Grunddienstbarkeit - darf mein Besuch nach dem Ausladen bei mir parken?
Ich: Hammergrundstück/Hinterlieger. Habe ein Geh- und Fahrrecht über das vordere Grundstück (im Grundbuch eingetragen, außer 3 m Breite nicht näher spezifiziert). Wenn ich Besuch bekomme, der etwas ausladen muss, muss ich das Befahren des vorderen Grundstücks durch den Besuch (normaler PKW) im Vorfeld beim Vorderlieger anmelden? Und wenn der Besuch über Nacht bleibt, kann er dann sein Auto auf MEINEM Grundstück stehen lassen, oder muss er wieder runter? (Er fährt wohlgemerkt primär nicht zum Parken, sondern zum Ausladen dorthin.) Wie ist es mit gehbehindertem Besuch? (Alle “normalen“ Besucher, die nichts ausladen müssen, parken eh immer draußen...) Mein Vorderlieger behauptet, das dürfte ich alles nur mit seiner Zustimmung. Ist im Jahr höchstens 5 x vorgekommen...
3 Antworten
Wenn die Nutzung des Wegerechts weder im Grundbuch noch in dem zugrundliegenden Vertrag beschränkt ist darf ein Besucher die Zufahrt benutzen. Er darf aber nicht auf der Wegefläche parken, nur auf Deinem Grundstück.
Ein "über Nacht stehenlassen" ist Parken. Nur weil er vorher was auslädt, ändert das nichts an der stundenlangen Parkdauer, die danach folgt.
Und? Darf der Besuch das nun? Das vordere Grundstück soll ja geschont werden. Wenn der Besuch bei uns stehen bleibt, erspare ich dem Vorderlieger ein zweimaliges Begehen des Weges durch meinen Besuch. (Zu mir zurückgehen nach dem Parken des Wagens draußen und später wieder das Verlassen meines Grundstückes um zum Auto zu gehen).
Das Wegerecht ist nicht nur auf Dich beschränkt. Auch Dein Besuch darf diesen Weg nutzen um dann auf Deinem Grundstück zu parken.