Grenzbebauung Gastank

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es gibt eine Seite im Internet, "Frag-einen-Anwalt", dort kannst du solche Fragen ins Forum stellen, bzw. direkt einen Anwalt fragen. Der kann dir sicherlich mehr Infos geben. Es kommt dabei auf viele Dinge an, unter anderem, ob der Gastank eine ausreichende Sicherheitszone hat, und – was das Baugrundstück betrifft – natürlich, inwiefern Baugenehmigungen erteilt werden, denn für den späteren Bauherren werden sich unter Umständen auch Bauauflagen ergeben, das allerdings nur in Ausnahmefällen.

Allerdings solltest du bedenken, dass die Stadt – auch wenn man durchaus verschiedene Meinungen zu dem Thema haben kann – auch nach Regeln baut und nicht willkürlich irgendwo irgendwas hinsetzt, nur weil sie gerade Lust dazu haben.

Bei Flüssiggastanks müssen folgende Richtlinien beachtet werden, und ich würde mal vermuten, dass die Stadt diese befolgt hat: (Quelle: kerngas.de)

Sicherheitsabstände:

Bei Flüssiggastanks müssen einige Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden:

Der Tank darf aus Gründen des Explosionsschutzes im Umkreis von 3 Metern nicht an mehr als zwei Seiten durch Mauern, Gebäudewände oder ähnliches eingeschränkt sein. Sollten dennoch mehr als zwei Seiten eingeschränkt sein, sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich. Hier können z. B. Lüftungsöffnungen in den Mauern Abhilfe schaffen.

Um die Armaturenanordnung dürfen sich im Umkreis von 1 Meter keine Zündquellen befinden. Innerhalb von 3 Metern muss dies während der Befüllung des Tanks sichergestellt sein.

Ein Abstand von 3 Metern, während der Befüllung von 5 Metern, muss zu Schächten, Kanälen und anderen Öffnungen eingehalten werden. Beginnt im Umkreis von bis zu 5 Metern ein Gefälle mit mehr als 30° Neigungswinkel, ist ein Abstand von 8 Metern zu tiefergelegenen Räumen, Kanaleinläufen und Schächten einzuhalten.

Ich habe noch nie einen Anwalt getroffen, der diese Sicherheitsvorschriften kennt. Solche Fragen stellt man nicht an Anwälte.

Die Sicherheitsvorschriften für Flüssiggastanks sind oben ausführlich beschrieben; sie sind aber abhängig von der GRöße des Tanks und der Zulassung. Meistens verbleiben diese Tanks im Eigentum des Flüssiggaslieferantren; die Stadt hat aslso mit der Aufstellung in der Regel nichts zu tun.

Zusätzlich sind die Vorschriften der Landesbauordnung einzuhalten. Danach muss von baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie Gebäude ausgehen, der erforderliche Mindestabstand von 3m zur Grenze eingehalten werden. Dies gilt nicht für unterirdische Anlagen.

@Seehausen

Der Anwalt soll sich ja auch nicht mit den Sicherheitsvorschriften auskennen, auch wenn das natürlich ideal wäre, sondern wirklich mit den Bauvorschriften und weiteren Verordnungen. Wenn der Tank unmittelbar an der Grenze steht, hat das schließlich Auswirkungen auf das Nachbar-Grundstück und dessen Bebauung. Wenn wirklich grob falsch gehandelt wurde, was ich mir nicht vorstellen kann, dann kann natürlich auch gegen die Stadt vorgegangen werden, denn die waren am Ende der Auftraggeber – so geht es aus der Frage zumindest hervor. Für diese Situationen braucht man den Anwalt. Frag-einen-Anwalt bietet die Chance, für wenig Geld eine gute, zwar allgemeine, aber dennoch die grundsätzlichen Fragen streifende Antwort zu erhalten.

Die Sicherheitsabstände sind einer der wenigen Dinge, die der Fragesteller selbst überprüfen kann, wenn also da schon etwas nicht passt, würde das zumindest eine Beschwerde rechtfertigen. ;)

P.S.: Ich habe das so verstanden, dass die Anlage nicht unterirdisch gebaut wurde.

@Ringoscarlett

Freut mich, dass ich helfen konnte. Danke für den Stern! :-)

Wenn sie näher als 3 Meter an die Grundstücksgrenze eines bebauten Grundstückes bauen wollen muß der Nachbar zustimmen. Bei einem unbebautem solltes du einen Anwalt für Verwaltungsrecht fragen.

Die Sicherheitsvorschriften für Flüssiggastanks sind von "ringoskarlet" ausführlich beschrieben; sie sind aber abhängig von der Größe des Tanks und der Zulassung. Meistens verbleiben diese Tanks im Eigentum des Flüssiggaslieferantren; die Stadt hat also mit der Aufstellung in der Regel nichts zu tun.

Zusätzlich sind die Vorschriften der Landesbauordnung einzuhalten. Danach muss von baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie Gebäude ausgehen, der erforderliche Mindestabstand von 3m zur Grenze eingehalten werden. Dies gilt nicht für unterirdische Anlagen.

Dagegen kannst Du nichts machen.

Warum nicht? So einfach ist das Baurecht nicht!