Grundschuld im Grundbuch

8 Antworten

Wenn Ihr Euch zur Finanzierung einen Kredit aufnehmt, sichert sich die Bank logischerweise ab, indem sie eine Grundschuld (in Höhe des Kredites) im Grundbuch eintragen lässt.

Wenn Ihr die 55000 nicht cash vorlegen könnt, sondern euch (von der Bank) leihen müsst, dann will die im Gegenzug meist eine "Grundschuld eingetragen haben.

Das bedeutet nicht mehr, als für den Fall, daß das in die Brüche geht oder das wieder verkauft werden muß die (ersten) 55000 der Bank gehören, egal wer da noch was will...

Kann man nach Tilgung wieder löschen lassen oder drin lassen (wenn man mal schnell weitere10 Riesen für ne spätere Garage braucht) Das ein - und austragen kostet ja auch immer Geld..

Wer eine Immobilie per Kredit finanziert, muss im Normalfall der Bank eine Grundschuld geben. Sie dient als Sicherheit für den Fall, dass der Schuldner sein Darlehen nicht mehr bedienen kann. Wird das Haus weiterverkauft oder ist der Kredit abbezahlt, sollte der Kunde die Grundschuld nicht löschen lassen, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt. Denn dafür sind nochmals Gebühren fällig, die unnötig sind: Für die Löschung einer Grundschuld in Höhe von 150 000 Euro sind dies rund 300 Euro – die Hälfte geht an den Notar, die andere an das Grundbuchamt.

Bei einer Veräußerung der Immobilie wird zusätzlich der Käufer belastet: Er muss für die Eintragung der neuen Grundschuld nochmals 600 Euro zahlen. Der Verkäufer sollte die Grundschuld daher nicht löschen lassen. Die Bank kann diese weiter nutzen. Falls der neue Käufer den Immobilienkredit bei derselben Bank aufnimmt, fallen nur Gebühren an, wenn das Darlehen höher ist als die bestehende Grundschuld. Geht er zu einem anderen Institut, kann die Grundschuld weitergereicht werden. Hierbei bleibt der Eintrag im Grundbuch bestehen. Er erhält nur einen Vermerk, dass es einen anderen Käufer gibt. Eine solche Abtretung kostet einmalig etwas mehr als 300 Euro.

Das Grundbuch hat 3 sogenannte Abteilungen. In Abteilung 1 stehen Eigentümer & deren Anteile (Verhältnisse), in Abteilung 2 können Rechte & Pflichten am Grundstück stehen, wie z.B. Baulasten (z.B. Erhaltung eines Gartens etc.), Dienstbarkeiten (z.B. für Leitungen, Fahrrechte etc.) und in Abteilung 3 die Grundschulden, entweder wegen des Darlehens für die Wohnung oder andere Darlehen, für die Wohnung als Sicherheit dienen soll.

Die Eintragung eines Grundschuld in Abtl. III des Grundbuches hat weder mit einer Baulast im Baulastenverzeichnis noch einer Dienstbarkeit in Abtl.- II des Grundbuches etwas zu tun. Die Grundschuld besichert lediglich Ihren neuen Kredit, den Sie annuitätisch in mtl. Raten an die Bank zurückzahlen. Baulasten oder Dienstbarkeiten können je nach Art höchstens eine Beeinträchitung des Grundstückswertes bedeuten. Das aber würdigt die Bank bei der Prüfung der Kreditvergabe im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung.