Grunderwerbssteuer für Ehegatten nach Zwangsversteigerung

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Hallo!

Wird eine Immobilie im freihändigen Verkauf erworben, so hat der Käufer die Grunderwerbsteuer zu tragen, die sich nach dem Kaufpreis richtet. Entsprechend hat auch der Ersteher in der Zwangsversteigerung für die Grunderwerbsteuer aufzukommen.

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 GrEStG ist Bemessungsgrundlage das Meistgebot. Danach ist das Meistgebot stets in voller Höhe mit seinem vollen Nennwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Häufig einigen sich Gläubiger, Schuldner und Ersteher im Versteigerungsverfahren jedoch dahingehend, dass der Ersteher nicht das volle Meistgebot sondern tatsächlich einen geringeren Betrag leistet und sich der Gläubiger hinsichtlich des ausstehenden Betrages für befriedigt erklärt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das in dem Zuschlagbeschluss ausgewiesene Meistgebot oder vielmehr der tatsächlich geleistete Erwerbspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssen. LG*

Zuschlag ist Zuschlag, da kann man nicht mehr verhandeln! Ausschlaggeben ist, was im Zuschlagsbeschluss steht!

Ehegatten sind normalerweise von der Grunderwerbsteuer befreit, ob das im Zwangsversteigerungsverfahren auch so ist, weiß ich nicht genau. Am Besten einen Steuerberater fragen! Ich denke, die Befreiung müsste dort genauso greifen!

Grunderwerbsteuerpflichtig ist in der Zwangsversteigerung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot. § 3 Nr. 4 GrEStG, der den Erwerb vom Ehegatten von der Steuer befreit, greift hier nicht, weil nicht vom Ehegatten erworben wird, sondern mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung das alte Eigentum erlischt und neues Eigentum begründet wird.