Gleich Gerichtsvollzieher ohne vorher Mahnungen?

8 Antworten

Mahnung keine, aber eine Ladung vom Gericht. Denn damit der Gerichtsvollzieher tätig wird, wird vorher ein vollstreckbarer Titel benötigt, und bevor der erlassen wird, wirst Du angehört.

Wo hast Du diese Weisheit denn her?

Aufgrund welcher Tatsache sollte ein Gericht jemanden laden?

@Terrorpinguin

Solche Weisheiten entstehen, wenn man aus dem Kopf etwas beantwortet, was man vorher besser nachlesen sollte.

Das Gericht lädt nicht, sondern es stellt nach § 693 ZPO den Mahnbescheid zu, und wenn kein Widerspruch kommt, dann wird der Vollstreckungsbescheid erlassen.

@Meandor

Klingt schon etwas besser. ;-)

Der Gerichtsvollzieher kann sofort kommen, wenn der Titel rechtskräftig wird. Das wird er entweder durch ein langwieriges Verfahren mit Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid und Widerspruchsmöglichkeiten. Oder durch ein rechtskräftiges Urteil, bei dem z. B. die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt werden. Ist das Urteil rechtskräftig, kann sofort Vollstreckt werden.

Mahnungen sind überhaupt nicht erforderlich.

Wenn es eine Frist zur Begleichung gibt und diese überschritten ist, dann kann der Gerichtsweg beschritten werden.

Ein Gerichtsvollzieher kommt allerdings erst nach Feststellung der Schuld.

erst kommen mahnungen ,dann mahnbescheid ,dann vollstreckungsbescheid und wenn du immer noch nicht zahlst kommt der Kuckuckskleber

bei mir ist der gerichtsvollzieher ohne das ich jemals eine mahnung bekommen habe oder vollstreckungsbescheid. was kann ich da tun?

@pewpewgunner

Es wurde mit Sicherheit ein Titel erwirkt und der Schriftverkehr ist Dir auch zugestellt worden, es sei denn, es handelt sich um den Titel einer Behürde...

erst kommen mahnungen>

Wie kommst Du darauf?

dann vollstreckungsbescheid und wenn du immer noch nicht zahlst kommt der Kuckuckskleber>

Den Vollstreckungsbescheid bringt der Gerichtsvollzieher. ;-)

Mahnungen und ein Mahnbescheid des Amtsgerichts, Ab dann kostet es richtig fies. Mein Tipp: zahlen oder Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbaren.