.

@Jahreskalender

was diskutierst du hier eigentlich noch über die falsche antwort? das du nicht liest haben wir schon begriffen.

Und Punkt 3 ist keine Aufforderung zu einer Straftat du selbst ernannter Anwalt - Lächerlich!

Das anmaßen einer Straftat, die keine ist - Ist eine Straftat!

Du überheblicher ...!  

@Jahreskalender

es ist eine aufforderung zum leistungsbetrug. das ist eine straftat. die aufforderung ist genauso strafbar, wie der leistungsbetrug selber.

Deine anteilige Rückzahlung für den Tagstrom ist das eine, Heizkosten wie Nachtstrom oder Fernwärme sind das andere.

Letzteres steht komplett dem Amt zu denn die haben ja auch die 64,-€ monatlich für dich bezahlt und du bist auch verpflichtet dem Amt diese Jahresabrechnung vorzulegen, sie werden ja auch deie Abschläge neu berechnet haben denke ich.

Die Stromrückzahlung aus dem normalen Tagstrom musst du als Einkommen angeben wenn es 100,-€ übersteigt.

so ein unsinn.

wenn es für strom rückzahlungen gibt, egal in welcher höhe, dann muss überhaupt nichts angegeben werden.

Alles, was du selber erst mal als Abschlag oder Rate aus deiner Regelleistung  genommen hast, ist bei Rückzahlung / Guthaben dein eigenes Geld und muss definitiv nicht gegengerechnet werden