Gibt es eine Frist um Sonderurlaub zu beantragen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das hat rein gar nichts mit Sonderurlaub im Sinne des § 616 BGB zu tun und einen §, der einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung der gewünschten Art untermauern würde, kannst du lange suchen.

Der ArbG hat Recht: entweder, sie läßt sich für die Dauer des Schulbesuchs unbezahlt freistellen oder sie muss kündigen. Eine unbezahlte Freistellung hätte den Vorteil, dass der ArbG sie nach Beendigung der Schule wieder beschäftigen muss. Aber das es in der Zeit vom ArbG weiter Geld gibt, ist absolut unüblich und der ArbG ist dazu auch nicht verpflichtet.

Eine Antragsfrist gibt es deshalb nicht, weil es den gewünschten Sonderurlaub nicht gibt.

Das Ganze ist eine Verhandlungssache zwischen ArbG und ArbN (wenn es keine Kündigung wird).

http://www.arbeitsratgeber.com/anspruch-sonderurlaub-0289.html Laut meines Wissens gibt es nur Sonderurlaub für besondere Fälle wie Todesfall, Geburt, Umzug oder Heirat. Dann muss sie sich richtigen Urlaub nehmen!

und das auch nur, wenn dies vertraglich (Tarif- Arbeits oder Betriebsvereinbarung) vereinbart ist - ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.

Mal angenommen, es würde ein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub bestehen - was er nicht tut - dann gibt es keine Frist dafür....

Der Arbeitgeber hat Recht, entweder sie kündigt oder das Arbeitsverhältnis ruht durch Freistellung ohne Bezahlung

Hi hallo, vielen Dank! :) Ihr wart alle hilfreich :) Ich habe weiter recherchiert. Hier das Ergebnis:

§ 50 Sonderurlaub nach BAT (1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. (2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

Protokollnotiz: Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

nach AVR

§ 10 Sonderurlaub (1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge erhalten, wenn er a.) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b.) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen.

(4) Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich des Elternzeits des Mitarbeiters betragen. Er kann verlängert werden; ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. (5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden. (6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner Teil AVR, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt. (7) Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19 Stunden nicht übersteigen. Die Beschäftigung darf den Zweck des Sonderurlaubs nicht zuwiderlaufen."

@Albisana

Und? bist du im öffentlichen Dienst?

@stelari

Man muss nur (selber) suchen - dann findet man auch...

@stelari

Aber sicher ! Danke :)

@stelari

So zu sagen - immerhin AVR!

@Albisana

Das nächste Mal solltest Du solch eine (wichtige) Information in die Fragestellung einbinden...!!