Grundsicherung / Mietvertrag

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn ich Deine bisherigen Fragen und Antworten auf dem Profil recht verstanden habe, handelt es sich bei deiner Tochter um eine mehrfach behinderte Frau. Hier sind u.U. ganz andere Kriterien maßgeblich, als die Pauschalsätze für die Angemessenheitskriterien. Z.B. denke ich, es müsste ggf. ein weiterer Raum vorhanden sein, falls eine Pflegeperson mit in der Wohnung übernachten muss. Sollte die Tochter einen Wohnberechtigungsschein für eine 2-Zimmer-Sozialwohnung bekommen, ist auch das Amt verpflichtet, eine 2-Zimmer-Wohnung anzuerkennen. Sollte die Tochter einen Rollstuhl benutzen müssen, sind noch ganz andere Kriterien wie Barrierefreiheit maßgebend. Da darf das Amt nicht an der Pauschlierten Angemessenheitsgrenze festhalten. Auch die örtliche Nähe zu pflegenden Angehörigen kann ein Kriterium sein, dass das Amt berücksichtigen muss.

Zwar gibt es pauschale Angemessenheitskriterien. Diese darf das Amt aber niemals starr auslegen. Es ist immer in der Pflicht, eine Entscheidung zu treffen, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Hilfeempfängerin zu orientieren hat. Hierzu muss es beim Grundsicherungsamt einen Sozialdienst geben, der die individuelle Situation beurteilt und ggf. eine Befürwortung für außergewöhnliche Bedürfnisse schreiben kann.

Ich habe die gleiche Angelegenheit für meine mehrfachbehinderte Tante durchgeklagt und kann zumindest für Niedersachsen und NRW einen äußerst fähigen Anwalt empfehlen.

Nochmal zur ersten Frage: Kosten der Unterkunft nach § 29 SGB XII sind alle Kosten in verbindung mit der Wohnung außer Energiekosten und Warmwasser. Das Amt hat den Mietvertrag so zu akzeptieren, wie er abgeschlossen wurde. Wenn die Unterkunftskosten Energiekosten mit einschließen, dann kann das Amt festgesetzte Pauschalen (z.B. für Warmwasser - 6,80 €) vom Regelsatz abziehen. Man scheint auf dem Amt an Eurem Wohnort ein wenig kompliziert zu sein...

57wolken 
Fragesteller
 31.05.2010, 22:48

Danke, für die umfangreiche Antwort. Interessanter Hinweis mit dem Sozialdienst.

Rundumpflege  09.01.2013, 21:11
@57wolken

Wäre es möglich über eine private Nachricht den Namen des fähigen Anwalts zu erfahren? Dankbare Grüße!

Meine fast 20-jährige mehrfach behinderte Tochter erhält Grundsicherung und besucht eine Werkstatt. Sie wohnt gemeinsam mit mir (alleinerziehend) und ihrer 17-jährigen Schwester in der Erdgeschoßwohnung meines noch lange nicht abbezahlten Zweifamilienhauses.

Im oberen Stockwerk habe ich eine abgeschlossene Wohnung an meine pflegebedürftige 84-jährige Mutter vermietet, um meinen Anspruch auf Hartz 4 so gering wie möglich zu halten. Inzwischen befindet sich Oma im Krankenhaus und leider sieht es danach aus, dass sie wohl kaum noch die Kraft aufbringen wird zu genesen. So wird es wahrscheinlich ein Abschied für immer.

Irgendwann sollte meine behinderte Tochter die Wohnung der Oma übernehmen, da sie nachweislich aufgrund ihres Hilfebedarfs nicht für das betreute Wohnen geeignet ist, jedoch hatten wir gehofft, dass dies erst in weiterer Ferne anstehen würde.

Meine Tochter hat zur Zeit nur 10 Quadratmeter in ihrem Zimmer zur Verfügung. Weder ihr Rollstuhl noch das kleine Trampolin finden dort Platz. Für Besuche ihres Freundes oder ihrer ArbeitskollegInnen reicht der Raum ebenfalls nicht aus. Nach 20 Jahren wünsche ich mir als alleinige Betreuerin auch mal stundenweise, ein Wochenende oder Ferien für mich alleine. Jede Fremdbetreuung fand immer in meiner Wohnung statt, und es widerstrebt mir mehr und mehr diesen kleinen privaten Bereich immer wieder zur Verfügung zu stellen, da meine Tochter nicht lange unbeaufsichtigt bleiben kann und Aufsicht sowie Hilfe benötigt.

Da meine Tochter noch nicht 25 ist, bin ich mir nicht sicher, ob ihr diese Wohnung trotzdem zustehen würde. Erfahrungen oder Tipps zu diesem Thema nehme ich dankbar an.

Ja, es ist richtig, dass die Nebenkosten aufgeschlüsselt werden müssen. Zu dem Zusatz im Vertrag kann ich nichts sagen, aber das hört sich für mich etwas zweifelhaft an, also rechtlich.

Hallo, Das wichtigste ist, tatsächlich eine differenzierte Aufschlüsselung aller anfallenden Kosten anzufertigen. Da kommen ja auch noch Mehrbedarfsleistungen, die aber evtl. andere Kostenträger übernehmen. Du musst dich mit deinem Sachbearbeiter und am besten durch/mit einem Anwalt für Sozialrecht durchbeißen. Am besten ist es, der Kommune klarzumachen, dass eine private Unterbringung immer noch "preiswerter" ist als eine Heimunterbringung, die bei uns in der Region für PflegeIII, Mensch mit sog.SmB ca. 78€ am Tag (all incl. & Personal) kostet!! Was auch noch zu beachten gilt: Mietwohnung oder Eigentum? Einliegerwohnung oder als "WG mit den Eltern".Aber: ohne Anwalt ziehen sie dich auf jeden Fall (so meine Erfahrung) über den Tisch!

Handle evtl. mit anwalt eine monatliche Pauschale aus, die neben Miete eben auch Heizung, Strom, Müll, ?Telefon & Internet?, stellv. Haushaltsführung,... beinhaltet. Ist dann für den Rechenschaftsbericht als ges. Betreuer/in für die Vermögens/Finanzprüfung auch einfacher

"...Nun wurde uns gesagt, in der Kaltmiete müssen enthalten sein Nebenkosten wie z.B. Müll usw...." Das ist Quatsch.

Das Amt für Grundsicherung verlangt bei der Zusammensetzung der Miete folgende Angaben: - Wohnfläche - Kaltmiete (ohne Nebenkosten!) - Heizkosten (bei Warmwasseraufbereitung werden ein paar € abgezogen) - Nebenkosten (Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Müllgebühren, Wasser usw. usw.)

Welcher Landkreis?

anitari  31.05.2010, 10:24

Nachtrag: die "Nebenkosten" können als ein Betrag angegeben werden.

,Zu den Nebenkosten gehört auch das Wasser, es wird nur ein geringer teil ( bei mir 6,80 Euro) abgezogen für warmes Wasser weil das wiederum selbst gezahlt werden muss. zu ihrer 2. Frage, das was die angehörigen selbst tragen ( Gilt aber nur für die kosten des Hauses oder Wohnung) darf ihrer Tochter nicht abgezogen werden. Es sei denn sie wird auch von Ihnen Beköstigt, das ist dann anzugeben weil es wie Einkommen gerechnet wird MFG.