Gibt es für kurzfristig Beschäftigte und für geringfügig Beschäftigte einen Nachtzuschlag?

3 Antworten

Laut minijob-zentrale.de gilt folgendes:

Anrechenbare Zulagen und Zuwendungen
  • Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt:mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien),
  • überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (z. B. Qualitätsprämien, Leistungsprämien),
  • Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z. B. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen),
  • Arbeit zu besonderen Zeiten (z. B. Überstunden, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit),
  • mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien),
  • Jahressonderzahlungen, soweit sie vorbehaltslos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), ansonsten im Monat der Auszahlung.
  • Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z. B. Bauzuschlag für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer).
  • Zulagen, die in Ergänzung besonderer Entlohnungsmodelle, wie z. B. Stücklohnmodelle gezahlt werden, um im Ergebnis einen Stundenlohn von mindestens in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohnes zu erzielen (z. B. sogenannte Wegegelder, die im Rahmen der Zustellung von Presseerzeungissen gezahlt werden).
Nicht anrechenbare Zulagen und Zuwendungen
  • Zuwendungen, soweit sie der Erstattung tatsächlich beim Arbeitnehmer angefallener Kosten im Rahmen einer Entsendung, Geschäftsreisen, Reisen/Fahrten zu Kundeneinsätzen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen dienen (z. B. Entsendezulagen und Auslösung),
  • Nachtzuschläge nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz,
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • vermögenswirksame Leistungen, da sie keine unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit sind,
  • Trinkgelder, da sie eine freiwillige Leistung eines Kunden und kein Arbeitsentgelt sind, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Ihre Arbeitsleistung gewährt,
  • Mankogeld. Das ist ein Geldbetrag, den ein Kassierer als Ausgleich von Fehlbeständen in der Kasse erhält und die er behalten darf, wenn am Monatsende die Kasse stimmt. Eine Anrechnung auf den Mindestlohn scheidet aus, da das Mankogeld nicht allein für die Arbeitsleistung gezahlt wird, sondern ein Ausgleich dafür ist, dass ein Arbeitnehmer bei einem Kassen- oder Warenfehlbestand hierfür unabhängig von seinem Verschulden haftet.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/02_mindestlohn/wird_nicht_auf_Mindestlohn_angerechnet.html

Zur Nachtarbeit steht im § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz folgendes:

"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der AG dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."

Geringfügig oder kurzfristig beschäftigte AN haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Teilzeit- oder Vollzeitkräfte. Das Arbeitsrecht gilt für alle AN. Entsprechend haben sie auch Anspruch.

Nur wenn es im Vertrag so aufgelistet wurde.
Ich war ne Zeit lang geringfügig Beschäftigt als Student in den Ferien und ich habe keinerlei Zuschläge bekommen.

Nur wenn es im Vertrag so aufgelistet wurde.

Nein.

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5, wenn es keine tarifvertragliche Regelung gibt und die Voraussetzungen für die Nachtarbeit nach § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 3ff erfüllt sind.

@Familiengerd

Da sagt aber die minijob-zentrale.de was anderes aus:

Nicht anrechenbare Zulagen und Zuwendungen
  • Zuwendungen, soweit sie der Erstattung tatsächlich beim Arbeitnehmer angefallener Kosten im Rahmen einer Entsendung, Geschäftsreisen, Reisen/Fahrten zu Kundeneinsätzen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen dienen (z. B. Entsendezulagen und Auslösung),
  • Nachtzuschläge nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz,
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • vermögenswirksame Leistungen, da sie keine unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit sind,
  • Trinkgelder, da sie eine freiwillige Leistung eines Kunden und kein Arbeitsentgelt sind, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Ihre Arbeitsleistung gewährt,
  • Mankogeld. Das ist ein Geldbetrag, den ein Kassierer als Ausgleich von Fehlbeständen in der Kasse erhält und die er behalten darf, wenn am Monatsende die Kasse stimmt. Eine Anrechnung auf den Mindestlohn scheidet aus, da das Mankogeld nicht allein für die Arbeitsleistung gezahlt wird, sondern ein Ausgleich dafür ist, dass ein Arbeitnehmer bei einem Kassen- oder Warenfehlbestand hierfür unabhängig von seinem Verschulden haftet.
@siola55

Sorry, aber da verstehst Du etwas sowas von falsch!

Dass das hier aufgeführt wird, bedeutet doch nicht, dass darauf kein Anspruch bestünde!

Das bedeutet, dass diese Leistungen, Zuschläge bei der Berechnung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt werden!

Wenn also ein geringfügig Beschäftigter/Minijobber z.B. genau 450 € verdient und zusätzlich Nachtzschläge, Mankogeld o.ä. erhält, dann wirkt sich das nicht negativ aus bei der Überschreitung der Einkommensgrenze!

@Familiengerd

Sorry - ja klar, war mein Fehler! Wieso sollte auch bei geringfügigen od. kurzfristigen Beschäftigungen was anderes gelten wie bei Teil- od. Vollzeitbeschäftigten ;-))

@siola55

Eben.

Vor allem auch, weil es im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot gibt, diese Arbeitnehmer also nicht gegenüber "normalen" Arbeitnehmern benachteiligt werden dürfen; außerdem würde das gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG) verstoßen.