Grundbuch Abteilung 2 Leitungsrecht Transormatorenstationsrecht?
Hallo,
ich möchte mit meinem Freund ein Grunstück kaufen und wir haben den Kaufvertragsentwurf erhalten. Dort steht im Grundbuch Abteilung 2 folgendes:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Trinkwasserleitungs- und Anlagenrecht) für Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Transformatorenstationsrecht einschließlich Anschlussleitungen und Erdungsanlage, Beeinträtigungsverbot)
Ich kenne mich leider nur wenig damit aus und hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Die Abwasserleitung geht genau vorne am Gehweg lang.
Frage 1: Dürfen wir dann dort überhaupt eine Einfahrt vom Gehweg bis zur möglichen Garade pflastern? Denn es würde ja über diese Leitung gehen.
Am hinteren Ende des Grundstückes steht eine kleine Trafostation mit genau der Hälfte auf unserem Grundstück.
Frage 2 Was bedeutet das für uns? Erdungsanlage? Heißt das, wenn was mit dieser Anlage ist, darf der Energieversorger veranlassen, dass unser Grundstück komplett aufgebuddelt wird?
Wir haben ein bisschen Angst, dass wir unser dort wohnen und in ein paar Jahren kommen dann durch die Lasten die Probleme. Daher wäre es schön, wenn jemand antwortet, der sich damit auskennt, für ein paar grundsätzliche Informationen.
Danke!
2 Antworten
Frage 1: Dürfen wir dann dort überhaupt eine Einfahrt vom Gehweg bis zur möglichen Garade pflastern? Denn es würde ja über diese Leitung gehen.
Im Regelfall ist als Inhalt einer solchen Dienstbarkeit vereinbart, dass das Errichten sämtlicher baulicher Anlagen über den Leitungen, welche diese gefährden, zu unterlassen ist. Bei einer reinen Pflasterung gehe ich nicht davon aus, dass das die Leitungen in irgendeiner Weise gefährdet, aber am besten sollte man zuvor mit dem Dienstbarkeitsberechtigten Rücksprache halten.
Frage 2 Was bedeutet das für uns? Erdungsanlage? Heißt das, wenn was mit dieser Anlage ist, darf der Energieversorger veranlassen, dass unser Grundstück komplett aufgebuddelt wird?
Üblicherweise ist auch das Recht zum Aufbuddeln der Erde als Inhalt einer solchen Dienstbarkeit vereinbart, wenn die Leitungen im Falle eines Defekts o.ä. nur so repariert werden können. Davon betroffen ist aber nur der Leitungsverlauf. Schäden sind dem Eigentümer natürlich zu ersetzen.
Mehr kann man aber anhand der schlagwortartigen Bezeichnung der Dienstbarkeiten nicht sagen. Der nähere Inhalt dieser Rechte ist immer in der Bewilligung geregelt. Die Bewilligung liegt in den Grundakten des Grundbuchamtes. Bei Zweifeln solltet ihr die Bewilligung durch den Verkäufer oder Notar anfordern lassen.
Hallo,
last Euch vom Notar die dazugehörigen Bewilligungsurkunden besorgen. Dort stehen die Details drin.