Glühweinstand mit Gewerbeschein: Angemeldete Tätigkeiten?

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Glühwein ist schließlich ein alkoholisches Getränk. Um das ausschänken zu dürfen, brauchst du in fast jedem Bundesland eine Gaststättenerlaubnis (auch Konzession oder Schankerlaubnis genannt). Für so kurzfristige Aktionen wie Weihnachtsmarkt gibt eine abgespeckte Gestattung (§ 12 Abs. 1 GastG).

Dein sogenannter Gewerbeschein (ist ja nur die Empfangsbestätigung einer Gewerbeanzeige) hilft dir hierfür gar nichts, denn da steht doch auch eine andere Betriebsstätte drauf. Außerdem steht doch da unten drauf: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis ... notwendig ist.

Fazit: Wende dich an das für den Weihnachtsmarkt zuständige Gewerbeamt und beantrage eine Gestattung.

  • zum einen mußt du dein Gewerbe zusätzlich beim Finanzamt melden, an die USt-Voranmeldung und UST-Erklärung, Einkommensteuererklärung + Gewerbesteuererklärung denken

  • du mußt die HACCP beachten

  • du und ggf deine Mitarbeiter brauchen ein Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz http://b-a-z.de/downloads/007_Infektionsschutzgesetz.pdf
  • du brauchst eine Schankerlaubnis

  • natürlich kannst du auch selber auf dem Stand arbeiten

was die Frage nach der "klugen" Rechnung sein soll verstehe ich nicht!

Wenn man Alkohol zum Direktverzehr verkaufen will benötigt man eine Schankerlaubnis. Du solltest Dich dementsprechend bei der Stadtverwaltung erkundigen.

Laut Glühweinstandbesitzer ist eine Schankerlaubnis nicht notwendig. Hat er mir da womöglich falsche Informationen vermittelt?

@preox

Möglich, das es für Weihnachtsmärkte Sondergenehmigungen gibt. Wir haben u.a. einen Imbisswagen. Wir dürfen Bier usw. verkaufen. Aber nur zum mitnehmen. Es darf nimand am Wagen die Flasche öffnen und sofort trinken. Ich hatte mich erkundigt, wie das auf einem Weihnachtsmarkt ist. Mir wurde gesagt, auch dort nur mit Schankerlaubnis.

Ich würde mich vorsichtshalber erkundigen. Ein Verstoß gegen das Schankgesetz kann sehr teuer werden. Wir haben eine Abmahnung bekommen weil sich jemand eine Flasche geöffnet und daraus getrunken hatte. Ich hatte das nicht gesehen, weil ich mit dem Rücken zum Kunden stand. Sollte das noch einmal vorkommen, 2000,- € Geldstrafe.

Warum sollte das nicht gehen? Aber wohl als Kleinunternehmer - keine MWSt aufführen!

Weil die angemeldete Tätigkeiten ja nicht direkt der Dienstleistung entsprechen. Oder wird das nicht so eng gesehen?

Das **schrammt bedenklich nahe ** an einer Steuerstraftat entlang~~~

deshalb Informiere ich mich vorher.. ;-)