Gilt ein Grundstück rechtlich als eingefriedet wenn es nur von einer Hecke umgeben ist?

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Hallo Nikkiyy,

Entscheidend ob es sich um ein befriedetes Grundstück handelt ist nach geltender Rechtsprechung die Definition des Oberlandesgerichtes Hamm die besagt:

Unter befriedetem Besitztum versteht man ein in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzvorrichtungen gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichertes Grundstück (OLG Hamm NJW 1982, 2676, 2677).

Demnach muss das Grundstück nicht zwangsläufig von einem Zaun umgeben sein, eine durchgehende Hecke ist hier ausreichend.

Die Umfriedung muss noch nicht einmal durchgängig sein. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, dass Unbefugte das Grundstück nicht betreten sollen.

Dabei langt es aber nicht, wenn nur Schilder aufgestellt sind, die das Betreten des Grundstückes verbieten, sondern es muss eine Schutzvorrichtung vorhanden sein

Schöne Grüße
TheGrow

Die Hecke ist durchgehend. Dann reicht diese Maßnahme ja aus und kann Leute damit konfrontieren. Danke The Grow

Sofern eine Hecke dermaßen offen gestaltet ist, dass man sich ohne Weiteres dort bewegen kann, dürfte der Charakter der Einfriedung ein wenig verloren gehen.

Im Übrigen hat man aber auch auf unbefriedetem fremden Grund und Boden nichts zu suchen.

Ziehen Sie innerhalb der Hecken eine oder mehrere Reihen Natostacheldraht, auch und vor allem in der Höhe, in der Hunde durchgehen, das ist recht preiswert und schafft Ruhe vor Hund und streunendem Herrschen!

Die Idee mit den NATO Draht ist gut. Leider befindet ich der Wohnblock nicht in meinem Eigentum. Aber ich habe überlegt  Nato Draht auf dem Balkon auszulegen. So kann zumindest niemand ungehindert einbrechen Mann weiß ja nie was die Leute vorhaben die da auf dem Grundstück rumlaufen.

@Nikkiyy

Solche Präventivmaßnahmen stehen ausschließlcih dem Eigentümer zu. Sie können nicht einfach Ihre Mietsache mit Stacheldraht "aufpimpen"!

Nein. Fremde Grundstücke sind fremdes Eigentum, und man darf sie nicht betreten; § 903 Satz 1 BGB:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

"Gesetz" ist hier nicht wörtlich zu verstehen, das ist jede Rechtsnorm. Eine gesetzliche Ausnahme gilt also z.B. für dem Verkehr oder sonst für den "Gemeingebrauch", also für die Benutzung von jedermann gewidmete Flächen (öffentliche Straßen, Wege, Parks). Diese Ausnahmen ergeben sich dann aus Straßengesetzen, Parksatzungen usw. "Rechte Dritter" können z.B. Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder Wegerechte eines Nachbarn sein.

Darauf, wie das Besitztum befriedet ist, kommt es nicht an. Es gibt auch Bauern, die berechtigt äußerst wütend werden, wenn man ohne Erlaubnis ihre Felder betritt. 

Nur für die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs kommt es darauf an, ob das Besitztum "befriedet" ist. Dafür reicht aber eine normale Erkennbarkeit. Der typische Vorgarten mit Rasen und gestalteten Beeten genügt; man braucht weder einen Zaun noch auch nur eine Hecke oder ein Mäuerchen.

Eine Erkennbarkeit reicht nicht. Es muss eine Einfriedung vorhanden sein, welche Physisch überwunden werden muss. Eine Rasenkante erfüllt diese Kriterien nicht.

@AalFred2

Das wird aber in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend anders gesehen. Zitat nur als Beispiel von Sternberg-Lieben in Schönke/Schroder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 123 StGB, Rn. 6:

Nicht aufgegeben werden sollte damit aber die Auslegung, dass auch schon die räumliche Anbindung an ein Wohnhaus usw. allein – also ohne besondere Einfriedung – ein Besitztum zu einem 'befriedeten' machen kann. Daran ist, obwohl zunehmend umstritten, auch festzuhalten. [Es folgen 12 diese Meinung bestätigende Nachweise und sechs Nachweise abweichender Meinungen, darunter nur eine Gerichtsentscheidung aus 1981.] Schon vom Wortsinn her hat das 'Befriedetsein' zwar auch, aber nicht nur die Bedeutung einer äußeren Einfriedung. Noch weniger besteht unter teleologischen Gesichtspunkten Anlass zu einer solchen Einschränkung, da sich der Wille des Berechtigten, andere fernzuhalten, bei Hausvorgärten, Hofräumen und anderen Zubehörgrundstücken für jedermann ohne weiteres erkennbar schon aus dem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer Wohnung usw. ergibt und dieser Wille nicht erst dann schutzwürdig ist, wenn zusätzlich Schranken und Absperrungen angebracht werden. Umgekehrt sollte man annehmen, dass auch in der Vorstellung des Täters, der sich zB bei Nacht in einem fremden Vorgarten zu schaffen macht, die „sozialpsychologische Tabuzone“ nicht erst dann verletzt ist, wenn er zuvor über einen Zaun gestiegen ist und sich damit „über eine sicherheitsvermittelnde räumliche Schutzvorrichtung buchstäblich hinwegsetzt“ (so aber Behm GA 86, 557): Hier weiß jedermann – auch ohne Zaun und iU zum freien Feld –, dass er dort nichts zu suchen hat (vgl. auch Rudolphi/Stein SK 36 a).

BGH-Rechtsprechung gibt es, soweit erkennbar, nicht, weil Revisionen mit dem Gegenstand "Hausfriedensbruch" nicht beim BGH landen.

@Dannius

Ganz überwiegend wird es nicht anders gesehen, wie ja auch schon dein Kommentar so zutreffend anführt.

Was ist das denn für eine Hecke? 

Auch die Hecke stellt eine Befriedung dar. Die Leute haben dort nichts zu suchen. 

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