Gilt ein Kupplungsfahrradträger verkehrsrechtlich als Anhänger?

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Fahrradträger sind sogenannte "Hecktragesysteme". Im Vordergrund stehen Hecktragesysteme, die mittels einer Klemmvorrichtung an der am Fahrzeug vorhandenen Kupplungskugel mittels Halterung angebracht werden. Hecktragesysteme gelten als Ladung. Die Hecktragesysteme sollten aber eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO haben, denn nur diese entsprechen den geltenden Vorschriften. Hierin sind unter anderem die Hinweise für den Anbau enthalten ( z.B. Hinweise auf die Breite, die nicht überschritten werden darf oder auf die zulässige Stützlast). Für die Benutzung gilt § 30 StVZO. Genauere Ausführungen hierzu sind nachzulesen im Verkehrsblatt 1993, S. 576 (Merkblatt des BMV über die Verwendung von Hecktragesystemen an Pkw u. Wohnmobilen). Die Prüfung der Hecktragesysteme selbst erfolgt über ein VdTÜV- Merkblatt nach § 11 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) im Zusammenhang mit § 22 und § 30 StVZO.

Ein auf der AHK montierter Fahrradträger ist KEIN Anhänger im sinne der StVO, weil er kein eigenständiges Fahrzeug ist sondern an Anbaugerät. Demnach gelten für die Beleuchtung auch sie Bestimmungen eines Pkw. Ein Anbaugerät muß also runde oder quadratische Rückstrahler haben, wogegen ein Anhänger rote dreieckige Rückstrahler benötigt. ebenso muß der Fahrradträger einen Rückfahrscheinwerfer beeinhalten. Man benötigt also eine 13 pol. Anhängersteckdose.

hängt vom baujahr ab,wegen 13polig,da gibt's eine frist ab wann

Kein Anbaugerät sondern Ladung i.S. der Zulassungsverordnung und das ist nicht die StVO!

ist kein anhänger sonst müsste er zum tüv alle 2jahre.gilt als anbauteil und du hast eine ABE dabei die mit zu führen ist