Grunddienstbarkeit - darf mein Besuch nach dem Ausladen bei mir parken?

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Wenn die Nutzung des Wegerechts weder im Grundbuch noch in dem zugrundliegenden Vertrag beschränkt ist darf ein Besucher die Zufahrt benutzen. Er darf aber nicht auf der Wegefläche parken, nur auf Deinem Grundstück.

Ein "über Nacht stehenlassen" ist Parken. Nur weil er vorher was auslädt, ändert das nichts an der stundenlangen Parkdauer, die danach folgt.

Und? Darf der Besuch das nun? Das vordere Grundstück soll ja geschont werden. Wenn der Besuch bei uns stehen bleibt, erspare ich dem Vorderlieger ein zweimaliges Begehen des Weges durch meinen Besuch. (Zu mir zurückgehen nach dem Parken des Wagens draußen und später wieder das Verlassen meines Grundstückes um zum Auto zu gehen).

Das Wegerecht ist nicht nur auf Dich beschränkt. Auch Dein Besuch darf diesen Weg nutzen um dann auf Deinem Grundstück zu parken.