Grundsicherung und Ehrenamt ohne Aufwandsentschädigung, muss das Amt mir dann die gesetzlich zustehende Entschädigung von meine Rente lassen?

3 Antworten

Wofür? einen Freibetrag? Du erhältst keine Aufwandsentschädigung und hast somit naturgemäß keinen Anspruch auf einen Freibetrag.

Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Grundsicherung / Sozialhilfe 200 Euro manatlich anrechnungsfrei

Für die Grundsicherung berücksichtigungsfähige Einkünfte werden in § 82 SGB XII definiert. Es sind alle Einkünfte in Geld oder Geldwert. Es gibt nur wenige, ausdrücklich aufgeführte Einkünfte, die ausgenommen sind. Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige werden in § 82 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich als Ausnahme genannt. Dies ist eine Neuregelung veranlaßt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes.

Die Regelung steht auch in Einklang mit § 83 SGB XII, der besagt, dass Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur dann bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie demselben Zweck wie die Sozialhilfe dienen. Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige dienen nicht demselben Zweck wie die Sozialhilfe bzw. Grundsicherung. Daraus ergab sich schon vor der Einfügung von § 82 Abs. 3 SGB XII, dass anrechnungsfrei Aufwandsentschädigungen und Reisekostenerstattungen aus öffentlichen Kassen sind.

Vor der Neuregelung in Absatz 3 war rechtlich problematisch, was mit Zuwendungen wie Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen und sonstigen Zuwendungen ist, die nicht auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sondern etwa von gemeinnützigen Vereinen gezahlt werden.

Man argumentierte hier wie folgt: Wenn nachweisbar entstandene Aufwendungen ersetzt werden, ist dieser Aufwendungsersatz nicht auf die Grundsicherung anrechenbar, andernfalls wäre einem Sozialhilfeempfänger faktisch verboten, ein Ehrenamt zu übernehmen.

Die Neuregelung hat damit auf den Punkt gebracht und gesetzlich festgeschrieben, was auch vorher schon galt: Da bei einem pauschalierten Aufwendungsersatz im Rahmen des Steuerrechts und des SGB II davon ausgegangen wird, dass sie bei einer Höhe von bis zu 200 Euro monatlich lediglich die tatsächlich entstehenden finanziellen Aufwendungen abdecken, sind keine Gründe ersichtlich, dies im Rahmen der Sozialhilfe anders zu beurteilen.

Gesetz

Den neuen Gesetzestext des § 82 SGB XII auf der Basis des "Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts" finden Sie hier: § 82 SGB XII

@Koellges

Nur wird hier keine Aufwandsentschädigung gezahlt. Der FS möchte diesen Freibetrag aus der eigenen Rente berücksichtigt wissen.

Nein kannst du nicht !

Dann musst du dir eine ehrenamtliche Tätigkeit suchen wo du eine monatliche Aufwandsentschädigung bekommst,von deiner Rente kannst du deinen Aufwand nicht absetzen.

Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Grundsicherung / Sozialhilfe 200 Euro manatlich anrechnungsfrei

Für die Grundsicherung berücksichtigungsfähige Einkünfte werden in § 82 SGB XII definiert. Es sind alle Einkünfte in Geld oder Geldwert. Es gibt nur wenige, ausdrücklich aufgeführte Einkünfte, die ausgenommen sind. Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige werden in § 82 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich als Ausnahme genannt. Dies ist eine Neuregelung veranlaßt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes.

Die Regelung steht auch in Einklang mit § 83 SGB XII, der besagt, dass Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur dann bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie demselben Zweck wie die Sozialhilfe dienen. Zuwendungen an ehrenamtlich Tätige dienen nicht demselben Zweck wie die Sozialhilfe bzw. Grundsicherung. Daraus ergab sich schon vor der Einfügung von § 82 Abs. 3 SGB XII, dass anrechnungsfrei Aufwandsentschädigungen und Reisekostenerstattungen aus öffentlichen Kassen sind.

Vor der Neuregelung in Absatz 3 war rechtlich problematisch, was mit Zuwendungen wie Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen und sonstigen Zuwendungen ist, die nicht auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sondern etwa von gemeinnützigen Vereinen gezahlt werden.

Man argumentierte hier wie folgt: Wenn nachweisbar entstandene Aufwendungen ersetzt werden, ist dieser Aufwendungsersatz nicht auf die Grundsicherung anrechenbar, andernfalls wäre einem Sozialhilfeempfänger faktisch verboten, ein Ehrenamt zu übernehmen.

Die Neuregelung hat damit auf den Punkt gebracht und gesetzlich festgeschrieben, was auch vorher schon galt: Da bei einem pauschalierten Aufwendungsersatz im Rahmen des Steuerrechts und des SGB II davon ausgegangen wird, dass sie bei einer Höhe von bis zu 200 Euro monatlich lediglich die tatsächlich entstehenden finanziellen Aufwendungen abdecken, sind keine Gründe ersichtlich, dies im Rahmen der Sozialhilfe anders zu beurteilen.

Gesetz

Den neuen Gesetzestext des § 82 SGB XII auf der Basis des "Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts" finden Sie hier: § 82 SGB XII

Ist keine Antwort aber eine gesetzliche Grundlage, wo durch meine Frage entstanden ist