Grundsicherung bei Erwerbsminderung : Wieviel darf die Wohnung kosten ( Kaltmiete )?

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Lass dich bloß nicht verarschen, ich habe von dem Amt einen sogenannten KP schein bekommen und damit vergeblich gesucht, bis ich mich eingelesen habe. Es gibt einen Richtwert, aber dieser darf überschritten werden, was dir niemand mitteilt! P.S. Mein Antrag wurde binnen einer Stunde genehmigt. Die Warmmiete wurde zwischenzeitlich um 50€ erhöht, dazu kam auch die Garage 40€, also gesamt 790€ und das ist ok!

Hier ist ein Auszug aus meinem Antrag:

Antrag auf
Leistungen für "Unterkunft und Heizung" sowie Umzug

Sehr geehrte X,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Leistungen für "Unterkunft und Heizung", die Übernahme der Kautionskosten, sowie Übernahme der Umzugskosten nach Sozialgesetzbuch II.  

Grund der Antragsstellung sowie Erforderlichkeit des Umzuges: es besteht ein Härtefall, welcher sich aus zweifacher Wohnungslosigkeit innerhalb eines Jahres, sowie einer schweren gesundheitlichen Situation zusammensetzt. Ich habe über 8 Monate nach einer festen Unterkunft mit einem KP Schein erfolgslos in München gesucht und mindestens 60 Absagen bekommen. Aktuell hat mich der Vermieter aufgefordert am ___ die Wohnung zu räumen, da bei Ihm Eigenbedarf besteht (siehe beigelegtes Schreiben). Somit ist der Umzug erforderlich, um die drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden.

Anerkennung des Mietvertrages: 

Zwischen der Vermieterin und der Antragsstellerin besteht keinerlei Verwandschaft. Daher ist der Mietvertrag gemäß SGB II §22, 3.2.1. anzuerkennen.

Angemessenheit der Bruttokaltmiete: 

Gemäß SGB II §22, 2.1.1. bestimmt sich die Höhe der als anzuerkennenden Kosten der Unterkunft bei Mietverhältnissen nach der Bruttokaltmiere. Der geltende Mietobergrenzstand für die Landeshauptstadt München beträgt gemäß SGB II §22, 4 für 1 Person 590€  (Bruttokaltmiete). Der Wohnraum darf bis zu 50 qm betragen.

Bezüglich der 

(einzigen) angebotenen Wohnung beträgt der Wohnraum 47 Quadratmeter
und ist somit angemessen. Die Bruttokaltmiete beträgt 591,48€
(Berechnung: 540€ Kaltmiete + 51,48€ kalte Betriebskosten, siehe
Anlage). Desweiteren unterschreiten die kalten Betriebskosten von
51,48€ den angemessenen Richtwert 1,40€ bis 1,70€ pro
Quadratmeter gemäß SGB II §22, 4.1. Die vereinbarten
Betriebskosten entsprechen den tatsächlichen Verhältnissen, siehe
beigelegte Betriebskostenabrechnung 2013.

Gemäß SGBII 

§22, 5.2. ist eine weiterePrüfung erst dann erforderlich, wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den Richtwert um mehr als 10% überschreiten. Die Differenz 1,48€ ist geringfügig und fällt unter die 10% Regelung. Somit sind die kalten Betriebskosten für die angebotene Wohnung als angemessen zu werten.

Angemessenheit der Kosten für 

Heizung und Wasser:

Die Kosten für Heizung und Wasser
betragen für die angebotene Wohnung 100,03€ (siehe beigelegte
Betriebskostenabrechnung 2013). Der Gesetzgeber
hat keine eindeutige Voraussetzungen sowie Prüfungsmaßnahmen für
die Heizungs-und Wasserkosten vorgesehen. Daher sind diese als
angemessen zu betrachten. Im Zweifel verweiße ich auf SGB II §22,
5.1 "Zunächst ist festzustellen, ob die Kosten der
Unterkunft im jeweiligen Einzelfall tatsächlich unangemessen sind.
Dies hängt von den jeweiligen Lebensumständen ab und kann nicht
nur an den zu zahlenden Kosten festgemacht werden.
Diese dienen
lediglich als Anhaltspunkt, ob überhaupt eine Prüfung erfolgt oder
nicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft, auch
wenn sie den Richtwert überschreiten, in dem jeweiligen Einzelfall angemessen sind."

Da ich an einer schweren chronischen Krankheit leide, (siehe Dokumente in der Akte) verweiße ich desweiteren auf SGB II§22, 5.2., worin der Gesetzgeber festlegt, dass eine chronische Erkrankung einen Grund darstellt, der eine abweichende Kostenhöhe rechtfertigt. Zitat: "die Lebenssituation soll nicht zusätzlich erschwert werden". Daher sind die Heizungs, sowie Wasserkosten als angemessen zu betrachten.

Angemessenheit der Kaution

Es wird für die angebotene Wohnung eine Kaution in der Höhe von zwei
Monatskaltmieten erhoben. Diese beträgt 1080€ uns ist nach SGB II
angemessen.

Umzugskosten:

gemäß SGB II §22 Absatz 3, beantrage ich die Deckung der Umzugskosten in Höhe von 100€. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Nachsendungsauftrag bei der Post, Kartons für die Verpackung meines Habgutes, sowie Auftrag bei einem Umzugsunternehmer (Transport). Ein selbstständiger Transport ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Im Lichte der dargelegten Gegebenheiten bitte ich Sie meinen Antrag gemäß dem Willen des Gesetzgebers besonders zeitnah zu genehmigen.

Mit freundlichen Grüßen

Es kommt darauf an ob du noch einen Mehrbedarf von Wohnraum anerkannt bekommen würdest,weil du wegen einer Behinderung darauf angewiesen wärst,weil du z.B. auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen bist !

Sollte das nicht der Fall sein,dann steht dir wie im SGB - ll ( ALG - 2 oder auch Hartz - lV ) in der Regel als Single zwischen 45 qm - 50 qm zu,entscheidend ist aber im Endeffekt die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),wenn diese angemessen ist dürfte die Wohnung auch etwas größer sein.

Wenn du auf Hilfe angewiesen bist und alle evtl.Beihilfen in Anspruch nehmen möchtest,dann musst du dir die Kostenübernahme eh vorher bestätigen lassen,also vorher erst mal einen Antrag stellen und dann bekommst du es genau gesagt.

Du kannst aber im Internet auch erst mal unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " nachsehen oder du gibst mal ein ,, angemessene KDU " und dazu dann den Namen deiner Stadt / Stadtteil.

Frage dein Sozialamt oder schaue, ob deine Gemeinde hier aufgelistet ist:

Richtlinien zu Unterkunft, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung - http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Neben den örtlichen Richtlinien ist aber immer auch der konkrete Einzelfall zu würdigen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Kommt drauf an wo du wohnst. Das legt jeder Sozialhilfeträger für seinen örtlich zuständigen Bereich alleine fest.