Gibt es für den AG Nachteile ein Beschäftigungsverbot auszusprechen?

3 Antworten

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Dein Arbeitgeber ist nach Kenntnis der Schwangerschaft sowieso in die Pflicht genommen.

Er muss auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung und meist in
Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der aufsichtführenden Behörde
(z.B. Gewerbeaufsichtsamt) den Arbeitsplatz prüfen, anpassen oder
gegebenenfalls ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest) aussprechen. Darunter fallen z.B. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, erhöhte Unfallgefahr, schweres Heben, ständiges Stehen, Akkordarbeit usw. Der Arbeitgeber kann die Schwangere auch in eine andere Abteilung (z.B. Büro) versetzen.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot spricht der behandelnde Facharzt ganz oder teilweise per Attest aus und ist auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen. Dabei muss noch kein krankhafter Zustand vorliegen, es genügt alleine die Möglichkeit eines Schadenseintrittes infolge der weiteren Beschäftigung. Dies trifft z.B. auch für psychische Belastungen am Arbeitsplatz, anhaltende Rückenschmerzen oder auch bei Übelkeit und Erbrechen zu.

Das Attest beim individuelles BV ist klar abzufassen. Es muss neben der Rechtsgrundlage die voraussichtliche Geltungsdauer („zunächst bis ...“) enthalten. Der Facharzt kann auch den Umfang, d.h. die begrenzte
Arbeitsmenge („nicht mehr als ... Arbeitsstunden pro Tag“) bzw. die Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und mit allgemein verständlichen Angaben darstellen. Es ist auch möglich darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere ausüben darf (Positivliste).

Beim Beschäftigungsverbot hat die Schwangere gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Zahlung des vollen Arbeitsentgelts
(Mutterschutzlohn). Dieses bekommt der Arbeitgeber auf Antrag über das
Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von deiner Krankenkasse erstattet.

Es ist halt Papierkram für deinen AG und eventuell weiß er das BV nicht (richtig) zu begründen. Da kann er sich gegebenenfalls Hilfe bei der Aufsichtsbehörde holen.

Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!

Vielen Dank für die ausführliche Antworten. Also am besten meinen AG mal darauf ansprechen ?! 

@RodavioBanny

Bitte, gerne und dir vielen Dank für deinen Stern!

Ja, sprich nochmal mit deinem AG - er hat bestimmt irgendwo in einer Schublade ein Informationsblatt eurer Aufsichtsbehörde.

@isebise50

Ich habe mir ihn geredet aber bin leider nicht weiter gekommen. Er meinte nur ja er kann es aber er hätte damit Probleme anscheinend es richtig zu begründen. Was ich auch teilweise verstehe aber nur teilweise ich arbeite im Einzelhandel und da kann man schon schauen das ich nur Kleinigkeiten mach Problem ist eben das die in höchsten zwei drei Stunden fertig sind und ich dann nur noch sozusagen Däumchen Dreh und net genau weis was ich machen soll und wie genau ich helfen soll. Kasse is auch net do leicht da wir keine Spiegel haben um in den Wagen zu schauen heist es immer brav aufstehen und sich wieder hinsetzten :(. Naja mal sehen wie es weiter geht weil der Frauenärztin irgendwas vorzugaukeln schmerzen zu haben werde ich nicht machen. 

Aber trotzdem vielen Dank nochmals *daumen hoch* 

Ich glaube und bin mir auch ziemlich sicher, dass das ein Arzt feststellen muss. Es geht ja darum, dass der Arbeitgeber die Kosten dann bei der Krankenkasse geltend machen kann und dafür muss es ja einen ärztlichen Nachweis geben. Und auch nur ein Arzt kann zwischen Beschäftigungsverbot und/oder Arbeitsunfähigkeit unterscheiden.

Das ist nicht richtig.

Der Arbeitgeber kann bzw. muss sogar ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest) aussprechen, wenn der Arbeitsplatz nach einer Gefährdungsbeurteilung nicht den Mutterschutzrichtlinien entspricht.

@isebise50

Ja, aber hat das dann nicht auch Konsequenzen bzgl. der Abrechnungsmöglichkeit bei der Krankenkasse, wenn er das freiwillig tut?

@Pasha78

Er tut es nicht "freiwillig", sondern hält sich gegebenenfalls an das Mutterschutzgesetz.

Generell hat die Schwangere bei einem Beschäftigungsverbot gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Zahlung des vollen Arbeitsentgelts (Mutterschutzlohn).

Dieses bekommt der Arbeitgeber auf Antrag über das
Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von deiner Krankenkasse erstattet.

Nur ein Arzt kann das Berufsverbot attestieren.

Bitte, kein Berufsverbot, sondern ein Beschäftigungsverbot!

Es gibt ein arbeitsplatzbezogenes, generelles Beschäftigungsverbot (also ohne besonderes ärztliches Attest), das der AG aussprechen kann bzw. sogar muss, wenn der Arbeitsplatz nach einer Gefährdungsbeurteilung nicht den Mutterschutzrichtlinien entspricht.