GmbH mit Schulden verkaufen

3 Antworten

Hallo,

gar nicht!

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, mit Eintritt eines der Insolveenzgründe ( Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung ) unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzureichen. Da gibt es keinen ermessensspielraum oder "Gnadenfristen". Nur wenn es begründeten Anlasse zu der Annahme auf Besserung gibt, darf der Antrag um bis zu max. 3 Wochen aufgeschoben werden, wobei man diese Frist nicht zwingend ausschöpfen darf und später muss man seine Entscheidung auch begründen können und die nötigen Beweise erbingen.

Der Verkauf einer GmbH im überschuldeten / insolvenzreifen Zustand erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Insolvenzverschleppung, möglicherweise auch des Bankrotts und / oder der Untreue.

Es ist heutzutage Alltag, dass insolveenzreife GmbHs veräussert werden. Diese Erscheinung bezeichnet man als Firmenbestattung o.ä. und wird dementsprechend strafrechtlich verfolgt. Im Übrigen sind mir auss meiner beruflichen Praxis auch etliche Beispiele bekannt, in denen der frühere Geschäftsführer und auch ein oder mehrere Mitglieder der Bestatterkette nicht nur starfrechtlich, sondern auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden konnten. Ich bemühe mich sehr darum, in dem Firmenbestattermilieeu einen ganz massiven verfolgungsdruck aufzubauen, weil die durch die Bestattungen entstehenden Schäden bei meinen Auftraggebern ganz beträchtlich sind. Dazu zählt, dass ich regelnässig die Erhenung der Strafanzeige und - auch bei wirtschaftlicher Aussichtslosigkeit - der zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz empfehle, so sich denn irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, dass ein stattgebendes Urteil ergehen könnte.

Viele Grüsse

Also, die Überschuldung ist noch nicht zwingend ein Grund zur Insolvenz. Da das ein großes Thema ist, und hier nicht der Platz für lange Ausführungen, google mal.

Verkauf eine Unternehmens - gerade im Fall einer vermuteten Insolvenz - ist äußerst gefährlich. Selbst, wenn der Käufer Deine Gesellschafteranteile übernimmt und gleichzeitig Geschäftsführer wird, bist Du nicht aus dem Schneider. Erst einmal haftest Du unverändert für alles, was bis zum GF-Wechsel stattgefunden hat. Zweitens, wenn der Neue dann doch Insolvenzantrag stellen muss, und man Dir nachweist, dass Du den Antrag hättest schon stellen müssen, bist Du wegen Insolvenzverschleppung dran.

Interims-Geschäftsführer ist Quatsch. Das bedeutet, dass Du GF bleibst und für alles haftest, was der Interims GF macht.

Mein Rat: Geordneter Rückzug und eventuell neues Unternehmen aufbauen, wenn es da Potential gibt. Wenn Du das Unternehmen sauber abwickel willst, kann Dir zum Beispiel www.bsa-bb.de helfen

Doch, Überschuldung ist ein zwingender Insolvenzgrund!

@Vollstreckerin

Wenn ich sage, dass Überschuldung nicht zwingend ein Insolvenzgrund ist, ist Satz 3 von Vollstreckerin gemeint (Hinweis auf § 19 IO i.V.m. Finanzmarktstabilisierungsgesetz und i.V.m. Gesetz zur Erleicherung der Sanierung von Unternehmen). Wollte zu den Bewertungsunterschieden bei positiver, resp. negativer Fortführungsprognose nicht lange Ausführungen liefern.

Gruß

ganz schnell einen rechtsanwalt aufsuchen der einen vernünftigen vertrag aufsetzt und nichts verschweigen ... alles offenlegen