Gnadengesuch oder Wiederaufnahme des Verfahrens stellen bei rechtskräftigem Bußgeldbscheid?

3 Antworten

Hallo,

immer wieder lustig diese "was wäre wenn" oder "mal angenommen dass" Fragen. Du kannst ruhig schreiben, dass es dabei um dich geht ;-)

Grundsätzlich gilt, dass ein bereits rechtskräftiger Bußgeldbescheid nicht mehr angefochten werden kann.

Das Verfahren müsste wieder aufgenommen werden und das ist nicht so einfach.

Wenn die Hintergründe allerdings so liegen, wie von dir beschrieben, dann betrifft das ja viele oder mehrere Verkehrsteilnehmer und nicht nur dich.

Darum würde ich erst einmal formlos dort nachfragen, wie sich das verhält.

Denn wenn das nachweislich (alles) falsch ist und von der Bußgeldstelle so auch kommuniziert bzw. bestätigt wurde, rechnen die sicher mit einigen Nachfragen und haben vielleicht auch schon eine Lösung parat.

Solltest du dort allerdings auf Widerstand stoßen, wirst du das ziemlich sicher nicht ohne einen Anwalt positiv für dich ändern können.

Und das alles hat wohl nichts mit einem Gnadengesuch zu tun. Ein Gnadengesuch in einem kleinen Bußgeldverfahren wäre sicher über das Ziel hinausgeschossen.

Viele Grüße

Michael


Danke für die Infos. Ja, ich frage in eigener Sache. Aber ich dachte man muss von einem "fiktiven" Fall schreiben, damit dies keine Rechtsberatung darstellt.

Es handelt sich auch nicht um ein kleines Bußgeldverfahren sondern um ein Fahrverbot. Deshalb die Frage.

D.h. hier wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens formell korrekt? Kann man den Antrag alleine stellen oder benötigt man dafür einen Anwalt? Wo stellt man den Antrag?

Und ja es ist wie ich es in dem Fall geschildert habe (s. hier http://www.stern.de/tv/blitzer-aerger-auf-der-a3--tausende-autofahrer-zahlten-unrechtmaessiges-bussgeld-7315590.html). Das war ein Messfehler und somit sind die Bußgeldbescheide alle zu unrecht verteilt worden. 

@minaba

Wir alle hier können ja sowieso nur Tipps, Anregungen, Einschätzungen und Hilfestellung geben, auf die entsprechende Rechtslage hinweisen und auf Gesetze verweisen. Das ist aber keine Rechtsberatung.

Wenn es bei dem verlinkten Fall genau um deinen Fall geht, dann steht doch ganz genau drin, was du machen musst und wo du einen Antrag herbekommst.

Das war allerdings kein Messfehler. Einfach mal den Bericht genau durchlesen ;-)

Stellt sich abschließend aber die Frage, ob alle wirklich in den Genuss der Gnade kommen?

Denn alle mit Fahrverbot waren dann trotzdem um einiges schneller als die maximal erlaubten 80 km/h.

Viele Grüße und viel Erfolg

Michael

Gnadengesuch im Ordnungswidrigkeitenrecht

(1) Formell rechtskräftige Bußgeldbescheide, die nicht offensichtlich fehlerhaft und damit nichtig sind, dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zurückgenommen werden. Auf die Vollstreckung eines solchen Bescheides kann - abgesehen von der Anordnung gem. § 95 Abs. 2 OWiG - nur im Wege des Gnadenerweises ganz oder teilweise verzichtet werden. Gnadengesuche sind jedoch zunächst darauf zu prüfen, ob nicht eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme des JC oder des Amtsgerichts z. B. nach §§ 93, 95 Abs. 2, 96 Abs. 2, 98 Abs. 1 OWiG in Betracht kommt. So ist ein Gesuch um Zahlungserleichterung nach § 93 OWiG vorrangig zu behandeln, weil es sich hier eher um eine Vollstreckungsmodalität als um eine Gnadensache handelt. Ebenso ist ein Absehen von der Vollstreckung i. S. d. § 95 Abs. 2 OWiG vorrangig in Betracht zu ziehen, insbesondere, wenn die oder der Betroffene für ihren bzw. seinen „Erlassantrag“ ausschließlich finanzielle Gründe geltend macht.

(2) Die Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts in Bußgeldsachen nach § 63 steht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten bzw. der oder dem regierenden BürgermeisterIn des jeweiligen Bundeslandes zu.

(3) Das Begnadigungsrecht umfasst neben dem Erlass der Bußgeldforderung auch die Gewährung von Zahlungserleichterungen sowie die Anordnung, die Vollstreckung des Bußgeldbescheides auszusetzen. Ein Gnadenerweis kann sich auch auf die Kosten des Bußgeldverfahrens erstrecken. Eine allein die Kosten erfassende Gnadenentscheidung ist hingegen nicht möglich; hier sind die Vor-schriften über die Stundung und den Erlass von Kosten anzuwenden. Der Jugendarrest gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gnadenfähig, da er eine selbständige Ungehorsamsfolge ist. Ein Gnadenerweis kommt allerdings regelmäßig nicht in Betracht.

Nicht gnadenfähig ist die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, da sie lediglich ein Beugemittel ist und deshalb keinen Ahndungscharakter hat.
Auch die Verwarnung nach § 56 OWiG kann nicht Gegenstand eines Gnadenerweises sein, weil es sich hier um einen mitwirkungsbedürftigen, nicht vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt handelt.

Quelle: http://www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Ordnungswidrigkeiten.pdf


Ganz schön kompliziert und deshalb brauchst du m.E. einen Rechtsanwalt dazu.

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