Gibt es eine höhere Strafe als 2 Jahre Haft auf 3 Jahre Bewährung die man draußen bekommen kann?
Hallo wenn jemand vom Landgericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren Haft auf 3 Jahre Bewährung bekommen hat und sich was zu schulden kommen lassen hat hat er noch ne Chance auf Freiheit oder kommt er auf jeden fall in den bau ? ich hab gehört man kann die Bewährung auf bis zu 5 Jahren hochziehen stimmt das ? wenn ja ? hat er ne Chance darauf ?
danke
5 Antworten
Erst ein mal bist Du bewährungsbrüchig geworden. Es kann sein, dass eine positive Sozialprognose nun nicht mehr gestellt wird. Es kommt auf alles mögliche an: Warum vorher verurteilt? Wieder selbes Delikt? Schwereres Delikt/Leichteres Delikt. Wie sieht das Umfeld aus, vor allen Dingen Arbeit? Familie? Ausbildung? Wohnung? Drogen? Erst dann entscheidet der Richter, ob es noch eine Chance gibt, oder die Bewährung aufgehoben wird. Auf jeden Fall zum Anwalt! Auf jeden Fall zum neuen Termin zu Gericht gehen, sonst gibts Haftbefehl. Viel Glück!
Das ist schon mal gut. Nach § 56a StGB kann die Bewährungszeit hochgesetzt werden bis zu fünf Jahren. Es wird hier aber eine sogenannte nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Da Du bereits zu 2 Jahren verurteilt wurdest, und bei Einbeziehung der neuen Straftat es sein kann, dass dann die Strafe darüber liegen wird, käme aber eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht (das geht nur bei Verurteilungen bis zu zwei Jahren, § 56 StGB). D.h. es wäre wichtig, dafür zu sorgen, dass die Sache möglichst eingestellt wird, oder nur eine Geldstrafe herauskommt. Ratsam wäre da eigentlich die Hilfe eines Anwalts! Es müsste jedenfalls unbedingt rüber kommen, dass es ein Ausrutscher war -warum hat man das gemacht? Notlage? etc...- Schaden ist ja schon wieder gut gemacht. Das ist gut. Aber auch als Eingeständnis zu werten. Daher nützt bestreiten wohl nichts mehr...Dann also sagen warum das ein Ausrutscher war, sich tausend mal entschuldigen, auch im Gerichtssaal etc. Aber ehrlich gesagt steht es wegen der Strafhöhe spitz auf Knopf und ich an Deiner Stelle würde mich von einem Anwalt vertreten lassen...
Sorry für den Schrecken, ich bin davon ausgegangen, dass die jetzige Straftat begangen wurde noch ehe Du verurteilt wurdest: Dann wäre es nachträgliche Gesamtstrafenbildung, dann käme mehr als 2 Jahre wohl zusammen und dann gibt es keine Bewährung mehr. Phu...D.h. Du stehst doch besser da. Entschuldigung für das Missverständnis!!! Die Gesamtumstände sehen gut aus! Fraglich ist halt nur, was genau geschehen ist und warum Du wieder straffällig geworden bist? Das wird den Richter hauptsächlich interessieren...
§ 56 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Diese Vorstrafen werden auf alle Fälle mit hinzugezogen und der Richter entscheidet über das Strafbemass. Ausschlaggebend ist auch wie du selbst dazu stehst, ob es dir leid tut, ob du Reue zeigst usw.. LG. v. bienemaus63
Nein, warum sollte er ? Zum Einen bekommt man nicht so schnell 2 Jahre Haft auf drei Bewährung. Da muss also schon vorher etwas gewesen sein. Und wenn die Verbrecher merken, dass der Richter immer wieder Bewährung gibt, denken die ja auch, mir passiert schon nichts. Darum meine Meinung, er hat schon einen gewaltigen Schuss vor den Bug bekommen, diese Bewährungszeit nicht genutzt, daher sind 2 jahre Knast wohl angemessen. Was nützen 5 Jahre Bewährung, wenn die Leute es nicht begreifen, in der Zeit nicht straffällig zu werden. Will sagen , überhaupt nicht straffällig zu werden. Wie dumm muss man sein, nach so einem Warnschuss ??
du solltest nur die frage sachlich beantworten und keine Standpauke halten -.-
ich " soll" ????? Standpauke find ich gut, Daumen hoch !
Kommt denk ich auf den Fall an.
Wenn er die gleiche oder ne ähnliche Straftat wiederholt hat, bekommt er sicher nicht noch einmal eine Chance.
bewährung wegen raub
und jetzt hat er warenbetrug begangen
Bin kein Richter... ^^ wird man ja dann sehen. Nen Anwalt wirds wohl auch wissen.
Die Antworten auf deine Fragen findest du im Gesetz: http://dejure.org/gesetze/StGB/56f.html
Völlig korrekte Antwort, alles andere ist reine Spekulation.
also ich bin in der Ausbildung werde vater lebe bald mit meiner Freundin und meinem sohn wurde wegen raub auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf 3 Jahre Bewährung verurteilt jetzt geht's es um Warenbetrug wobei ich den Schaden wieder beglichen Habe. ich nehme keine Drogen und habe ein Super Verhältnis zu meiner Familie.