Gibt es eine Vormundschaft für volljährige Personen mit geistiger Behinderung?

10 Antworten

Es gibt kein Sorgerecht für Volljährige. Das Sorgerecht erlischt mit dem 18. Geburtstag. Dann ist man volljährig. Ist man nicht in der Lage, seine Angelegenheiten dann selbst zu regeln, kann man selbst oder auch jeder andere beim Amtsgericht einen Antrag auf Betreuung stellen. Das Amtsgericht und die zuständige Betreuungsstelle prüft dies dann, ob jemand wirklich jemanden braucht. Als Betreuer kann dann vom Amtsgericht eingesetzt werden: Verwandte, Bekannte oder ein Amtsbetreuer. Der zu Betreuende wird befragt und muss, wenn er kann, sein Einverständnis zur Betreuung und zur Person des Betreuers geben. Der Betreuer muss jährlich Rechenschaft gegenüber dem Amtsgericht abgeben. Die Betreuung kann auch wieder aufgehoben werden oder die Person des Betreuers wechseln. Der Betreuungsumfang kann alle Angelegenheiten oder auch nur bestimmte, festgelegte Punkte betreffen, z.B. Amtsangelegenheiten.

Wenn das Kind volljährig ist hat die Mutter das Sorgerecht nicht mehr, sondern vielmehr betreut sie entweder ihr Kind oder es wurde ihr gerichtlich eine Vormundschaft übertragen.

Ob das Amt da überhaupt helfen kann, ist fraglich, weil ausschließlich das Gericht für die Aberkennung der Vormundschaft/Betreuung zuständig ist. Ob das Gericht die Vormundschaft aufhebt, ließe sich von hier aus nicht beurteilen, weil es sich immer wieder um Einzelfallentscheidungen handelt.

Auch käme es darauf an, inwiet die Mutter denn tatsächlich mit der Aufgabe überfordert ist.

In jedem Fall ist es jedoch eine sehr aufwändige Prozedur, die wohl auch die Kooperation von Ärzten und Gutachtern fordert.

Ein Familienrichter könnte da sicher mehr Auskunft geben.

Das "Sorgerecht" bezieht sich nur auf minderjährige Personen. Bei Volljährigen muss man beim Familiengericht die Betreuung beantragen. I.d.F. wird die Mutter Betreuerin sein. Wenn die den betr. Pflichten nicht nachkommt, der zu Betreuende verwahrlost, unterernährt oder verschuldet ist, kann das Gericht einen Amtsbetreuer einsetzen. Der hat dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann eine Heimeinweisung vornehmen. In der Regel wird aber zunächst ein Familienhelfer eingesetzt, der versucht eine Amtsbetreuung zu verhindern.

Das Sorgerecht kann nur ein Gericht entziehen. Wenn es offensichtlich ist, dass der Sohn vernachlässigt wird, dann wird er natürlich der Mutter entzogen und kommt in eine Pflegefamilie oder ein Pflegeheim.

Vormundschaft gibt es nur bei Minderjährigen. Bei Volljährigen heißt das Betreuung. Schau mal in die Paragraphen 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da steht alles drin.